Language of document : ECLI:EU:T:2013:411

Rechtssache T‑110/12

(auszugsweise Veröffentlichung)

Iranian Offshore Engineering & Construction Co.

gegen

Rat der Europäischen Union

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Frist für die Anpassung der Anträge – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013

1.      Gerichtliches Verfahren – Rechtsakte, die im Laufe des Verfahrens die angefochtenen Rechtsakte aufheben und ersetzen – Im Laufe des Verfahrens gestellter Antrag auf Anpassung der auf Nichtigerklärung gerichteten Anträge – Frist für die Stellung eines solchen Antrags – Beginn – Zeitpunkt der Übermittlung des neuen Rechtsakts an die Betroffenen

(Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 §§ 1 und 2; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 24 Abs. 3; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Anhang IX)

2.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Benennung der Klagegründe nach ihrem Inhalt und nicht nach ihrer formalen Einordnung

3.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet

(Art. 263 Abs. 2 AEUV)

4.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Beschluss, der im Rahmen eines dem Betroffenen bekannten Kontexts ergeht, was es ihm ermöglicht, die Tragweite der gegen ihn verhängten Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung

(Art. 296 AEUV; Beschluss 2011/783/GASP des Rates, Art. 1; Verordnungen des Rates Nr. 1245/2011, Art. 1, und Nr. 267/2012)

5.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle – Verpflichtung zur Bekanntgabe der zur Last gelegten Gesichtspunkte – Umfang

(Beschluss 2011/783/GASP des Rates, Art. 1; Verordnungen des Rates Nr. 1245/2011, Art. 1, und Nr. 267/2012)

6.      Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Begrenzung durch den Gerichtshof – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Nichtigerklärung von zwei Rechtsakten mit identischen restriktiven Maßnahmen zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten – Gefahr der schweren Beeinträchtigung der Rechtssicherheit – Aufrechterhaltung der Wirkungen des ersten dieser Rechtsakte bis zur Wirksamkeit der Nichtigerklärung des zweiten Rechtsakts

(Art. 264 Abs. 2 AEUV und Art. 280 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 1 und 60 Abs. 2; Beschluss 2010/413/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2011/783/GASP geänderten Fassung; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Anhang IX)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 16-18, 20, 21)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 29)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 30)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 37-41)

5.      Zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten können der Mitteilung bestimmter Umstände an die Betroffenen und somit der Anhörung dieser zu diesen Umständen entgegenstehen. Doch die Beschränkungen, denen die Verteidigungsrechte unterworfen werden, sind durch eine wirksame, unabhängige und unparteiische gerichtliche Kontrolle auszugleichen, durch die der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern kontrollieren können muss, ohne dass ihm die Geheimhaltungsbedürftigkeit oder die Vertraulichkeit der vom Rat herangezogenen Beweise und Informationen entgegengehalten werden könnte.

(vgl. Randnrn. 52, 53)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 74-78)