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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Nomura Principal Investment plc und der Nomura International plc gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Oktober 2004

(Rechtssache T-430/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Nomura Principal Investment plc und die Nomura International plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich) haben am 25. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte C.-D. Ehlermann, F. Louis, A. Vallery, G. A. Gutermuth und C. Duvernoy.

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 in der Staatsbeihilfensache Nr. CZ 46/2003 - Tschechische Republik (Investiÿní a poštovní banka, a.s.) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Entscheidung sei nach dem in Anhang IV Abschnitt 3 des Beitrittsvertrags zur Europäischen Union vorgesehenen Verfahren der von der Kommission vorgenommenen Überprüfung staatlicher Beihilfemaßnahmen, die die neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt erlassen und ihre Behörden der Kommission vor dem 1. Mai 2004 mitgeteilt hätten, getroffen worden. Die angefochtene Entscheidung lege fest, dass die von der Tschechischen Republik vor dem Beitritt zugunsten der Tschechischen Bank Cekoslovenska obchodni banka (CSOB) getroffenen Beihilfemaßnahmen nicht im Sinne von des Anhangs IV Abschnitt 3 des Beitrittsvertrags "nach dem Beitritt anzuwenden" und infolgedessen nicht Gegenstand einer Überprüfung durch die Kommission im Hinblick auf ihre materiell-rechtliche Übereinstimmung mit den EU-Regelungen über staatliche Beihilfen seien .

Die Klägerinnen sind der Auffassung, diese Entscheidung müsse für nichtig erklärt werden, weil die fraglichen tschechischen Beihilfemaßnahmen nach dem Beitritt anzuwenden seien. Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Anhang IV Abschnitt 3 des Beitrittsvertrags, Artikel 253 EG, Artikel 88 EG und die Verordnung Nr. 659/19991, indem sie eine fehlerhafte Definition der nach dem Beitritt "weiterhin anzuwendenden Maßnahmen" verwende.

Die Klägerinnen machen weiter geltend, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ihr Ermessen unter Verstoß gegen Anhang IV Abschnitt 3 Beitrittsvertrags und Artikel 88 EG missbraucht habe, indem sie "weiterhin anzuwendende Maßnahmen" neu definiere, um die Überprüfung einer von einem Beitrittsland getroffenen Maßnahme zu vermeiden, die von der vorherigen Definition dieses Rechtsbegriffs durch die Kommission erfasst worden wäre.

Die Klägerinnen sind außerdem der Auffassung, dass die Kommission einem Rechtsirrtum unterlegen sei und gegen Anhang IV Abschnitt 3 des Beitrittsvertrags sowie Artikel 88 EG verstoßen habe, indem sie es trotz der fortbestehenden offenen und ungelösten Tatsachenfragen und der zahlreichen Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angezeigten Maßnahmen unterlassen habe, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen. Auch habe sie rechtsfehlerhaft ihre eigene Definition für die nach dem Beitritt bestehende Anwendbarkeit von Beihilfemaßnahmen, die vor dem Beitritt durch die Tschechische Republik getroffen worden seien, auf Garantien angewendet, die die Tschechische Nationalbank der CSOB für Prozessrisiken und andere Forderungen gewährt habe. Schließlich sei die Kommission sowohl einem Rechts- als auch einem Tatsachenirrtum unterlegen, indem sie es unterlassen habe, die Tatsachen im Zusammenhang mit den Beihilfemaßnahmen der Tschechischen Republik zugunsten der CSOB ordnungsgemäß zu ermitteln.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).