Language of document : ECLI:EU:T:2017:105

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

17. Februar 2017(*)

„Außervertragliche Haftung – Genauigkeit der Klageschrift – Verjährung – Zulässigkeit – Art. 47 der Charta der Grundrechte – Angemessene Entscheidungsfrist – Materieller Schaden – Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße – Kosten einer Bankbürgschaft – Kausalzusammenhang“

In der Rechtssache T‑40/15

Plásticos Españoles, SA (ASPLA) mit Sitz in Torrelavega (Spanien),

Armando Álvarez, SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer, C. Ruixó Claramunt und S. Moya Izquierdo, dann Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und S. Moya Izquierdo,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, dieser zunächst vertreten durch A. Placco, dann durch J. Inghelram, Á. Almendros Manzano und P. Giusta als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch P. van Nuffel, F. Castilla Contreras und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen einer Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen angeblich aufgrund der Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ergangen sind, entstanden ist,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richterin I. Labucka und der Richter E. Bieliūnas (Berichterstatter), V. Kreuschitz und I. S. Forrester,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2016

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit Klageschriften, die am 24. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Klägerinnen Plásticos Españoles, SA (ASPLA) zum einen und Armando Álvarez, SA zum anderen jeweils Klage gegen die Entscheidung K(2005) 4634 der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Art. [101 AEUV] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) (im Folgenden: Entscheidung K[2005] 4634). In ihren Klageschriften beantragten sie im Wesentlichen, diese Entscheidung, soweit diese sie betrifft, für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.

2        Mit Urteilen vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), wies das Gericht diese Klagen ab.

3        Mit am 24. Januar 2012 eingegangenen Rechtsmittelschriften erhoben die Klägerinnen Rechtsmittel gegen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673).

4        Mit Urteilen vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C‑35/12 P, EU:C:2014:348), und vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C‑36/12 P, EU:C:2014:349), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

5        Mit Klageschrift, die am 27. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage gegen die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder die Europäische Kommission, erhoben.

6        Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 9. und 21. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben der Gerichtshof der Europäischen Union und die Kommission jeweils eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 erhoben.

7        Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer vom 27. April 2015 wurde auf Antrag der Kommission das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑71/15 P, Gerichtshof/Kendrion, ausgesetzt.

8        Mit Beschluss vom 18. Dezember 2015, Gerichtshof/Kendrion (C‑71/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:857), ist die Rechtssache im Register des Gerichtshofs gestrichen worden.

9        Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht diese am 17. Februar 2016 an die Dritte erweiterte Kammer verwiesen.

10      Mit Beschluss vom 4. März 2016, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (T‑40/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:133), ist die Kommission nach der teilweisen Klagerücknahme der Klägerinnen im Register als Vertreterin der Union gestrichen worden.

11      Mit Schriftsatz, der am 11. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Gerichtshofs der Europäischen Union zugelassen zu werden.

12      Am 14. März 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union eine Klagebeantwortung eingereicht.

13      Das Gericht hat am 4. April 2016 entschieden, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich ist. Außerdem hat es im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts den Gerichtshof der Europäischen Union ersucht, mitzuteilen, ob er die Genehmigung der Klägerinnen und der Kommission zur Vorlage bestimmter in den Anlagen der Klagebeantwortung aufgeführter Schriftstücke beantragt und erhalten hat, die die Rechtssachen betreffen, in denen das Urteil vom 16 November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) (im Folgenden: Rechtssache T‑76/06), und das Urteil vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673) (im Folgenden: Rechtssache T‑78/06), ergangen sind.

14      Am 19. April 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die oben in Rn. 13 angeführte Frage beantwortet. Er hat beantragt, festzustellen, dass er die Genehmigung der Klägerinnen und der Kommission zur Vorlage der die Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 betreffenden Schriftstücke nicht habe beantragen und erhalten müssen, und hilfsweise, dass diese Genehmigung von den Klägerinnen und der Kommission stillschweigend erteilt worden sei. Äußerst hilfsweise hat der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, seine Antwort als Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme zu behandeln, mit der das Gericht im Rahmen der vorliegenden Klage die Vorlage der Schriftstücke anordne, die in der Akte der Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 enthalten seien, und insbesondere der Schriftstücke, die der Klagebeantwortung als Anlagen beigefügt seien.

15      Am 25. April 2016 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts erstens entschieden, die Schriftstücke, die in den Anlagen der in dieser Rechtssache eingereichten Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 beziehen, aus der Akte zu entfernen. Diese Entscheidung ist damit begründet worden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union weder die Genehmigung der Parteien in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 zur Vorlage dieser Schriftstücke beantragt und erlangt, noch gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensordnung den Zugang zu den Akten jener Rechtssachen beantragt hatte. Zweitens hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts gemäß Art. 88 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, die Klägerinnen aufzufordern, zu dem Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme Stellung zu nehmen, der vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner oben in Rn. 14 erwähnten Antwort vom 19. April 2016 äußerst hilfsweise gestellt worden war.

16      Mit Beschluss vom 28. April 2016, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (T‑40/15, nicht veröffentlicht), hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts dem Antrag der Kommission auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Gerichtshofs der Europäischen Union stattgegeben und der Kommission die Rechte nach Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zuerkannt.

17      Am 2. Mai 2016 hat das Gericht den Klägerinnen auf deren hinreichend begründeten Antrag gestattet, eine Erwiderung einzureichen.

18      Die Klägerinnen haben am 10. Mai 2016 zum oben in Rn. 15 angeführten Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme Stellung genommen. Insoweit haben sie darauf hingewiesen, dass sie dem Erlass dieser prozessleitenden Maßnahme nicht entgegenträten, wenn das Gericht diese für angebracht halte.

19      Am 31. Mai 2016 hat das Gericht festgestellt, dass es für die Aufbereitung und Regelung der vorliegenden Rechtssache in Anbetracht ihres Gegenstands erforderlich ist, dass ihm die Akten der Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 zur Verfügung stehen. Deshalb hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung beschlossen, die Akten der Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 im vorliegenden Verfahren hinzuzuziehen.

20      Am 13. Juni 2016 haben die Klägerinnen eine Erwiderung eingereicht.

21      Am 17. Juni 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zustellung der Akten der Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 beantragt.

22      Am 25. Juli 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union eine Gegenerwiderung eingereicht.

23      Das Gericht hat am 23. September 2016 eine Frage an die Klägerinnen gerichtet und sie zur Vorlage bestimmter Dokumente aufgefordert. Die Klägerinnen sind diesen Aufforderungen mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 nachgekommen.

24      In der Sitzung vom 24. November 2016 haben die Parteien mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

25      Mit Schriftsatz, der am 6. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Vertreter der Klägerinnen das Letztere darüber unterrichtet, dass ihm im Rahmen einer seiner Antworten auf eine mündliche Frage, die im Sitzungsprotokoll vermerkt worden sei, ein Fehler unterlaufen sei.

26      Mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 ist das mündliche Verfahren wiedereröffnet worden. Am 19. Dezember 2016 ist der oben in Rn. 25 angeführte Schriftsatz der Klägerin zu den Akten genommen worden.

27      Am 21. Dezember 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union zum oben in Rn. 25 angeführten Schriftsatz Stellung genommen.

28      Am 9. Januar 2017 ist das mündliche Verfahren geschlossen worden.

29      Die Klägerinnen beantragen,

–        den Gerichtshof der Europäischen Union zum Ersatz des Schadens, der ihnen durch das Gericht aufgrund des Verstoßes gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zugefügt worden ist, zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3 495 038,66 Euro zuzüglich Ausgleichs- und Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu verurteilen;

–        dem Gerichtshof der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

30      Der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, unterstützt durch die Kommission,

–        die Klage für unzulässig zu erklären oder sie sonst hinsichtlich der angeblich vor dem 27. Januar 2010 eingetretenen Schäden für teilweise unzulässig zu erklären;

–        hilfsweise, den Antrag auf Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens als unbegründet zurückzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

31      Der Gerichtshof der Europäischen Union erhebt zwei Einreden der Unzulässigkeit, wovon die erste die fehlende Klarheit und Deutlichkeit der Klageschrift und die zweite die Verjährung des Antrags auf Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens betrifft.

 Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klarheit und Deutlichkeit der Klageschrift

32      Der Gerichtshof der Europäischen Union macht geltend, die Klage sei insgesamt für unzulässig zu erklären, da es der Klageschrift an Klarheit und Deutlichkeit hinsichtlich des von ASPLA und Armando Álvarez individuell erlittenen Schadens fehle.

33      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 jede Klage den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Insbesondere genügt eine Klage auf Ersatz von Schäden, die ein Unionsorgan verursacht haben soll, diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Erstens enthält im vorliegenden Fall, wie der Gerichtshof der Europäischen Union vorbringt, der Klageantrag zwar einen Antrag auf Ersatz eines pauschal bewerteten Schadens.

35      Es ergibt sich jedoch aus der Klageschrift und den dieser beigefügten Unterlagen, dass die Klage gleichzeitig von ASPLA und von Armando Álvarez erhoben worden ist. Außerdem sind die Anträge in der Klageschrift im Licht des Inhalts der Letzteren auf Ersatz des materiellen Schadens gerichtet, der den Klägerinnen aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen im Zusammenhang mit der Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist (im Folgenden: angemessene Entscheidungsfrist) in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06, die jeweils ASPLA und Armando Álvarez betrafen, entstanden sein soll.

36      Darüber hinaus ist zur Feststellung des von jeder der Klägerinnen erlittenen Schadens darauf hinzuweisen, dass diese Frage eine Prüfung der von diesen vorgelegten Beweismittel erfordert und daher zur Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Klage gehört. Jedenfalls ergibt sich aus der Akte, dass die Klägerinnen die erforderlichen Beweismittel für die Feststellung des von jeder von ihnen erlittenen Schadens vorgelegt haben.

37      Zweitens bringen die Klägerinnen zwar zum einen vor, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 habe die angemessene Entscheidungsfrist um 24 Monate bzw. 28 Monate aus dem Grund überschritten, dass der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ihnen in beiden Rechtssachen am 14. Januar 2011 mitgeteilt worden sei und nicht zwei Jahre nach der Einreichung der Gegenerwiderung durch die Kommission, nämlich am 12. Februar 2009 bzw. am 6. Oktober 2008.

38      Zum anderen machen die Klägerinnen geltend, dass in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 die durchschnittliche Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist 25,5 Monate betrage und sie ihren Schaden auf der Grundlage einer einfachen anteiligen Berechnung bewerteten, die sich auf alle Beträge gründe, die sie während des Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 sowie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C‑35/12 P, EU:C:2014:348), und vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C‑36/12 P, EU:C:2014:349), ergangen seien, gezahlt hätten.

39      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Klagebeantwortung eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Verjährung erhebt. Außerdem stellt er das Vorliegen eines Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist sowie den Umfang eines solchen Verstoßes in Abrede. Überdies bestreitet er das Vorliegen des geltend gemachten Schadens sowie seinen Umfang. Er macht weiter geltend, dass kein Kausalzusammenhang bestehe. Schließlich ist der Gerichtshof der Europäischen Union in der mündlichen Verhandlung in der Lage gewesen, zur Antwort der Klägerinnen auf eine schriftliche Frage des Gerichts Stellung zu nehmen, in der die Letzteren den Zeitpunkt angegeben haben, ab dem sie in den beiden Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 einen Schaden erlitten hätten.

40      Daraus folgt, dass die Klägerinnen die erforderlichen Beweise für die Feststellung des von ihnen jeweils erlittenen Schadens vorgelegt haben und dass der Gerichtshof der Europäischen Union in der Lage gewesen ist, seine Argumente zur Verteidigung, einschließlich in der mündlichen Verhandlung, vorzutragen. Außerdem ermöglichen diese Elemente dem Gericht, zu entscheiden.

41      Die erste Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

 Zur hilfsweise erhobenen Einrede der Unzulässigkeit wegen Verjährung des Antrags auf Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens

42      Der Gerichtshof der Europäischen Union macht geltend, die Klage sei unzulässig, da sie auf den Ersatz eines Schadens gerichtet sei, der mehr als fünf Jahre vor der Erhebung der vorliegenden Klage, d. h. vor dem 27. Januar 2010, entstanden sei.

43      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, Folgendes vorsieht:

„Die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Unionsorgan geltend macht. …“

44      Nach der Rechtsprechung hat die Verjährung zum Zweck, den Rechtsschutz des Geschädigten mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu vereinbaren. Bei der Festlegung der Dauer der Verjährungsfrist ist insbesondere berücksichtigt worden, welche Zeit der nach seinem eigenen Vorbringen Geschädigte benötigt, um im Hinblick auf eine mögliche Klage sachdienliche Informationen zusammenzutragen sowie die Tatsachen nachzuprüfen, die zur Stützung dieser Klage vorgetragen werden können (Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 33; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. Juli 2002, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, C‑136/01 P, EU:C:2002:458, Rn. 28).

45      Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Zwar ist Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass dem Geschädigten keine Verjährung entgegengehalten werden kann, wenn er von dem schadenstiftenden Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangen konnte und somit nicht über einen angemessenen Zeitraum verfügte, um vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage zu erheben oder seinen Anspruch geltend zu machen. Die Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV abhängt, und damit die für solche Schadensersatzklagen geltenden Verjährungsvorschriften dürfen jedoch nicht auf anderen als strikt objektiven Kriterien beruhen (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Außerdem kann nach ständiger Rechtsprechung die subjektive Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins des Schadens durch den Geschädigten für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Verjährungsfrist für eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Union beginnt, nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 28. Februar 2013, Inalca und Cremonini/Kommission, C‑460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 70).

48      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das „Ereignis“, das den vorliegenden „gegen die Union hergeleiteten Ansprüchen zugrunde liegt“, ein Verfahrensfehler ist, der in Form einer Missachtung der angemessenen Entscheidungsfrist durch ein Unionsgericht erfolgt sein soll. Die Festsetzung des Beginns der Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat diesen Umstand daher zu berücksichtigen. Insbesondere kann die Verjährungsfrist nicht von einem Zeitpunkt an laufen, zu dem das anspruchsbegründende Ereignis fortbesteht, und der Beginn dieser Frist ist auf einen Zeitpunkt zu legen, zu dem sich das anspruchsbegründende Ereignis vollständig konkretisiert hat.

49      Daher ist im konkreten Fall einer Schadensersatzklage, die auf den Ersatz eines Schadens gerichtet ist, der aufgrund einer etwaigen Missachtung der angemessenen Entscheidungsfrist entstanden sein soll, der Beginn der Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wenn eine Entscheidung den Lauf der streitigen Entscheidungsfrist beendete, auf den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem diese Entscheidung erlassen wurde. Dieser Zeitpunkt ist nämlich ein sicherer und auf der Grundlage objektiver Kriterien festgesetzter. Er gewährleistet die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und erlaubt den Schutz der Rechte der Klägerinnen.

50      In der vorliegenden Rechtssache beantragen die Klägerinnen den Ersatz des Schadens, der ihnen aufgrund der Dauer des gerichtlichen Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 entstanden sein soll. Diese Rechtssachen wurden mit Urteilen vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), abgeschlossen. Die Verjährungsfrist begann daher am 16. November 2011 zu laufen.

51      Außerdem haben die Klägerinnen ihre Klage in der vorliegenden Rechtssache am 27. Januar 2015 erhoben und so die Verjährungsfrist unterbrochen, also vor dem Ablauf der Frist von fünf Jahren nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die vorliegende Klage ist daher nicht verjährt.

52      Nach alledem ist die zweite Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

53      Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

54      Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 340 Abs. 2 AEUV, dass die außervertragliche Haftung der Union und der Anspruch auf Schadensersatz davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, erfüllt sind (Urteile vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106).

55      Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden brauchen (Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, EU:C:1999:498, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, EU:C:1994:329, Rn. 81). Außerdem ist der Unionsrichter nicht verpflichtet, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 42; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 13).

56      Im vorliegenden Fall tragen die Klägerinnen erstens vor, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 habe gegen die angemessene Entscheidungsfrist verstoßen. Zweitens habe ihnen dieser Verstoß einen materiellen Schaden verursacht, der zu ersetzen sei.

 Zum behaupteten Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T76/06 und T78/06

57      Die Klägerinnen machen geltend, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 habe die angemessene Entscheidungsfrist missachtet, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm bilde, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Insbesondere sei dieser Verstoß durch die Urteile vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:770), nachgewiesen. Die Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 zum einen und die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T‑54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen seien, zum anderen hätten denselben Gegenstand (dieselbe Entscheidung der Kommission), seien durch einen vergleichbaren Sachverhalt und Grund (dasselbe Kartell) gekennzeichnet und ließen identische oder ganz ähnliche verfahrensrechtliche Umstände erkennen.

58      Sie machen geltend, das mündliche Verfahren in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 hätte zwei Jahre nach der Einreichung der Gegenerwiderung durch die Kommission, nämlich am 12. Februar 2009 bzw. am 6. Oktober 2008, eröffnet werden müssen. Der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei ihnen jedoch am 14. Januar 2011 mitgeteilt worden. Sie leiten daraus ab, dass die Verfahren in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 die angemessene Entscheidungsfrist um 24 Monate bzw. 28 Monate überschritten hätten.

59      Der Gerichtshof der Europäischen Union tritt diesem Vorbringen entgegen. Erstens sei nämlich nur das Gericht für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig, und es sei nicht möglich, die Schlussfolgerungen, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771), und vom 26. November 2013, Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:770), gezogen habe, auf die Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 zu übertragen. Zweitens überschreite die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 die durchschnittliche Dauer dieser Phase des Verfahrens vor dem Gericht, die von 2007 bis 2010 in den Rechtssachen festzustellen gewesen sei, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts betroffen hätten, lediglich um 17 bzw. 21 Monate. Außerdem habe die Gesamtdauer des Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 die durchschnittlich festgestellte Dauer der Verfahren vor dem Gericht von 2006 bis 2015 in den Rechtssachen, in denen es um die Anwendung des Wettbewerbsrechts gegangen sei, nur um 15 Monate überschritten. Drittens seien die Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 als komplex einzustufen. Viertens sei zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in einer vielsprachigen Umgebung tätig werde, die in Europa oder sogar weltweit einzigartig sei. Überdies seien in den 15 Rechtssachen betreffend Klagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 sechs verschiedene Sprachen verwendet worden. Fünftens sei die begrenzte Dauer der Amtszeit der Richter und die lange Krankheit eines der Mitglieder der Kammer, der die beiden in Rede stehenden Rechtssachen zugeteilt gewesen seien, zu berücksichtigen. Sechstens sei das Verhalten der Klägerinnen am Entstehen einer Verzögerung in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 nicht völlig unbeteiligt gewesen.

60      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte u. a. bestimmt, dass „[j]ede Person … ein Recht darauf [hat], dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.

61      Dieses Recht, das vor dem Inkrafttreten der Charta der Grundrechte in seiner Geltung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts bestätigt worden war, gilt auch im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Verfahren in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 am 24. Februar 2006 mit der Einreichung einer Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts durch die beiden Klägerinnen begann und mit der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), abgeschlossen wurde. Daher betrug die Dauer des Verfahrens in diesen beiden Rechtssachen ungefähr fünf Jahre und neun Monate.

63      Aus einer umfassenden Prüfung der jeweiligen Akte in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 ergibt sich jedoch, dass sich die Dauer des Verfahrens in diesen beiden Rechtssachen durch keinen der Umstände der Rechtssachen rechtfertigen lässt.

64      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 Rechtsstreitigkeiten über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln betrafen und dass nach der Rechtsprechung das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für die klagende Partei und ihre Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 186).

65      Zweitens ist festzustellen, dass in der Rechtssache T‑76/06 ungefähr drei Jahre und zehn Monate, d. h. 46 Monate, zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens mit der Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission am 16. Februar 2007 zum einen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens am 23. November 2010 zum anderen vergingen. Außerdem vergingen in der Rechtssache T‑78/06 etwa vier Jahre und zwei Monate, d. h. 50 Monate, zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens am 9. Oktober 2006 und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens am 23. November 2010.

66      Während dieses Zeitraums werden insbesondere die Argumente der Parteien zusammengefasst, die Rechtssachen aufbereitet, die Rechtsstreitigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht analysiert und der mündliche Teil des Verfahrens vorbereitet. Die Länge dieser Zeitspanne hängt daher insbesondere von der Komplexität des Rechtsstreits sowie vom Verhalten der Beteiligten und von Zwischenstreitigkeiten ab.

67      Zur Komplexität des Rechtsstreits ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 Klagen gegen eine Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV betrafen.

68      Wie sich aus den Akten der Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 ergibt, weisen Klagen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission betreffen, u. a. wegen der Länge der angefochtenen Entscheidung, des Aktenumfangs und der Notwendigkeit, zahlreiche komplexe Sachverhalte detailliert zu beurteilen, die oft einen langen Zeitraum und ein räumlich großes Gebiet umfassen, einen höheren Grad an Komplexität auf als andere Arten von Rechtssachen.

69      Daher ist ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen, die wie die Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 die Anwendung des Wettbewerbsrechts betreffen, grundsätzlich angemessen.

70      Sodann muss berücksichtigt werden, dass gegen die Entscheidung K(2005) 4634 mehrere Klagen erhoben worden waren.

71      Klagen, die gegen ein und dieselbe Entscheidung der Kommission erhoben werden, die aufgrund des Wettbewerbsrechts der Union ergangen ist, erfordern nämlich grundsätzlich eine parallele Behandlung, und zwar auch dann, wenn diese Klagen nicht miteinander verbunden sind. Diese parallele Behandlung ist insbesondere wegen des Zusammenhangs dieser Klagen und wegen des Erfordernisses der Kohärenz bei deren Analyse und bei der Entscheidung über sie gerechtfertigt.

72      Daher kann die parallele Behandlung von zusammenhängenden Rechtssachen eine einmonatige Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens je zusätzliche in einem solchen Zusammenhang stehende Rechtssache rechtfertigen.

73      Im vorliegenden Fall waren 15 Klagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 erhoben worden. Allerdings hatte zum einen eine Klägerin ihre Klage gegen diese Entscheidung zurückgenommen (Beschluss vom 6. Juli 2006, Cofira-Sac/Kommission, T‑43/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:192). Zum anderen waren über zwei Klagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 die Urteile vom 13. September 2010, Trioplast Wittenheim/Kommission (T‑26/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:387), und vom 13. September 2010, Trioplast Industrier/Kommission (T‑40/06, EU:T:2010:388), verkündet worden.

74      Unter diesen Umständen rechtfertigte die Behandlung von zwölf weiteren Rechtssachen, die Klagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 betrafen, eine Verlängerung des Verfahrens um elf Monate in der Rechtssache T‑76/06 und in der Rechtssache T‑78/06.

75      Folglich war ein Zeitraum von 26 Monaten (15 Monate plus elf Monate) zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung der beiden Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 grundsätzlich angemessen.

76      Was das Verhalten der Beteiligten und Zwischenstreitigkeiten in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 anbelangt, so wurde die Dauer zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in diesen beiden Rechtssachen in keiner Weise von einem solchen Verhalten oder von solchen Zwischenstreitigkeiten beeinflusst.

77      Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Kommission in der Entscheidung K(2005) 4634 gegen die Klägerinnen eine Geldbuße gesamtschuldnerisch mit der Begründung verhängt hatte, dass Armando Álvarez 98,6 % des Kapitals von ASPLA gehalten habe und für die erstere Gesellschaft daher die Vermutung gelte, dass sie auf die zweite einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe. Daher beantragte Armando Álvarez im Rahmen ihrer Klage in der Rechtssache T‑78/06 die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634, soweit ihr die Letztere die Verantwortung für die in ihr festgestellte Zuwiderhandlung zugerechnet hatte.

78      Daraus folgt, dass die Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 einen besonders engen Zusammenhang aufwiesen und dieser Zusammenhang rechtfertigte, dass die Rechtssache T‑78/06 gemeinsam mit der Rechtssache T‑76/06 und im selben Rhythmus wie die Letztere behandelt wurde. Obwohl das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T‑78/06 vier Monate früher als das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T‑76/06 geschlossen worden war, konnte somit das mündliche Verfahren in der Rechtssache T‑78/06 nicht zu einem Zeitpunkt vor der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T‑76/06 eröffnet werden.

79      Wie sich außerdem aus den Akten der Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 ergibt, sprach sich die für diese Rechtssachen zuständige Kammer am 23. November 2010 für eine Verbindung dieser Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren, unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien in diesen beiden Rechtssachen, aus. In ihren Stellungnahmen zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 führten beide Klägerinnen aus, dass sie kein Hindernis für eine solche Verbindung sähen, wenn das Gericht der Ansicht sein sollte, dass dies zur Effizienz des Verfahrens beitragen könne. Die Kommission sprach sich jedoch gegen eine solche Verbindung aus, die schließlich nicht angeordnet wurde.

80      Daher rechtfertigte der besonders enge Zusammenhang zwischen der Rechtssache T‑76/06 und der Rechtssache T‑78/06 eine viermonatige Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T‑78/06.

81      Folglich weisen im Hinblick auf die besonderen Umstände, die die Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 kennzeichnen, die Zeitspanne von 46 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T‑76/06 sowie die Zeitspanne von 50 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T‑78/06 eine Phase ungerechtfertigter Untätigkeit von 20 Monaten in diesen beiden Rechtssachen auf.

82      Drittens ergab die Prüfung der jeweiligen Akte der Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 keinen Umstand, der auf eine Phase ungerechtfertigter Untätigkeit zum einen zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der Klageschriften und dem Zeitpunkt der Einreichung der Gegenerwiderungen sowie zum anderen zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), schließen lässt.

83      Daraus folgt, dass das in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 durchgeführte Verfahren, das mit der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), abgeschlossen wurde, gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verstoßen hat, da es die angemessene Entscheidungsfrist um 20 Monate überschritten hat, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm bildet, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

 Zum geltend gemachten materiellen Schaden und zum Kausalzusammenhang

84      Nach ständiger Rechtsprechung muss der Schaden, für den im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung der Union Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein; insoweit ist der Kläger beweispflichtig (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist Sache des Klägers, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihm geltend gemachten Schadens zu erbringen (vgl. Urteil vom 16. September 1997, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, C‑362/95 P, EU:C:1997:401, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Ebenso bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung die von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Organe und dem Schaden besteht (Urteile vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 53, und vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T‑383/00, EU:T:2005:453, Rn. 193; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21). Der Kläger hat zu beweisen, dass zwischen dem gerügten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T‑149/96, EU:T:1998:228, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen erstens in der Klageschrift geltend, sie hätten einen materiellen Schaden erlitten, der in einem Verlust zum einen aufgrund der Zahlung von Zinsen auf den Betrag der Geldbuße, die durch die Entscheidung K(2005) 4634 gegen sie verhängt worden sei, während der übermäßigen Dauer des Verfahrens von durchschnittlich 25,5 Monaten (im Folgenden: Zinsen auf den Geldbußenbetrag) und zum anderen aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaften, die sie gestellt hätten, um die Geldbuße nicht sofort zu entrichten, während dieser übermäßigen Dauer (im Folgenden: Bankbürgschaftskosten) bestehe. Dieser Schaden sei anhand einer einfachen anteiligen Berechnung zu bewerten, die sich auf die zwischen dem 20. Februar 2006 und dem 1. August 2014 gezahlten Bankbürgschaftskosten sowie auf die zwischen dem 15. März 2006 und dem 22. Juli 2014 gezahlten Zinsen auf den Geldbußenbetrag gründe.

87      Zweitens bringen die Klägerinnen vor, der Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und der Missachtung der angemessenen Entscheidungsfrist sei offensichtlich. Wenn nämlich die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 nicht missachtet worden wäre, hätten die Klägerinnen nicht während 25,5 Monaten Zinsen auf den Geldbußenbetrag und Bankbürgschaftskosten zahlen müssen.

88      Der Gerichtshof der Europäischen Union tritt erstens dem Vorbringen der Klägerinnen zu dem von ihnen erlittenen materiellen Schaden entgegen.

89      Er macht geltend, die Zinsen auf den Geldbußenbetrag und die Bankbürgschaftskosten könnten nicht als Schaden eingestuft werden. Zum einen stellten nämlich die Zinsen auf den Geldbußenbetrag den Ausgleich dafür dar, dass die Kommission über einen Betrag, auf den sie Anspruch gehabt habe, nicht habe verfügen können, und die Klägerinnen wären ungerechtfertigt bereichert, wenn ihnen eine Entschädigung in Höhe eines diesen Zinsen entsprechenden Betrags gewährt würde. Zum anderen seien die Bankbürgschaftskosten eine Belastung, die die Klägerinnen als Gegenleistung für die ihnen gebotene Möglichkeit, die Geldbuße nicht sofort zu entrichten, frei übernommen hätten. Da somit diese Belastung die Erlangung eines Vorteils mit sich gebracht habe, lasse nichts die Annahme zu, dass es sich um einen Schaden im engeren Sinne handele.

90      Hilfsweise macht der Gerichtshof der Europäischen Union geltend, die von den Klägerinnen herangezogene Methode für die Berechnung ihres angeblichen materiellen Schadens sei nicht richtig und erlaube nicht, diesen zu beziffern. Zum einen gestatte eine anteilige Berechnung wie die von den Klägerinnen durchgeführte nicht, den Teil der Kosten zu berechnen, die dem Zeitraum zuzurechnen seien, der einer ungerechtfertigten Verzögerung entspreche. Zum anderen erlaubten die von den Klägerinnen herangezogenen Gesichtspunkte zur Bezifferung ihres Schadens ihnen nicht, den hypothetischen Schaden zu berechnen, der sich aus der angeblichen Verzögerung des Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 ergebe. Zur Bewertung des Vorliegens eines hypothetischen Schadens, den sie aufgrund der ungerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens erlitten hätten, seien nämlich die Kosten, die sie tatsächlich für die Zahlung der Geldbuße zu tragen gehabt hätten, und die hypothetischen Kosten, die sie zu tragen gehabt hätten, wenn das Verfahren nicht verzögert worden wäre und sie die Geldbuße früher bezahlt hätten, zu vergleichen. Es sei jedoch durchaus möglich, dass es unter gewissen Umständen für ein Unternehmen vorteilhafter sei, die Zahlung der Geldbuße aufzuschieben, selbst wenn diese aufgeschobene Zahlung für es die Verpflichtung umfasse, zusätzliche Zinsen zu einem festen Satz wie dem von der Kommission festgelegten Zinssatz von 3,56 % zu zahlen. In der Gegenerwiderung ergänzt der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die aufgeschobene Zahlung definitionsgemäß einen Vorteil verschaffe und dass dieser Vorteil im vorliegenden Fall bestehe.

91      Zweitens liege kein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen zum einen dem angeblichen materiellen Schaden aus der Zahlung der Bankbürgschaftskosten und der Zahlung von Zinsen auf den Geldbußenbetrag sowie zum anderen der angeblichen Verletzung der angemessenen Entscheidungsfrist vor. Dieser materielle Schaden ergebe sich nämlich aus der eigenen Entscheidung der Klägerinnen, ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße innerhalb der mit der Entscheidung K(2005) 4634 festgesetzten Frist nicht nachzukommen, obwohl letztere Entscheidung einen Vollstreckungstitel dargestellt habe. Diese Entscheidung der Klägerinnen habe zu dem Zeitpunkt, zu dem diese beschlossen hätten, eine Bankbürgschaft zu stellen, und während des gesamten Zeitraums, in dem sie diese Bürgschaft aufrechterhalten hätten, bestanden.

–       Vorbemerkungen

92      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 der Entscheidung K(2005) 4634 die mit dieser Entscheidung verhängten Geldbußen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Zustellung zu bezahlen waren. Gemäß Art. 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1) bestimmte Art. 2 dieser Entscheidung, dass nach Ablauf dieser Frist von drei Monaten automatisch Zinsen zum von der EZB am ersten Tag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen worden sei, für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte, d. h. zu einem Zinssatz von 5,56 %, geschuldet würden.

93      Nach Art. 299 Abs. 1 AEUV war die Entscheidung K(2005) 4634 ein vollstreckbarer Titel, da sie in ihrem Art. 2 den Klägerinnen eine Zahlung auferlegte. Außerdem hat die Einlegung einer Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung nach Art. 263 AEUV den vollstreckbaren Charakter dieser Entscheidung nicht in Frage gestellt, da nach Art. 278 AEUV Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union keine aufschiebende Wirkung haben.

94      Die Kommission wies bei der Zustellung ihrer Entscheidung K(2005) 4634 die Klägerinnen darauf hin, dass, wenn diese ein Verfahren vor dem Gericht oder vor dem Gerichtshof einleiteten, keine Maßnahmen zur Beitreibung ergriffen würden, solange das Verfahren anhängig sei, sofern vor dem Tag des Ablaufs der Zahlungsfrist zwei Bedingungen erfüllt seien. Dies waren gemäß Art. 86 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2342/2002 folgende zwei Bedingungen: Erstens hatte die Forderung der Kommission Zinsen ab dem Tag des Ablaufs der Zahlungsfrist zum Satz von 3,56 % zu umfassen, zweitens musste vor der Fälligkeit der Zahlung eine für die Kommission akzeptable Bankbürgschaft gestellt werden, die sowohl die Schuld als auch die Zinsen oder Erhöhungen der Schuld abdeckte.

95      In ihren in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Schriftsätzen legen die Klägerinnen dar, sie hätten beschlossen, gemäß der ihnen von der Kommission eingeräumten Möglichkeit und gegen Zahlung von Zinsen in Höhe von 3,56 % die gegen sie verhängte Geldbuße nicht sofort zu entrichten und eine Bankbürgschaft zu stellen.

96      Im Licht dieser Erwägungen sind der geltend gemachte materielle Schaden und der angebliche Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 zu prüfen.

–       Zur Zahlung von Zinsen auf den Geldbußenbetrag

97      Erstens ergibt sich aus den von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen und den mündlichen Ausführungen ihres Vertreters, die in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen worden sind, dass Armando Álvarez am 22. Juli 2014 den gesamten Betrag der Zinsen auf den Geldbußenbetrag bezahlte, die während des Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 fällig wurden.

98      Daraus folgt, dass ASPLA offensichtlich keinen persönlichen Schaden erlitt, der in der Zahlung von Zinsen auf die Geldbuße während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 entspricht, bestünde.

99      Zweitens ist zum Schaden, der Armando Álvarez entstanden sein soll, festzustellen, dass aufgrund von Art. 299 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 278 AEUV, die oben in Rn. 93 angeführt wurden, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße der Kommission trotz der Einlegung einer Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung geschuldet wurde. Daher sind die Zinsen von 3,56 % auf den Geldbußenbetrag als Verzugszinsen einzustufen.

100    Außerdem hat Armando Álvarez während des Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 weder die Geldbuße noch die Verzugszinsen bezahlt. Daher hatte er während des Verfahrens in diesen Rechtssachen den Nutzen aus dem Betrag, der dieser Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprach.

101    Die Klägerinnen erbringen jedoch keinen Beweis dafür, dass während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 entspricht, der Betrag der später von Armando Álvarez an die Kommission gezahlten Verzugszinsen höher war als der Vorteil, der dieser Gesellschaft aufgrund des Nutzens aus der der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprechenden Summe zukam. Mit anderen Worten weisen die Klägerinnen nicht nach, dass die Zinsen auf den Geldbußenbetrag, die während des Zeitraums aufliefen, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist entspricht, höher waren als der Vorteil, den Armando Álvarez aus der Nichtzahlung der Geldbuße zuzüglich der Zinsen, die zum Zeitpunkt, zu dem der Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist erfolgte, aufgelaufen waren, und der Zinsen, die fällig wurden, während dieser Verstoß andauerte, ziehen konnte.

102    Die Klägerinnen weisen folglich nicht nach, dass Armando Álvarez während des der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 entsprechenden Zeitraums einen tatsächlichen und sicheren Verlust aufgrund der Zahlung von Verzugszinsen auf die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße erlitten hat.

103    Der Antrag auf Ersatz des geltend gemachten Schadens, der in der Zahlung von zusätzlichen Zinsen auf den Geldbußenbetrag durch die Klägerinnen bestehen soll, ist daher zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs beurteilt zu werden brauchte.

–       Zur Zahlung von Bankbürgschaftskosten

104    Erstens ergibt sich, was den Schaden angeht, aus der Akte, dass zum einen ASPLA eine Bankbürgschaft über einen Betrag von 10 731 000 Euro zuzüglich Zinsen stellte und dass zum anderen Armando Álvarez mehrere Bankbürgschaften bei vier verschiedenen Banken über einen Gesamtbetrag von 31 269 000 Euro zuzüglich Zinsen stellte. Außerdem belegt der Akteninhalt, dass beide Klägerinnen während des Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 Bankbürgschaftskosten in Form von vierteljährlichen Provisionen bezahlten.

105    Daher ist im Hinblick auf den Akteninhalt davon auszugehen, dass beide Klägerinnen nachweisen, dass sie persönlich einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten haben, der in einem Verlust aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 entspricht, besteht.

106    Zweitens ist zum Kausalzusammenhang zum einen festzustellen, dass, wenn das Verfahren in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 die angemessene Entscheidungsfrist nicht überschritten hätte, die Klägerinnen die Bankbürgschaftskosten während des dieser Überschreitung entsprechenden Zeitraums nicht hätten bezahlen müssen.

107    Daher besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 und dem Eintritt des Schadens, den die Klägerinnen erlitten haben und der in einem Verlust aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten durch jede von ihnen während des Zeitraums, der der Überschreitung dieser angemessenen Entscheidungsfrist entspricht, besteht.

108    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das vorgeworfene Verhalten ausschlaggebend für den Schaden sein muss (Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C‑433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 127, und Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T‑279/03, EU:T:2006:121, Rn. 130; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 61). Mit anderen Worten könnte selbst im Fall eines etwaigen Beitrags der Organe zu dem Schaden, dessen Ersatz gefordert wird, dieser Beitrag wegen einer Verantwortlichkeit anderer, etwa der klagenden Partei, zu weit entfernt sein (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 59, und Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C‑433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 132).

109    Außerdem ist bereits entschieden worden, dass sich ein behaupteter Schaden in Form von Bankbürgschaftskosten, die einer Gesellschaft entstanden sind, gegen die durch eine Entscheidung der Kommission, die später vom Gericht für nichtig erklärt wurde, eine Sanktion verhängt wurde, nicht unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung ergab, da dieser Schaden das Ergebnis der eigenen Entscheidung dieser Gesellschaft war, eine Bankbürgschaft zu stellen, um nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße innerhalb der in der streitigen Entscheidung gesetzten Frist zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T‑28/03, EU:T:2005:139, Rn. 123, und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 38).

110    Im vorliegenden Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass erstens im Februar 2006, d. h. zum Zeitpunkt, zu dem die Klägerinnen ihre Klage erhoben, und zum Zeitpunkt, zu dem sie jeweils eine oder mehrere Bankbürgschaften stellten, der Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist unvorhersehbar war. Außerdem durften die Klägerinnen damit rechnen, dass ihre beiden Klagen innerhalb angemessener Frist behandelt würden.

111    Zweitens wurde die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 nach der ursprünglichen Entscheidung der Klägerinnen, Bankbürgschaften zu stellen, überschritten.

112    Daher unterscheidet sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache wesentlich von demjenigen, der im Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T‑28/03, EU:T:2005:139), und im Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T‑113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377), oben in Rn. 109 angeführt, festgestellt wurde. Der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des Zeitraums, der dieser Überschreitung entspricht, kann daher entgegen dem Vorbringen des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht durch die ursprüngliche Entscheidung der Klägerinnen, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 auferlegte Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, unterbrochen worden sein.

113    Daraus folgt, dass ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 und dem Verlust besteht, den die Klägerinnen aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des Zeitraums, der der Überschreitung dieser Frist entspricht, erlitten haben.

114    Drittens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen einen Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist nur in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 geltend machen. Sie machen daher keinen Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T‑76/06 in Verbindung mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C‑35/12 P, EU:C:2014:348), ergangen ist, sowie zum anderen in der Rechtssache T‑78/06 in Verbindung mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C‑36/12 P, EU:C:2014:349), ergangen ist, geltend.

115    Daher wurde im vorliegenden Fall ausschließlich festgestellt, dass das Verfahren in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 gegen die angemessene Entscheidungsfrist verstoßen hatte (vgl. oben, Rn. 83).

116    Sodann hat der Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 mit der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), geendet.

117    Daher waren die Klägerinnen ab dem 16. November 2011 in der Lage, zum einen das Vorliegen eines Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 und zum anderen den Schaden, den sie aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des der Überschreitung dieser Frist entsprechenden Zeitraums erlitten hatten, zu beurteilen.

118    Schließlich wurde die Entscheidung K(2005) 4634, mit der gegen die Klägerinnen eine Geldbuße verhängt wurde, erst am 22. Mai 2014 bestandskräftig, und die von der Kommission eingeräumte Möglichkeit, eine Bankbürgschaft zu stellen, endete zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Entscheidung der Klägerinnen, gegen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), Rechtsmittel einzulegen.

119    Daraus folgt, dass die Zahlung von Bankbürgschaftskosten nach der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), die den Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 beendeten, in keinem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit diesem Verstoß steht, da die Zahlung dieser Kosten sich aus der nach diesem Verstoß getroffenen persönlichen und eigenständigen Entscheidung der Klägerinnen ergibt, die Geldbuße nicht zu zahlen, keinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2005) 4634 zu stellen und ein Rechtsmittel gegen die angeführten Urteile einzulegen.

120    Nach alledem liegt ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen zum einen dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 und zum anderen dem von den Klägerinnen vor der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), erlittenen Schaden vor, der in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des Zeitraums, der der Überschreitung dieser angemessenen Frist entspricht, besteht.

–       Zur Bewertung des erlittenen materiellen Schadens

121    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 die angemessene Entscheidungsfrist in diesen beiden Rechtssachen um 20 Monate überschritt (vgl. oben, Rn. 83).

122    Zweitens ist in den vorstehenden Rn. 116 bis 120 festgestellt worden, dass der Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 am 16. November 2011 geendet hatte und dass ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen zum einen dem Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 und zum anderen dem von den Klägerinnen „vor“ der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), erlittenen Schaden vorlag.

123    Daher erfolgte die Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 20 Monate vor der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), d. h. am 16. März 2010, und die Klägerinnen erlitten ab diesem Zeitpunkt einen materiellen Schaden.

124    Auf eine schriftliche Frage des Gerichts haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 ausgeführt, dass sie zwei Jahre nach der Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission, d. h. am 6. Oktober 2008 in der Rechtssache T‑78/06 und am 12. Februar 2009 in der Rechtssache T‑76/06, begonnen hätten, einen Schaden zu erleiden.

125    Außerdem haben die Klägerinnen, obwohl ihnen das Gericht insoweit keine Frage gestellt hatte, in ihrer Antwort vom 10. Oktober 2016 dargelegt, dass ihr Schaden mit der Mitteilung des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 geendet habe.

126    Schließlich geht aus der Akte in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 jeweils hervor, dass den Klägerinnen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in diesen beiden Rechtssachen am 14. Januar 2011 mitgeteilt wurde.

127    Aus den Vorschriften, die das Verfahren vor den Unionsgerichten regeln, insbesondere aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, ergibt sich, dass der Rechtsstreit grundsätzlich von den Parteien bestimmt und begrenzt wird und dass der Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden darf (Urteile vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a., C‑272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 27, und vom 3. Juli 2014, Electrabel/Kommission, C‑84/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2040, Rn. 49).

128    Daher kann das Gericht nicht vom Antrag der Klägerinnen abweichen und von Amts wegen entscheiden, einen Schaden zu ersetzen, den diese nach dem 14. Januar 2011 erlitten, d. h. in einem Zeitraum, der zeitlich von demjenigen abweicht, zu dem sie vorbringen, einen Schaden erlitten zu haben.

129    Somit entspricht der ersatzfähige Schaden im vorliegenden Fall den von den Klägerinnen vom 16. März 2010 bis zum 14. Januar 2011 bezahlten Bankbürgschaftskosten.

130    Drittens geht aus den von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen hervor, dass die Letzteren die Bankbürgschaftskosten vierteljährlich bezahlten.

131    Der Akteninhalt belegt, dass ASPLA im Zeitraum vom 16. März 2010 bis zum 14. Januar 2011 folgende vierteljährliche Bankbürgschaftskosten zahlte:

Vierteljahre

Vierteljährlicher Betrag

Monate

Kosten (Euro)

20.2.2010-19.5.2010

12 259,43

2

8 172,95

20.5.2010-19.8.2010

12 259,43

3

12 259,43

20.8.2010-19.11.2010

12 259,43

3

12 259,43

20.11.2010-19.2.2011

12 259,43

3

12 259,43



Insgesamt

44 951,24


132    Daher betrugen die von ASPLA im Zeitraum vom 16. März 2010 bis zum 14. Januar 2011 gezahlten Bankbürgschaftskosten 44 951,24 Euro.

133    Außerdem belegt der Akteninhalt, dass Armando Álvarez im Zeitraum vom 16. März 2010 bis zum 14. Januar 2011 folgende vierteljährliche Bankbürgschaftskosten zahlte:


Vierteljahre

Vierteljährlicher Betrag

Monate

Kosten (Euro)


21.2.2010-20.5.2010

6 109,09

2

4 072,73

Bank A

21.5.2010-20.8.2010

6 156,34

3

6 156,34


21.8.2010-28.11.2010

6 203,59

3

6 203,59


29.11.2010-20.2.2011

6 290,57

3

6 290,57





22 723,23







22.2.2010-21.5.2010

6 000,00

2

4 000,00

Bank B

22.5.2010-21.8.2010

6 000,00

3

6 000,00


22.8.2010-21.11.2010

6 000,00

3

6 000,00


22.11.2010-21.2.2011

6 000,00

3

6 000,00





22 000,00







22.2.2010-21.5.2010

5 839,91

2

3 893,27

Bank C

21.5.2010-23.8.2010

5 839,91

3

5 839,91


23.8.2010-22.11.2010

5 839,91

3

5 839,91


22.11.2010-21.2.2011

5 839,91

3

5 839,91





21 413,00







16.2.2010-15.5.2010

12 075,34

2

8 050,23

Bank D

16.5.2010-15.8.2010

12 180,34

3

12 180,34


16.8.2010-15.11.2010

12 285,34

3

12 285,34


16.11.2010-15.2.2011

12 390,34

3

12 390,34





44 906,25









Insgesamt

111 042,48


134    Daher betrugen die von Armando Álvarez im Zeitraum vom 16. März 2010 bis zum 14. Januar 2011 gezahlten Bankbürgschaftskosten 111 042,48 Euro.

135    Nach alledem ist eine Entschädigung in Höhe von 44 951,24 Euro an ASPLA und eine Entschädigung in Höhe von 111 042,48 Euro an Armando Álvarez als Ersatz des materiellen Schadens, der ihnen durch den Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 entstanden ist und der in der Zahlung zusätzlicher Bankbürgschaftskosten besteht, zu gewähren.

–       Zu den Zinsen

136    Wie sich aus ihrem ersten Antrag ergibt, beantragen die Klägerinnen den Zuspruch von Ausgleichs- und Verzugszinsen auf den Entschädigungsbetrag, den ihnen das Gericht gewähren könnte, zu dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte ab Klageerhebung.

137    Dazu ist zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen zu unterscheiden (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:2000:38, Rn. 55).

138    Erstens ist, was die Ausgleichszinsen angeht, darauf hinzuweisen, dass die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Bewertung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden dürfen, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission, C‑308/87, EU:C:1994:38, Rn. 40, und vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T‑260/97, EU:T:2005:283, Rn. 138). Mit Ausgleichszinsen soll der Ablauf der Zeit bis zur gerichtlichen Bewertung des Schadens unabhängig von einer vom Schuldner zu vertretenden Verzögerung ausgeglichen werden (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 37).

139    Das Ende des Zeitraums, für den ein Anspruch auf diese monetäre Neubewertung besteht, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des der klagenden Partei entstandenen Schadens festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T‑260/97, EU:T:2005:283, Rn. 142 und 143, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T‑285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 54 und 55).

140    Im vorliegenden Fall ergibt sich betreffend die den beiden Klägerinnen als Ersatz des von ihnen erlittenen materiellen Schadens geschuldete Entschädigung aus der oben in Rn. 138 angeführten Rechtsprechung, dass die Klägerinnen einen Anspruch auf Ausgleichszinsen auf diese Entschädigung ab 16. März 2010 hätten.

141    Mit ihrem ersten Antrag beantragen die Klägerinnen jedoch, wie sie mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 betont haben, Ausgleichszinsen auf den Entschädigungsbetrag, den sie geltend machen können, „ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung“ in der vorliegenden Rechtssache, d. h. ab dem 27. Januar 2015.

142    Daher laufen die Ausgleichszinsen auf die den beiden Klägerinnen als Ersatz des ihnen jeweils entstandenen materiellen Schadens geschuldete Entschädigung entsprechend dem von den Klägerinnen gestellten Antrag ab dem 27. Januar 2015.

143    Außerdem legen die Klägerinnen, die einen erlittenen Verlust geltend machen, keinen Beweis dafür vor, dass die von ASPLA vom 16. März 2010 bis zum 14. Januar 2011 gezahlten Bankbürgschaftskosten sowie die von Armando Álvarez vom 16. März 2010 bis zum 14. Januar 2011 gezahlten Bankbürgschaftskosten Zinsen hätten abwerfen können, deren Satz dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte entspräche (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:2000:38, Rn. 219, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T‑285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 49).

144    Daher können die Klägerinnen nicht die Anwendung von Ausgleichszinsen beanspruchen, die auf der Basis des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich zwei Prozentpunkte, berechnet werden.

145    Dagegen wird die mit dem Ablauf der Zeit zusammenhängende Geldentwertung durch die für den betreffenden Zeitraum von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) festgestellte jährliche Inflationsrate im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerinnen widergespiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:2000:38, Rn. 220 und 221, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T‑260/97, EU:T:2005:283, Rn. 139, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T‑285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 50).

146    Folglich entspricht der Ausgleichszinssatz auf die den beiden Klägerinnen als Ersatz des jeweils erlittenen materiellen Schadens geschuldete Entschädigung der von Eurostat festgestellten jährlichen Inflationsrate im Mitgliedstaat des Sitzes dieser Gesellschaften. Diese Ausgleichszinsen werden in Bezug auf beide Klägerinnen, im Rahmen ihres Antrags, auf den Zeitraum vom 27. Januar 2015 bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils anzuwenden sein.

147    Zweitens ergibt sich zu den Verzugszinsen aus der Rechtsprechung, dass die Verpflichtung zur Zahlung dieser Zinsen grundsätzlich am Tag des Urteils entsteht, das die Verpflichtung zum Schadensersatz feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C‑152/88, EU:C:1990:259, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

148    Zur Festsetzung des Verzugszinssatzes ist es angebracht, Art. 83 Abs. 2 Buchst. b und Art. 111 Abs. 4 Buchst. a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) zu berücksichtigen. Nach diesen Bestimmungen wird auf die innerhalb der Frist nicht beglichenen Schulden der von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte, angewandt.

149    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die oben in Rn. 135 angeführten Entschädigungen einschließlich der Ausgleichszinsen auf die als Ersatz des von beiden Klägerinnen erlittenen materiellen Schadens geschuldete Entschädigung um Verzugszinsen ab der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Zahlung zu erhöhen sind.

150    Außerdem ist der Umfang dieser Erhöhung im Rahmen des Antrags der Klägerinnen festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, und vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T‑271/04, EU:T:2007:128, Rn. 184).

151    Der Verzugszinssatz muss daher, wie die Klägerinnen beantragen, der von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegte Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte sein.

–       Ergebnis zum Betrag der Entschädigungen und zu den Zinsen

152    Nach alledem ist der vorliegenden Klage teilweise stattzugeben, soweit sie auf den Ersatz des von den Klägerinnen erlittenen materiellen Schadens aufgrund des Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 gerichtet ist.

153    Die ASPLA als Ersatz des materiellen Schadens, den sie aufgrund der Zahlung von zusätzlichen Bankbürgschaftskosten erlitten hat, geschuldete Entschädigung beläuft sich auf 44 951,24 Euro zuzüglich Ausgleichszinsen ab dem 27. Januar 2015 und bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils in Höhe der von Eurostat festgestellten jährlichen Inflationsrate im Mitgliedstaat des Sitzes dieser Gesellschaft.

154    Die Armando Álvarez als Ersatz des materiellen Schadens, den sie aufgrund der Zahlung von zusätzlichen Bankbürgschaftskosten erlitten hat, geschuldete Entschädigung beläuft sich auf 111 042,48 Euro, zuzüglich Ausgleichszinsen ab dem 27. Januar 2015 und bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils in Höhe der von Eurostat festgestellten jährlichen Inflationsrate im Mitgliedstaat des Sitzes dieser Gesellschaft.

155    Der Betrag der oben in den Rn. 153 und 154 angeführten Entschädigungen, einschließlich der Ausgleichszinsen auf die den beiden Klägerinnen als Ersatz des von ihnen jeweils erlittenen materiellen Schadens geschuldete Entschädigung, ist unter den oben in den Rn. 149 und 151 genannten Voraussetzungen um Verzugszinsen zu erhöhen.

156    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 Kosten

157    Nach Art. 134 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

158    Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen, was ihre Klageanträge in der Sache betrifft, teilweise obsiegt. Hingegen sind sie mit ihrer Schadensersatzklage weitgehend unterlegen. Unter den Umständen des vorliegenden Falls sind den Parteien daher jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

159    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission ist zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, an die Plásticos Españoles, SA (ASPLA) eine Entschädigung von 44 951,24 Euro und an die Armando Álvarez, SA eine Entschädigung von 111 042,48 Euro für den von jeder dieser Gesellschaften aufgrund des Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ergangen sind, erlittenen materiellen Schaden zu zahlen. Jede dieser Entschädigungen wird unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen, gerechnet ab dem 27. Januar 2015 bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils, anhand der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes dieser Gesellschaften für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate neu bewertet.

2.      Für jede der oben in Nr. 1 genannten Entschädigungen sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu ihrer vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu zahlen.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      ASPLA und Armando Álvarez einerseits und die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, andererseits tragen ihre eigenen Kosten.

5.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Papasavvas

Labucka

Bieliūnas

Kreuschitz

 

      Forrester

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Februar 2017.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klarheit und Deutlichkeit der Klageschrift

Zur hilfsweise erhobenen Einrede der Unzulässigkeit wegen Verjährung des Antrags auf Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens

Zur Begründetheit

Zum behaupteten Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T 76/06 und T78/06

Zum geltend gemachten materiellen Schaden und zum Kausalzusammenhang

– Vorbemerkungen

– Zur Zahlung von Zinsen auf den Geldbußenbetrag

– Zur Zahlung von Bankbürgschaftskosten

– Zur Bewertung des erlittenen materiellen Schadens

– Zu den Zinsen

– Ergebnis zum Betrag der Entschädigungen und zu den Zinsen

Kosten


*      Verfahrenssprache: Spanisch.