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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Französischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Oktober 2004

(Rechtssache T-427/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Die Französische Republik hat am 13. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Ronny Abraham, Géraud de Bergues und Stéphanie Ramet, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2004) 3061 der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat, insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung werde die Regelung über gewerbliche Abgaben, die für France Télécom (FT) von Januar 1994 bis Dezember 2002 gegolten habe, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen.

Zunächst habe die Kommission einen offensichtlichen Ermessensfehler sowie einen Rechtsfehler begangen. Die Klägerin widerspricht insoweit der Beurteilung, zu der die Kommission hinsichtlich der gemäß dem Gesetz Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Dienstes der Post und der Telekommunikation für FT geltenden Abgabenregelung gelangt sei. So habe die Kommission die von FT von 1991 bis 1993 entrichtete Abgabe als gemischt angesehen, obwohl sie rein fiskalischer Natur gewesen sei, und sie sei davon ausgegangen, dass FT im Zeitraum 1991-2002 zwei unterschiedlichen Abgabenregelungen unterworfen gewesen sei, während es sich um eine umfassende, auf zwei Zeiträume aufgeteilte Abgabenregelung gehandelt habe. Die Beklagte hätte folglich im Zeitraum 1991-2002 eine Kompensation vornehmen müssen.

Außerdem liege ein Verstoß gegen Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags vor, denn die Kommission hätte zu der Auffassung gelangen müssen, dass zwischen der Gewährung der angeblichen Beihilfe am 2. Juli 1990, an dem die fragliche Abgabenregelung durch das Gesetz Nr. 90-568 vollständig und endgültig festgelegt worden sei, und dem ersten Auskunftsersuchen der Beklagten vom 28. Juni 2001 10 Jahre verstrichen seien.

Ferner rügt die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der darin bestehe, dass in der angefochtenen Entscheidung die Rückforderung der Beihilfe von FT verlangt werde, sowie einen Verstoß gegen ihre eigenen Verteidigungsrechte, der darin bestehe, dass die Kommission das Vorliegen einer Beihilfe angenommen habe, ohne den französischen Behörden Gelegenheit gegeben zu haben, zu einem wesentlichen Element ihrer Argumentation, nämlich der gemischten Rechtsnatur der von FT von 1991 bis 1993 entrichteten Abgabe, Stellung zu nehmen.

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