Language of document : ECLI:EU:T:2015:504

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

15. Juli 2015(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäische Märkte für Wärmestabilisatoren – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Von Tochtergesellschaften begangene Zuwiderhandlung – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung der Tochtergesellschaften und der Muttergesellschaft – Überschreitung der Obergrenze von 10 % für eine der Tochtergesellschaften – Neuerlass der Entscheidung – Herabsetzung der Geldbuße für diese Tochtergesellschaft – Übertragung des herabgesetzten Geldbußenbetrags auf die andere Tochtergesellschaft und auf die Muttergesellschaft – Verteidigungsrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör – Recht auf Akteneinsicht“

In der Rechtssache T‑189/10

GEA Group AG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Kallmayer, I. du Mont und G. Schiffers,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Sauer und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt W. Berg,

Beklagte,

wegen einer Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2010) 727 final der Kommission vom 8. Februar 2010, mit dem die Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C.38.589 – Wärmestabilisatoren) geändert wurde, oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2014

folgendes

Urteil(1)

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der vorliegende Rechtsstreit betrifft den Beschluss C (2010) 727 der Kommission vom 8. Februar 2010 (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem die Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C.38.589 – Wärmestabilisatoren) (im Folgenden: Entscheidung) geändert wurde. Die Entscheidung wurde von der Klägerin, der GEA Group AG, in der Rechtssache T‑45/10, GEA Group/Kommission, angefochten

[nicht wiedergegeben]

 Verfahren und Anträge der Parteien

23      Mit Klageschrift, die am 20. April 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage gegen den angefochtenen Beschluss erhoben.

[nicht wiedergegeben]

55      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit eine Geldbuße gegen sie verhängt wird;

–        hilfsweise, die in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

56      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

57      Heute hat das Gericht im Urteil GEA Group/Kommission (T‑45/10) die Klage gegen die Entscheidung abgewiesen.

 Rechtliche Würdigung

58      Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin in erster Linie, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, und hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.

59      Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

60      Im Rahmen des ersten Klagegrundes trägt sie vor, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, da sie vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses weder gehört worden sei noch Zugang zu den Akten gehabt habe und die Kommission die ihr gegenüber obliegende Neutralitätspflicht verletzt habe.

[nicht wiedergegeben]

67      Zur Würdigung des ersten Klagegrundes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Anhörungsrecht, das wesentlicher Bestandteil der Verteidigungsrechte ist, einen allgemeinen Grundsatz des Rechts der Europäischen Union darstellt, der in jedem Verfahren – auch verwaltungsrechtlicher Natur –, das zu Sanktionen, insbesondere Geldbußen führen kann, zu beachten ist, und dass dieser Grundsatz u. a. voraussetzt, dass dem betreffenden Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben wurde, sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg, EU:C:1979:36, Rn. 9, vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg, EU:C:1983:158, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 64 bis 66).

68      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Akteneinsicht, das mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte einhergeht, ebenfalls beinhaltet, dass die Kommission dem betreffenden Unternehmen die Möglichkeit geben muss, sämtliche Schriftstücke der Untersuchungsakte zu prüfen, die für seine Verteidigung erheblich sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, Slg, EU:C:2003:531, Rn. 125 bis 128, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 68, und vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission, T‑30/91, Slg, EU:T:1995:115, Rn. 81).

69      Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 spiegelt diesen Grundsatz wider, soweit er vorsieht, dass an die Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu senden ist, in der alle wesentlichen Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens stützt, klar bezeichnet sein müssen, damit die Betroffenen die Verhaltensweisen, die ihnen die Kommission zur Last legt, und die Beweise, über die diese verfügt, tatsächlich erkennen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg, EU:C:2002:582, Rn. 315 und 316, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 66 und 67).

70      Im Übrigen erfordert die Wahrung der Verteidigungsrechte u. a., dass dem von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände und zu den Schriftstücken, die die Kommission zur Stützung ihrer Behauptung, dass ein Verstoß gegen den Vertrag vorliege, herangezogen hat, sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, EU:C:1983:158, Rn. 10, vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, Slg, EU:C:2007:53, Rn. 44, und vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, Slg, EU:C:2007:277, Rn. 71).

71      Im vorliegenden Fall ist indessen festzustellen, dass die Klägerin weder gehört wurde noch Zugang zu den Akten hatte.

72      Daher ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, wenn die Klägerin hinreichend belegt hat, dass sie sich ohne diese Verfahrensfehler, d. h. wenn sie gehört worden wäre und Zugang zu den Akten gehabt hätte, besser hätte verteidigen können. Sie braucht hingegen nicht darzutun, dass der angefochtene Beschluss ohne die Fehler einen anderen Inhalt gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2013, Fluorsid und Minmet/Kommission, T‑404/08, Slg, EU:T:2013:321, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung). In zeitlicher Hinsicht ist hierbei auf das Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, abzustellen, d. h. auf die Zeit vor dem Erlass dieses Beschlusses am 8. Februar 2010 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T‑329/01, Slg, EU:T:2006:268, Rn. 377).

73      Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass zur Zeit des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, streitig war, welche Pflichten der Kommission hinsichtlich des Gesamtschuldverhältnisses zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschaften obliegen, soweit diese ein Unternehmen im Sinne des Art. 101 AEUV bilden.

74      Erst mit Urteil vom 3. März 2011, also mehr als ein Jahr nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, hat das Gericht nämlich entschieden, dass es ausschließlich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 obliegt, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an den Beträgen zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden sind, soweit sie zu ein und demselben Unternehmen gehörten, und dass diese Aufgabe nicht den nationalen Gerichten überlassen werden kann (Urteil vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission, T‑122/07 bis T‑124/07, Slg, EU:T:2011:70, Rn. 157).

75      Diese Frage war zur Zeit des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, umso streitiger, als das Urteil Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt (EU:T:2011:70), vom Gerichtshof aufgehoben worden ist und dieser entschieden hat, dass die Aufteilung der Geldbuße zwischen Gesamtschuldnern ausschließlich in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt (Urteil Siemens, oben in Rn. 41 angeführt, EU:C:2014:256, Rn. 62).

76      Somit hätte sich die Klägerin zur Zeit des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, und vor der Verkündung des Urteils Siemens, oben in Rn. 41 angeführt (EU:C:2014:256), dagegen wenden können, dass ihr die Herabsetzung der Geldbuße von ACW, mit der sie gesamtschuldnerisch für die von ACW begangene Zuwiderhandlung sanktioniert wurde, da sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ein Unternehmen im Sinne des Art. 101 AEUV gebildet hatten, nicht zugutekam.

[nicht wiedergegeben]

78      Zweitens ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die mit dem angefochtenen Beschluss gegen die Klägerin verhängte Geldbuße höher ist als die gegen ihre Tochtergesellschaften verhängte Geldbuße, obwohl ihre Haftung vollständig aus der Haftung dieser Tochtergesellschaften abgeleitet wird.

79      Nach der Entscheidung belief sich die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße nämlich auf insgesamt 3 346 200 Euro und die gegen ihre Tochtergesellschaften verhängte auf zusammengerechnet 5 278 171 Euro (1 913 971 Euro entfielen auf CPA und 3 346 200 Euro auf ACW), während sich diese Beträge nach dem angefochtenen Beschluss auf 3 346 200 Euro bzw. 3 000 100 Euro belaufen (1 913 971 Euro entfallen auf CPA und 1 086 129 Euro auf ACW).

80      Indessen war zur Zeit des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, streitig, ob gegen eine Muttergesellschaft für das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft eine Geldbuße verhängt werden kann, deren Betrag den der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße übersteigt, obwohl die Haftung dieser Muttergesellschaft vollständig aus der Haftung ihrer Tochtergesellschaft abgeleitet wird.

81      Dies war umso streitiger, als erstens nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden wurde, dass, wenn die Haftung von Muttergesellschaften für die begangene Zuwiderhandlung vollständig von der Haftung einer Tochtergesellschaft abgeleitet wird, die ihnen nacheinander gehört hat, die Gesamtsumme der Beträge, die gegen die Muttergesellschaften festgesetzt werden, nicht den Betrag übersteigen darf, der gegen diese Tochtergesellschaft festgesetzt wird (Urteile Areva, oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2014:257, Rn. 137 und 138, und vom 24. März 2011, Tomkins/Kommission, T‑382/06, Slg, EU:T:2011:112, Rn. 57).

82      Zweitens hat der Gerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Zahlung von Geldbußen wegen Wettbewerbsverstößen entschieden, dass sich das Gesamtschuldverhältnis, das zwischen zwei eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gesellschaften besteht, nicht auf eine Form von Bürgschaft reduzieren lässt, die die Muttergesellschaft leistet, um die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zu garantieren, und dass somit das Vorbringen, wonach die Muttergesellschaft nicht zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt werden könne, die höher sei als die gegen ihre Tochtergesellschaft verhängte, als unbegründet zurückzuweisen ist (Urteile vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C‑50/12 P, Slg, EU:C:2013:771, Rn. 58, und vom 19. Juni 2014, FLS Plast/Kommission, C‑243/12 P, Slg, EU:C:2014:2006, Rn. 107).

83      Somit hätte sich die Klägerin zur Zeit des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, gegen die Höhe der Geldbuße, die gegen sie festgesetzt werden sollte, im Vergleich zu der Höhe der gegen ihre Tochtergesellschaften wegen deren rechtswidrigen Verhaltens verhängten Geldbußen wenden können.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss C (2010) 727 der Kommission vom 8. Februar 2010, mit dem die Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C.38.589 – Wärmestabilisatoren) geändert wurde, wird für nichtig erklärt, soweit sie die GEA Group AG betrifft.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.


1 – Es werden nur die Randnummern wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.