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Klage, eingereicht am 21. Februar 2014 – Daimler/Kommission

(Rechtssache T-128/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägein: Daimler AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, B. Schirmer und N. Wimmer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten vom 13. Dezember 2013 - SG.B.5/MF/rc - sg.dsg1.b.5(2013) 3963453 - GESTDEM 2013/4643, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der Kommission über den Zweitantrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten betreffend das Verfahren nach Art. 29 der Richtlinie 2007/46/EG1 im Zusammenhang mit der Weigerung der Französischen Republik, bestimmte Fahrzeuge der Klägerin zuzulassen.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:

Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission fehlerhaft einen Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Grundrechtscharta der Europäischen Union verneint habe. Sie trägt vor, dass sie unmittelbar und individuell Betroffene des Verfahrens nach Art. 29 der Richtlinie 2007/46 sei. Als solcher stehe ihr ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Akten als notwendige Voraussetzung für die effektive Ausübung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör zu.

Verletzung der Rechte der Klägerin nach dem Übereinkommen von Århus2

Die Klägerin rügt an dieser Stelle einen Verstoß gegen das Übereinkommen von Århus in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/20063 . Bei den Dokumenten, deren Zugang die Klägerin begehrt, handele es sich um Umweltinformationen. Für eine Ablehnung aus Gründen des Schutzes laufender Untersuchungen sei aus rechtlichen wie aus tatsächlichen Gründen kein Raum, insbesondere stünden einer Ablehnung die Vorgaben des Übereinkommens von Århus entgegen.

Verletzung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten nach Art. 42 der Grundrechtscharta der Europäischen Union, Art. 15 Abs. 3 AEUV und nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/20014

Die Klägerin macht geltend, dass der angegriffene Beschluss gegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 und damit gegen Art. 15 Abs. 3 AEUV und Art. 42 der Grundrechtscharta der Europäischen Union verstoße, da sie einen Anspruch auf Zugang zu den von ihr begehrten Dokumenten habe und Ausschlussgründe für die Verweigerung des Zugangs nicht vorlägen.

Hierbei macht die Klägerin geltend, dass die Kommission pflichtwidrig auf eine individuell konkrete Untersuchung der begehrten Dokumente verzichtet und ihrer Entscheidung fehlerhaft eine allgemeine Ausnahme zugrunde gelegt habe. Außerdem sei ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Dokumente gegeben. Dies habe die Kommission pflichtwidrig verkannt. Die Kommission habe die nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 erforderliche Abwägung unterlassen und pauschal auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungen verwiesen.

Verletzung von Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Grundrechtscharta der Europäischen Union

An dieser Stelle macht die Klägerin geltend, dass die Kommission ihren Beschluss nicht in einer den Vorgaben der Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Grundrechtscharta der Europäischen Union genügenden Weise begründet habe.

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1 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263, S. 1).

2 Am 25. Juni 1998 in Århus unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

3 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

4 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).