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Urteil des Gerichts vom 24. November 2015 – Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-126/14)1

(EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Finanzielle Berichtigung wegen der Nichtverzeichnung von Zinsen – Begründungspflicht – Verpflichtung zur Berechnung von Zinsen – Art. 32 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1290/2005 – Äquivalenzprinzip – Sorgfaltspflicht)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. K. Bulterman, J. Langer und M. Noort)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Kranenborg und P. Rossi)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/763/EU der Kommission vom 12. Dezember 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 338, S. 81)

Tenor

Der Durchführungsbeschluss 2013/763/EU der Kommission vom 12. Dezember 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit gegenüber dem Königreich der Niederlande eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 4 703 231,78 Euro wegen nicht verzeichneter Zinsen auf vor dem 1. April 1993 entstandene Forderungen wegen zu spät entrichteter Zusatzabgaben und auf vor dem 1. April 1995 entstandene Forderungen wegen zu Unrecht gezahlter Ausfuhrerstattungen vorgenommen wurde.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Königreich der Niederlande entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 112 vom 14.4.2014.