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Klage, eingereicht am 11. Dezember 2006 - Kurrer / Kommission

(Rechtssache F-139/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Christian Kurrer (Watermael-Boitsfort, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission, mit der er mit Wirkung vom 1. April 2006 zum Beamten auf Probe ernannt wurde, aufzuheben, soweit diese ihn in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, einstuft und seine als Bediensteter auf Zeit "Forschung" angesammelten Punkte, die seinen "Rucksack" bilden, nicht bestehen lässt;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger trat am 16. Januar 2004 bei der Kommission seinen Dienst als Bediensteter auf Zeit "Forschung", Besoldungsgruppe A7, an. Als erfolgreicher Bewerber des am 25. Juli 2002 veröffentlichten allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6 wurde er zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A*6 ernannt.

Im Hinblick auf die Zusage der Kommission, die Wirkung eines etwaigen Nichtigkeitsurteils in den anhängigen, Art. 12 des Anhangs XIII des Statuts betreffenden Rechtssachen auf andere Fälle zu erstrecken, beschränkt sich der Kläger darauf, eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geltend zu machen, weil seine früheren Kollegen, ebenfalls Bedienstete auf Zeit "Forschung" und erfolgreiche Bewerber interner Auswahlverfahren, bei ihrer Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit ihre Besoldungsgruppe und ihren "Rucksack" behalten hätten.

Außerdem sei Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts rechtswidrig, da er gegen den oben genannten Grundsatz und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

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