Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2014 von Alvaro Sesma Merino gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-125/12, Sesma Merino/HABM

(Rechtssache T-127/14 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Alvaro Sesma Merino (El Campello, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Ander Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt:

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-125/12 vollständig aufzuheben und gemäß den vom Kläger in jenem Verfahren gestellten Anträgen zu entscheiden;

hilfsweise, das Verfahren nach der Aufhebung des oben genannten Urteils an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

den Evaluierungsbericht (Appraisal Report) betreffend den Kläger für 2011 in seiner Fassung vom 1. Februar 2012 sowie die E-Mails der Beklagten vom 2. Februar 2012, 14.51 Uhr und vom 2. Februar 2012, 15.49 Uhr aufzuheben, soweit darin die Festlegung der Zielvorgaben des HABM gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 enthalten ist;

das HABM dazu zu verurteilen, an den Kläger eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für die bei ihm entstandenen moralischen und immateriellen Schäden zu leisten;

die Kosten des gesamten Verfahrens – also des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst sowie des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gericht – dem HABM aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts

Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass entgegen der im angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung die Festsetzung von Zielvorgaben durchaus eine Maßnahme sei, welche die Rechtsstellung des Betroffenen unmittelbar und individuell betreffe und geeignet sei, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen.

Der Rechtsmittelführer trägt in diesem Zusammenhang unter anderem vor, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nur geprüft habe, ob die Festsetzung der Zielvorgaben für die zukünftige Beurteilung des Beamten verbindliche Rechtswirkungen entfalte, anstatt zu prüfen, ob die Festsetzung von Zielvorgaben an sich verbindliche Rechtswirkungen für den Rechtsmittelführer entfalte, was jedenfalls hätte bejaht werden müssen. Der Rechtsmittelführer rügt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst eine Vermengung der Festsetzung von Zielvorgaben mit der Beurteilung des Klägers vorgenommen habe. Zudem widerspreche es der Fürsorgepflicht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn der Beamte ein ganzes Jahr gegebenenfalls unzumutbaren Arbeitsbedingungen durch unzumutbare Zielsetzungen unterworfen würde, ohne sich hiergegen direkt zur Wehr setzen zu können.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 6 Abs. 1 der EMRK und Art. 47 der Grundrechtscharta

Der Rechtsmittelführer rügt die Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz wegen einer fehlenden materiellen Prüfung. Er trägt vor, dass er die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt habe und dass eine solche Verletzung immer auch eine beschwerende Maßnahme gemäß Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts sei. Der Verweis auf ein Verfahren über die spätere Beurteilung verletze das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Denkgesetze

Der Rechtsmittelführer macht an dieser Stelle geltend, dass die Einordnung der Festsetzung von Zielvorgaben als bloße Vorbereitungshandlung für die Beurteilung einen Verstoß gegen die Denkgesetze darstelle.

Gleiches gelte für die Darstellung des Gerichts, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Zielvorgabe als beschwerende Maßnahme im Sinne des Art. 90 Abs. 2 Beamtenstatut gewertet werden könne. Genau die Prüfung dieser Voraussetzungen stelle jedoch eine Prüfung der Begründetheit dar. Damit erkenne das Gericht für den öffentlichen Dienst die Notwendigkeit einer Rechtsschutzmöglichkeit an, die es dann jedoch – inkonsequenter Weise – als unzulässig verweigere.