Language of document : ECLI:EU:T:2015:796

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

22. Oktober 2015

Rechtssache T‑130/14 P

Rat der Europäischen Union

gegen

Erik Simpson

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Aufsteigen in eine höhere Besoldungsgruppe – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Entscheidung, den Betreffenden nicht in die Besoldungsgruppe AD 9 einzustufen, nachdem er ein allgemeines Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe AD 9 bestanden hat – Verfälschung von Beweismitteln“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2013, Simpson/Rat (F‑142/11, SlgÖD, EU:F:2013:201), wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2013, Simpson/Rat (F‑142/11, SlgÖD, EU:F:2013:201), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung aufgehoben hat, mit der der Rat der Europäischen Union den Antrag von Herrn Erik Simpson, wegen seiner erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren EPSO/AD/113/07 in die höhere Besoldungsgruppe AD 9 eingestuft zu werden, zurückgewiesen hat und soweit es den Rat zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt hat (Nrn. 1 und 3 des Tenors dieses Urteils). Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung – Zuständigkeit des Gerichts für die Würdigung der vom Gericht für den öffentlichen Dienst im Rahmen seiner Prüfung der Einhaltung der Begründungspflicht festgestellten Tatsachen

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1)

Allein das Gericht für den öffentlichen Dienst ist zuständig für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung. Die Tatsachenwürdigung stellt demnach, sofern die dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichts unterliegt.

Außerdem muss das Gericht bei der im Rahmen eines Rechtsmittels vorgenommenen Überprüfung der Rechtmäßigkeit notwendigerweise die Tatsachen berücksichtigen, aufgrund deren das Gericht für den öffentlichen Dienst zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Begründung ausreichend oder nicht ausreichend ist.

Ferner muss sich, was die Verfälschung von Beweismitteln betrifft, eine solche in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung oder der Erhebung neuer Beweise bedarf.

(vgl. Rn. 27, 29 und 31)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteile vom 20. November 1997, Kommission/V, C‑188/96 P, Slg, EU:C:1997:554, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 28. Mai 1998, New Holland Ford/Kommission, C‑8/95 P, Slg, EU:C:1998:257, Rn. 72; vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, Slg, EU:C:2006:229, Rn. 54, und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Slg, EU:C:2008:392, Rn. 30

Gericht der Europäischen Union: Urteile vom 24. Oktober 2011, P/Parlament, T‑213/10 P, SlgÖD, EU:T:2011:617, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Oktober 2013, Rat/AY, T‑167/12 P, SlgÖD, EU:T:2013:524, Rn. 25