Language of document : ECLI:EU:T:2015:927

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

3. Dezember 2015(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilungsbericht – Zielvorgaben 2011/2012 – Beschwerende Maßnahme – Zulässigkeit“

In der Rechtssache T‑127/14 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2013, Sesma Merino/HABM (F‑125/12, SlgÖD, EU:F:2013:192), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Alvaro Sesma Merino, wohnhaft in El Campello (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch P. Saba und D. Botis als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters D. Gratsias (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

1        Mit seinem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, Herr Alvaro Sesma Merino, das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2013, Sesma Merino/HABM (F‑125/12, SlgÖD, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2013:192), aufzuheben, mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung der ihm vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 gesetzten Zielvorgaben und auf Verurteilung des HABM, ihm Ersatz für die ihm entstandenen moralischen und immateriellen Schäden zu leisten, abgewiesen hat.

 Sachverhalt, Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil

 Sachverhalt

2        Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist in den Rn. 7 bis 15 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„7      Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1996 Beamter des HABM. Er ist in der Funktionsgruppe Administration in Besoldungsgruppe AD 12 eingestuft.

8      Am 9. Januar 2012 erhielt der Kläger die Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011. Neben der Anpassung der Zielvorgaben auf 48,87 Entscheidungspunkte hieß es darin in der Rubrik ‚Zielvorgaben für die Zukunft‘, Zeile ‚Individuell‘, Spalte ‚Erfolgskriterien oder Schlüsselindikatoren für die Arbeitsleistung …‘, dass der Kläger 15 % seiner Arbeitszeit für interne Qualität (Ausbildung/Mitunterzeichnung) im Dienst und 50 % für die Personalvertretung zu verwenden habe.

9      Da der Kläger mit den Zielvorgaben für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 nicht einverstanden war, setzte er seinen Vorgesetzten davon in Kenntnis und ersuchte ihn mit E-Mail vom 10. Januar 2012 um ein Einigungsgespräch. Dieses Gespräch fand am 25. Januar 2012 statt.

10      Mit E-Mail, die eine weitere Vorgesetzte des Klägers am 2. Februar 2012 um 14.51 Uhr schickte, präzisierte diese die quantitativen Zielvorgaben dahin gehend, dass der Kläger vom 1. Oktober 2011 bis zum 1. Februar 2012 17,5 % seiner Zeit für interne Qualität (Ausbildung/Mitunterzeichnung) im Dienst und 50 % für die Personalvertretung aufgewandt habe und dass er ab dem 1. Februar 2012 wegen seiner hohen Einstufung in die Besoldungsgruppe 2,5 % zusätzlich für Akademiearbeit und 50 % für die Personalvertretung aufwenden werde.

11      In einer zweiten, am 2. Februar 2012 um 15.49 Uhr verschickten E-Mail präzisierte die Vorgesetzte des Klägers die Modalitäten und setzte die quantitative Zielvorgabe mit 55,55 Entscheidungspunkten fest (im Folgenden: Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben).

12      Mit Schreiben vom 5. Februar 2012 rief der Kläger gegen die ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 gemachten Zielvorgaben den [Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss] an.

13      Mit Schreiben vom 3. April 2012 legte der Kläger beim HABM Beschwerde ein. In diesem Schreiben beantragte er die Aussetzung der Prüfung seiner Beschwerde, bis sich der [Paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschuss] zu seiner dort am 5. Februar 2012 eingereichten Beschwerde geäußert habe.

14      Der [Paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschuss] wies mit Schreiben vom 14. Mai 2012 die bei ihm am 5. Februar 2012 eingelegte Beschwerde als unzulässig zurück.

15      Der Kläger teilte dies dem HABM mit Schreiben vom 17. Mai 2012 mit und beantragte, die Prüfung seiner Beschwerde vorzunehmen. Das HABM wies die Beschwerde des Klägers mit Schreiben vom 23. Juli 2012 zurück.“

3        Des Weiteren ist auf die Bestimmungen des Beschlusses Nr. ADM-04-18 Rev des Präsidenten des HABM vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) in Bezug auf die regelmäßige Beurteilung hinzuweisen. Dieser Beschluss wird in den Rn. 2 und 3 des angefochtenen Urteils erwähnt. Art. 12 dieses Beschlusses stellt die Regeln für das Beurteilungsgespräch auf, das zwischen dem Stelleninhaber und seinem Vorgesetzten oder beurteilenden Bediensteten innerhalb von 30 Werktagen ab dem Beginn des Beurteilungsjahrs stattfindet. Art. 12 Abs. 3 und 4 sieht vor:

„Während dieses jährlichen Gespräches legt der beurteilende Bedienstete zusammen mit dem Stelleninhaber die zu erreichenden Ziele und/oder die Aktivitäten und/oder Projekte, die durchzuführen sind, fest, die die Grundlage für die Beurteilung der Leistung während des folgenden Beurteilungsverfahrens bilden. Auf sie wird in einem Anhang des Beurteilungsberichts eingegangen.

Besteht Meinungsverschiedenheit über den Inhalt dieses Anhangs, liegt die endgültige Entscheidung beim gegenzeichnenden Bediensteten; der Stelleninhaber kann Bemerkungen vorlegen.“

 Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst und dessen Urteil

4        Am 23. Oktober 2012 erhob der Rechtsmittelführer eine Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst, die unter dem Aktenzeichen F‑125/12 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde. Mit dieser Klage beantragte er zum einen, seine Beurteilung für 2010/2011 sowie die E‑Mails des HABM vom 2. Februar 2012, 14.51 Uhr und 15.49 Uhr, aufzuheben, soweit darin die Zielvorgaben für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 festgesetzt wurden, und zum anderen, das HABM zu verurteilen, ihm für die moralischen und immateriellen Schäden, die ihm entstanden seien, in angemessener Höhe Ersatz zu leisten.

5        Als Erstes hat das Gericht für den öffentlichen Dienst über den Aufhebungsantrag entschieden und diesen als unzulässig zurückgewiesen.

6        In den Rn. 21 bis 38 des angefochtenen Urteils, in denen es um die Frage der Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags geht, heißt es:

„21      Nach ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, und die den Standpunkt des Organs endgültig festlegen, Handlungen dar, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist (Urteil des Gerichts vom 10. November 2009, N/Parlament, F‑71/08, Randnr. 27).

22      Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen zustande kommen, insbesondere nach Durchführung eines internen Verfahrens, können Gegenstand einer Anfechtungsklage nur Maßnahmen sein, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen. Somit sind im Bereich der Beamtenklagen die Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung nicht beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts (Urteil N/Parlament, Randnr. 28).

23      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung dazu dient, die Verwaltung in regelmäßigen Abständen so umfassend wie möglich darüber zu informieren, wie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten während des Beurteilungszeitraums ihren Dienst versehen. Die Beurteilung ist aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung der Dienste der Union und zur Wahrung der Interessen der Beamten und sonstigen Bediensteten zwingend zu erstellen. Sie stellt bei jeder Berücksichtigung der Laufbahn eines Beamten durch den Dienstherrn ein unentbehrliches Bewertungskriterium dar, und ihre regelmäßige Erstellung soll einen Überblick über die berufliche Entwicklung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Mai 1997, Burban/Parlament, T‑59/96, Randnr. 73).

24      Somit stellt die Entscheidung, mit der eine Beurteilung endgültig erstellt wird, eine beschwerende Maßnahme dar, wenn der beurteilte Beamte oder sonstige Bedienstete meint, dass seine Beurteilung wegen ungerechtfertigter ungünstiger Bewertungen rechtswidrig ist. Eine solche Entscheidung kann das Dienstverhältnis und die Laufbahn des betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten berühren, da sie seine beruflichen Zukunftsaussichten möglicherweise negativ beeinflusst. Folglich muss der Betroffene in die Lage versetzt werden, seine Meinung zu den Umständen, die bei der Begründung dieser Entscheidung zu seinen Lasten berücksichtigt wurden, in zweckdienlicher Weise zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2005, De Bry/Kommission, T‑157/04, Randnr. 81).

25      Dagegen stellt die Festsetzung von Zielvorgaben für das kommende Jahr einen wesentlichen Gesichtspunkt bei der Bewertung der Leistungen des Beamten oder sonstigen Bediensteten im folgenden Jahr und bei der Erstellung seiner Beurteilung in Bezug auf diese Zielvorgaben dar (vgl. Urteil N/Parlament, Randnr. 51).

26      Folglich kann im Rahmen eines Verfahrens zur Beurteilung der Verdienste die Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben erst nach Erstellung der Beurteilung für den Zeitraum, für die diese Zielvorgaben festgesetzt wurden, Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, da die Verwaltung erst ab diesem Zeitpunkt ihren endgültigen Standpunkt dazu, ob die Zielvorgaben für diesen Zeitraum erreicht wurden, einnehmen und aus ihr eventuell Konsequenzen für die Beurteilung der Leistungen des Klägers in seinem Beurteilungsbericht ziehen kann.

27      Das Argument des Klägers, wonach die Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben unmittelbar zu einer Erhöhung seines Arbeitspensums führe, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen.

28      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Organe und Einrichtungen der Union, um einen effizienten Arbeitsablauf zu erreichen und diesen an wechselnde Erfordernisse anpassen zu können, bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen verfügen, sofern diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 1997, Cesaratto/Parlament, T‑108/96, Randnr. 47).

29      Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben im Zeitpunkt ihres Erlasses offensichtlich unvereinbar mit dem dienstlichen Interesse wäre oder gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten verstieße.

30      Der Kläger hat jedoch weder in seinen Schriftsätzen noch in seinen Antworten auf die in der mündlichen Verhandlung hierzu gestellten Fragen geltend gemacht, dass die Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben derartige Wirkungen gehabt hätte.

31      Die Festsetzung von Zielvorgaben stellt folglich nur eine vorbereitende Maßnahme dar, die der im folgenden Beurteilungsverfahren ergehenden endgültigen Entscheidung vorausgeht und für diese erforderlich ist.

32      In Beamtensachen sind Maßnahmen zur Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung nicht beschwerend und können daher nur inzidenter im Rahmen von Klagen gegen anfechtbare Maßnahmen angegriffen werden (Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 1965, Weighardt/Kommission, 11/64, Slg. 1965, 386, 404). Auch wenn bestimmte rein vorbereitende Handlungen den Beamten insoweit beschweren können, als sie den Inhalt einer späteren, anfechtbaren Maßnahme beeinflussen können, können sie nicht Gegenstand einer eigenständigen Klage sein und müssen mit einer gegen diese Maßnahme gerichteten Klage angegriffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1968, Van Eick/Kommission, 35/67, Slg. 1968, 489, 509 und 510).

33      Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen des Klägers, dass er den ihm aufgegebenen Zielvorgaben nicht zugestimmt habe und das HABM dadurch, dass es einseitig und gegen seinen erklärten Willen die zu erreichende Entscheidungspunktzahl festgesetzt habe, gegen die Vorgaben verstoßen habe, die es sich im ‚Dossier für die beurteilenden Bediensteten für 2011‘ selbst gegeben habe, wonach die Zielvorgaben gemeinsam mit dem betreffenden Bediensteten oder Beamten festgelegt würden.

34      Auch wenn es zutrifft, dass nach dem ‚Dossier für die beurteilenden Bediensteten für 2011‘ die ‚Zielvorgaben zwischen dem Bediensteten oder Beamten vereinbart werden sollen, um einen Leistungsanreiz zu schaffen‘, kann diese Regel nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass die Beurteilung ohne das Einverständnis des Betroffenen fehlerhaft wäre. Wäre von dieser Auslegung auszugehen, so wäre die Verwaltung danach verpflichtet, in allen Fällen die Zustimmung der Mitarbeiter zur Art der ihnen übertragenen Aufgaben einzuholen, und die Mitarbeiter könnten wählen, welche Ziele sie zu verfolgen hätten, was den Regeln guter Verwaltungsführung und dem hierarchischen Prinzip offensichtlich zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. November 2009, De Nicola/EIB, F‑55/08, Randnr. 131). Jedenfalls wäre eine solche Auslegung nicht mit Art. 12 des Beschlusses über das Beurteilungsverfahren zu vereinbaren, wonach die endgültige Entscheidung über die Zielvorgaben beim beurteilenden Bediensteten liegt.

35      Zu dem Vorbringen des Klägers, dass die Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben für das folgende Jahr nicht von der Beurteilung des vorangegangenen Jahres getrennt werden könne, ist festzustellen, dass gemäß Art. 12 Abs. 3 des Beschlusses über das Beurteilungsverfahren die Zielvorgaben in einem Anhang der Beurteilung enthalten sind und dass Art. 12 Abs. 4 für Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bediensteten und dem beurteilenden Bediensteten ein gesondertes Verfahren vorsieht.

36      Der Kläger macht ferner geltend, dass ihn die Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletze, indem sie einen seine Gesundheit gefährdenden Stress erzeuge. Zudem verstoße diese Entscheidung gegen sein Recht auf Arbeitsbedingungen, die seine Gesundheit, Sicherheit und Würde achteten, gegen sein Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und gegen die Sorgfaltspflicht.

37      Hierzu genügt der Hinweis, dass möglicherweise vorliegende Rechtsverstöße nach der Rechtsprechung nicht im Rahmen der Zulässigkeit einer Aufhebungsklage zu prüfen sind, sondern im Rahmen von deren Begründetheit, und nicht dazu führen können, dass die angefochtene Maßnahme als beschwerende Maßnahme zu werten ist (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Mai 2010, Kommission/Violetti u. a., T‑261/09 P, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Festsetzung von Zielvorgaben keine anfechtbare Handlung im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Der Aufhebungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.“

7        Als Zweites hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst zu dem Schadensersatzantrag geäußert und entschieden, dass dieser gemäß der Rechtsprechung, wonach bei einem Schadensersatzantrag, der eine enge Verbindung zu einem Aufhebungsantrag aufweist, die Zurückweisung des Aufhebungsantrags als unzulässig oder unbegründet auch zur Zurückweisung des Schadensersatzantrags führt (Rn. 41 bis 43 des angefochtenen Urteils), ebenfalls zurückzuweisen sei. Daher hat es die Klage des Rechtsmittelführers in vollem Umfang abgewiesen.

 Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien

 Verfahren vor dem Gericht

8        Mit Schriftsatz, der am 21. Februar 2014 in der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. Am 21. Mai 2014 hat das HABM eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.

9        Das schriftliche Verfahren ist am 9. September 2014 abgeschlossen worden, nachdem der Rechtsmittelführer eine vom Gericht gemäß Art. 143 § 1 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 gestattete Erwiderung und das HABM eine Gegenerwiderung eingereicht hatten.

10      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Rechtsmittelkammer) festgestellt, dass keine der Parteien einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, und beschlossen, ohne mündliches Verfahren über das Rechtsmittel zu entscheiden.

 Anträge der Parteien

11      Der Rechtsmittelführer beantragt,

–        das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben und im Zuge der Entscheidung über den beim Gericht für den öffentlichen Dienst anhängig gemachten Rechtsstreit den von ihm in jenem Verfahren gestellten Anträgen stattzugeben;

–        hilfsweise, das Verfahren nach Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

–        dem HABM die Kosten des gesamten Verfahrens, also sowohl des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst als auch des Verfahrens vor dem Gericht, aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen;

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Anträge des Rechtsmittelführers

13      Das HABM hält die Anträge des Rechtsmittelführers für unzulässig, soweit sie darauf gerichtet sind, dass das Gericht über die beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage selbst entscheidet und den im Rahmen dieser Klage gestellten Anträgen stattgibt.

14      Das HABM weist darauf hin, dass die Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst ohne materielle Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst als unzulässig abgewiesen worden sei. Folglich müsse das Gericht, falls es das angefochtene Urteil aufhebe, die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverweisen. Da das Gericht für den öffentlichen Dienst die vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug vorgetragenen Gründe sachlich nicht geprüft habe, verfüge das Gericht nicht über alle für die Entscheidung erforderlichen Informationen, so dass der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif sei.

15      Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Nach Art. 139 Abs. 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels anwendbar war, müssen die Rechtsmittelanträge zum einen die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst und zum anderen die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben, wobei neue Anträge nicht gestellt werden dürfen.

16      Daher ist der Antrag des Rechtsmittelführers, mit dem er seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge aufrechterhält, zulässig.

17      Insoweit ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs, dass das Gericht, wenn es ein Rechtsmittel als begründet ansieht und die mit diesem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufhebt, zu beurteilen hat, ob die Rechtssache zur Entscheidung reif ist. Ist dies der Fall, entscheidet es den Rechtsstreit selbst. Anderenfalls verweist es die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurück.

18      Das Vorbringen des HABM ist darauf gerichtet, darzutun, dass die Rechtssache im Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht zur Entscheidung reif sei und an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen werden müsse. Es betrifft somit die Frage, wie im Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils weiter verfahren werden soll. Dieses Vorbringen vermag die Zulässigkeit der Rechtsmittelanträge nicht in Frage zu stellen. Diese sind daher zulässig.

 Zur Begründetheit des Rechtsmittels

19      Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Gründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 90 Abs. 2 des Statuts, zweitens einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz und drittens einen Verstoß gegen „Denkgesetze“. Für diese drei Gründe führt er jedoch eine gemeinsame Argumentation an.

20      Insbesondere macht er hierzu geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, als es die Maßnahmen, die Gegenstand der von ihm beim HABM eingelegten Beschwerde und anschließend der Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst gewesen seien, nicht als beschwerende Maßnahmen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts angesehen habe.

21      Diese Frage ist als Erstes zu prüfen.

22      Art. 90 Abs. 2 Satz 1 des Statuts sieht vor, dass sich jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden kann, sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Des Weiteren ist der Gerichtshof nach Art. 91 Abs. 1 des Statuts für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme zuständig.

23      Nach ständiger Rechtsprechung, auf die auch in Rn. 21 des angefochtenen Urteils verwiesen wird, können als beschwerende Maßnahmen nur solche angesehen werden, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Rechtsstellung der Betroffenen durch eine qualifizierte Änderung unmittelbar und sofort berühren (vgl. Urteile vom 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg, EU:C:1987:21, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 1994, Pérez Jiménez/Kommission, T‑6/93, SlgÖD, EU:T:1994:63, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 22 des angefochtenen Urteils des Weiteren ausgeführt hat, sind nach der Rechtsprechung im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen, insbesondere nach Durchführung eines internen Verfahrens, zustande kommen, grundsätzlich nur Maßnahmen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen. Die Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung sind nicht beschwerend; erst im Rahmen einer Klage gegen die am Ende des Verfahrens erlassene Entscheidung kann der Kläger die Rechtswidrigkeit der vorhergehenden, eng mit dieser Entscheidung zusammenhängenden Handlungen geltend machen (vgl. Urteil vom 8. Juni 2009, Krcova/Gerichtshof, T‑498/07 P, SlgÖD, EU:T:2009:178, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Hierzu ist klarzustellen, dass durch die oben in Rn. 24 angeführte Rechtsprechung keine Ausnahme von der Definition des Begriffs „beschwerende Maßnahme“, wie sie sich aus der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung ergibt, eingeführt wird. Es wird lediglich ausdrücklich dargelegt, was sich folgerichtig aus dieser Rechtsprechung ergibt.

26      Bei einer Handlung oder Entscheidung, die in mehreren Phasen zustande kommt, erzeugen nämlich Zwischenmaßnahmen, die lediglich die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen, selbst keine verbindlichen Rechtswirkungen. Solche Wirkungen ergeben sich nur aus der Maßnahme, die den Standpunkt des betreffenden Organs endgültig festlegt. Solange diese Maßnahme noch nicht erlassen wurde, wird die Rechtsstellung der Betroffenen nicht unmittelbar und sofort beeinträchtigt.

27      Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass eine Maßnahme, wenn sie für sich genommen verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Stellung der Betroffenen unmittelbar und sofort berühren, eine beschwerende Maßnahme darstellt, die gemäß der Art. 90 Abs. 2 bzw. 91 Abs. 1 des Statuts mit einer Beschwerde und anschließend mit einer Klage beim Unionsrichter angefochten werden kann. Dass diese Maßnahme gegebenenfalls beim späteren Erlass einer anderen Maßnahme berücksichtigt wird und daher als Teil eines internen Verfahrens, das zum Erlass dieser anderen Maßnahme führt, angesehen werden kann, reicht nicht aus, um die Eigenschaft der ersten Maßnahme als beschwerende Maßnahme entfallen zu lassen.

28      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Rn. 26 des angefochtenen Urteils, dass nach Auffassung des Gerichts für den öffentlichen Dienst die Entscheidung, mit der die Zielvorgaben für einen Beamten des HABM für das kommende Jahr festgesetzt werden, keine Rechtswirkungen erzeugen kann, die die Interessen des betroffenen Beamten, hier des Rechtsmittelführers, beeinträchtigen können. Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Entscheidung keine beschwerende Maßnahme darstelle, die beim Unionsrichter anfechtbar sei.

29      Wie sich aus den oben in den Rn. 25 bis 27 dargelegten Erwägungen ergibt, lässt der Umstand, dass – wie das HABM in seiner Rechtsmittelbeantwortung hervorhebt – der Erlass einer Entscheidung über die Festsetzung von Zielvorgaben für einen bestimmten Zeitraum dem Erlass einer endgültigen Entscheidung im nachfolgenden Beurteilungsverfahren vorausgeht und hierfür erforderlich ist (vgl. Rn. 31 des angefochtenen Urteils), noch nicht den Schluss zu, dass die Entscheidung über die Festsetzung von Zielvorgaben keine beschwerende Maßnahme darstellt. Darüber hinaus ist nämlich darzutun, dass diese Entscheidung selbst keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die die Situation des betroffenen Beamten unmittelbar und sofort berühren.

30      Wie aus den Rn. 19, 27 und 37 des angefochtenen Urteils hervorgeht und der Rechtsmittelführer im Übrigen im Rahmen seines Vorbringens zur Stützung seines Rechtsmittels ausgeführt hat, hatte er in seiner Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst u. a. geltend gemacht, dass die Entscheidung, mit der seine Zielvorgaben für das folgende Jahr festgesetzt worden seien, unmittelbar zu einer Erhöhung seines Arbeitspensums geführt habe, die bei ihm gesundheitsgefährdenden Stress ausgelöst habe. Darin sah er eine Beeinträchtigung seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit und auf Arbeitsbedingungen, die seine Gesundheit, seine Sicherheit und seine Würde achteten. Er machte in diesem Zusammenhang zudem geltend, dass er bereits die für den vorangegangenen Zeitraum festgesetzten Zielvorgaben nur habe erreichen können, indem er über die normale Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe. Dies habe er dem HABM in seiner Selbstbewertung mitgeteilt (vgl. Rn. 19 des angefochtenen Urteils).

31      Zu diesem Vorbringen hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 28 des angefochtenen Urteils auf das weite Ermessen verwiesen, über das die Organe und Einrichtungen der Union nach der Rechtsprechung bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben verfügen, um einen effizienten Arbeitsablauf zu erreichen und diesen an wechselnde Erfordernisse anpassen zu können.

32      Auch wenn das Gericht für den öffentlichen Dienst dies im angefochtenen Urteil nicht erwähnt hat, folgt nach ständiger Rechtsprechung aus der oben in Rn. 31 wiedergegebenen Erwägung, dass bloße innerdienstliche Organisationsmaßnahmen, insbesondere solche, die die Verwaltungsorganisation und die Arbeitsdisziplin betreffen, nicht mit einer Klage anfechtbar sind, da sie die rechtliche oder materielle Stellung des von der fraglichen Maßnahme betroffenen Beamten nicht beeinträchtigen (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 1996, Lopes/Gerichtshof, T‑26/96, SlgÖD, EU:T:1996:157, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Somit ist das Gericht für den öffentlichen Dienst gemäß dieser Rechtsprechung offenbar davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben eine bloße innerdienstliche Organisationsmaßnahme des HABM darstelle und damit nicht als beschwerende Maßnahme eingestuft werden könne.

34      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Handlung, gegen die Rügen vorgebracht werden, die nicht die Rechtsstellung des betreffenden Bediensteten nach dem Statut, sondern ausschließlich die innerdienstlichen Beziehungen und insbesondere Fragen der Verwaltungsorganisation und der Arbeitsdisziplin betreffen, nicht den Charakter einer beschwerenden Maßnahme hat, die als solche mit einer Klage anfechtbar ist (vgl. Urteil vom 24. Juni 1993, Seghers/Rat, T‑69/92, Slg, EU:T:1993:51, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      In diesem Kontext steht die ständige Rechtsprechung, wonach eine der Umstrukturierung der Dienststellen dienende Maßnahme nicht schon dann die Rechte eines Beamten aus dem Staut beeinträchtigt, wenn sie zu einer Änderung oder gar Verminderung der Aufgaben des Beamten führt. Vielmehr muss hierfür der verbleibende Aufgabenbereich insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang deutlich hinter dem zurückbleiben, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspricht (vgl. Urteil Seghers/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:1993:51, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Aus den Art. 5 und 7 des Statuts ergibt sich nämlich, dass ein Beamter ein Recht darauf hat, dass die ihm übertragenen Tätigkeiten im Ganzen einem Dienstposten entsprechen, der der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die der Beamte in der Hierarchie besitzt (Urteil vom 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, Slg, EU:C:1988:165, Rn. 7).

37      Ebenfalls in diesem Kontext steht die ständige Rechtsprechung, wonach das weite Ermessen, das den Unionsorganen bei der Organisation ihrer Dienststellen und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben zuerkannt wird (siehe oben, Rn. 31), an die Bedingung geknüpft ist, dass diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird (vgl. Urteil Hecq/Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, EU:C:1988:165, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Beamten zwar nicht hinter denen zurückbleiben dürfen, die seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprechen, aber auch nicht deutlich über das hinausgehen dürfen, was vernünftigerweise von einem Beamten der betreffenden Besoldungsgruppe, der den fraglichen Dienstposten besetzt, verlangt werden kann, zumal dies auch offenkundig dem dienstlichen Interesse zuwiderliefe.

39      Im Wesentlichen ist es das, worauf das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 29 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat.

40      In Rn. 30 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst indessen festgestellt, dass „[d]er [Rechtsmittelführer] … jedoch weder in seinen Schriftsätzen noch in seinen Antworten auf die in der mündlichen Verhandlung hierzu gestellten Fragen geltend gemacht [hat], dass die Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben derartige Wirkungen gehabt hätte“.

41      Diese Feststellung hat der Rechtsmittelführer im Rahmen seines Rechtsmittels nicht beanstandet. Er hat sich darauf beschränkt, auf seine Argumentation aus dem ersten Rechtszug, die in Rn. 19 des angefochtenen Urteils zusammengefasst ist, zu verweisen, wonach durch die Erhöhung der ihm gesetzten Zielvorgaben gesundheitsgefährdender Stress bei ihm ausgelöst werden „konnte“.

42      So ist das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gelangt, dass dieses Vorbringen nicht ausreiche, um nachzuweisen, dass die dienstliche Organisationsmaßnahme, die in der Festlegung der Zielvorgaben für den Rechtsmittelführer für das folgende Jahr bestand, dazu führte, dass diesem Aufgaben zugewiesen wurden, die deutlich über das hinausgingen, was von einem Beamten seiner Besoldungsgruppe verlangt werden konnte, und dass diese Maßnahme offensichtlich dem dienstlichen Interesse zuwiderlief.

43      In Anbetracht dessen hat das Gericht für den öffentlichen Dienst ebenfalls rechtsfehlerfrei entschieden, dass diese Maßnahme keine beschwerende Maßnahme darstelle, und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen.

44      Die vom Rechtsmittelführer in seinem Rechtsmittel vorgebrachten Argumente vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

45      Der Rechtsmittelführer hat mehrere Argumente vorgetragen, mit denen dargetan werden soll, dass die bloße Tatsache, dass der Erlass einer Entscheidung über die Festsetzung von Zielvorgaben für einen Beamten des HABM der Erstellung seiner Beurteilung vorausgehe und für diese erforderlich sei, noch nicht den Schluss zulasse, dass eine solche Entscheidung keine beschwerende Maßnahme sei.

46      Diese Erwägung ist zutreffend, wie sich oben aus Rn. 29 ergibt. Doch müsste darüber hinaus nachgewiesen werden, dass eine Entscheidung über die Festsetzung von Zielvorgaben über eine bloße dienstliche Organisationsmaßnahme hinausgeht und verbindliche Rechtswirkungen erzeugt. Genau das hat der Rechtsmittelführer nicht nachweisen können.

47      Ebenso wenig kann das Vorbringen des Rechtsmittelführers Erfolg haben, wonach das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 29, 30 und 37 seines Urteils die Begründetheit seiner Klage geprüft und daraus auf deren Unzulässigkeit geschlossen habe.

48      In Rn. 30 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst – wie bereits ausgeführt – zutreffend festgestellt, dass der Rechtsmittelführer nicht einmal geltend gemacht hat, dass die mit seiner Klage angefochtenen Maßnahmen Rechtswirkungen erzeugt hätten, die es rechtfertigten, sie als beschwerende Maßnahmen zu qualifizieren.

49      Da derartige Wirkungen fehlen, können die fraglichen Maßnahmen nicht mit einer Aufhebungsklage angefochten werden. Angesichts dieses Ergebnisses ist die Begründetheit der vom Rechtsmittelführer gegen diese Maßnahmen vorgebrachten Rügen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage nicht relevant; das ist der Kern dessen, worauf das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 37 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat.

50      Nach alledem ist das Rechtsmittel daher insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

51      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, der gemäß Art. 211 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

52      Da der Rechtsmittelführer mit seinen Anträgen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Herr Alvaro Sesma Merino trägt die Kosten.

Jaeger

Martins Ribeiro

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Dezember 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.