Language of document : ECLI:EU:T:2015:927

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

3. Dezember 2015

Rechtssache T‑127/14 P

Alvaro Sesma Merino

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilungsbericht – Zielvorgaben 2011/2012 – Beschwerende Maßnahme – Zulässigkeit“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2013, Sesma Merino/HABM (F‑125/12, SlgÖD, EU:F:2013:192), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Alvaro Sesma Merino trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Entscheidung über die Festsetzung von Zielvorgaben für einen Beamten, die dem Erlass der endgültigen Entscheidung vorausgeht und keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt – Nichteinbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1)

2.      Beamte – Dienstliche Verwendung – Umorganisation der Dienststellen – Ermessen der Verwaltung – Grenzen – Dienstliches Interesse – Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der Dienstposten

(Beamtenstatut, Art. 5 und 7)

1.      Bei einer Handlung oder Entscheidung, die in mehreren Phasen zustande kommt, erzeugen Zwischenmaßnahmen, die lediglich die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen, selbst keine verbindlichen Rechtswirkungen. Solche Wirkungen ergeben sich nur aus der Maßnahme, die den Standpunkt des betreffenden Organs endgültig festlegt. Solange diese Maßnahme noch nicht erlassen wurde, wird die Rechtsstellung der Betroffenen nicht unmittelbar und sofort beeinträchtigt.

Somit stellt eine Maßnahme, wenn sie für sich genommen verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Stellung der Betroffenen unmittelbar und sofort berühren, eine beschwerende Maßnahme dar, die gemäß der Art. 90 Abs. 2 bzw. 91 Abs. 1 des Statuts mit einer Beschwerde und anschließend mit einer Klage beim Unionsrichter angefochten werden kann. Dass diese Maßnahme gegebenenfalls beim späteren Erlass einer anderen Maßnahme berücksichtigt wird und daher als Teil eines internen Verfahrens, das zum Erlass dieser anderen Maßnahme führt, angesehen werden kann, reicht nicht aus, um die Eigenschaft der ersten Maßnahme als beschwerende Maßnahme entfallen zu lassen.

Dass der Erlass einer Entscheidung über die Festsetzung von Zielvorgaben für einen bestimmten Zeitraum dem Erlass einer endgültigen Entscheidung im nachfolgenden Beurteilungsverfahren vorausgeht und hierfür erforderlich ist, lässt also noch nicht den Schluss zu, dass die Entscheidung über die Festsetzung von Zielvorgaben keine beschwerende Maßnahme darstellt. Darüber hinaus ist darzutun, dass diese Entscheidung selbst keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die die Situation des betroffenen Beamten unmittelbar und sofort berühren.

(vgl. Rn. 26, 27 und 29)

2.      Das weite Ermessen, über das die Organe und Einrichtungen der Union bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben verfügen, ist an die Bedingung geknüpft, dass diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird.

Daher dürfen die Aufgaben eines Beamten zwar nicht hinter denen zurückbleiben, die seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprechen, aber auch nicht deutlich über das hinausgehen, was vernünftigerweise von einem Beamten der betreffenden Besoldungsgruppe, der den fraglichen Dienstposten besetzt, verlangt werden kann, zumal dies auch offenkundig dem dienstlichen Interesse zuwiderliefe.

(vgl. Rn. 31, 37 und 38)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil vom 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, Slg, EU:C:1988:165, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung