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Rechtsmittel, eingelegt am 11. Dezember 2020 von Colin Brown gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Erweiterte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-18/19, Brown/Kommission

(Rechtssache C-675/20 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Colin Brown (Prozessbevollmächtigter: I. Van Damme, advocaat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil, mit dem die Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung1 abgewiesen wurde, aufzuheben;

auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Akte festzustellen, dass die streitige Entscheidung aufzuheben ist, und anzuordnen, dass der Anspruch des Rechtsmittelführers auf die Auslandszulage und die Erstattung seiner Reisekosten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 wiederherzustellen ist und dass ihm die Leistungen, die ihm zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem Zeitpunkt der Wiederherstellung seines Anspruchs nicht gewährt wurden, nebst Zinsen zu gewähren sind;

der Kommission die dem Rechtsmittelführer in dem Verfahren vor dem Gerichtshof und in dem Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Anhang VII Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Status zu Unrecht dahin ausgelegt, dass diese Bestimmung es erlaube oder gebiete, einem Beamten wegen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des gleich gebliebenen Ortes der dienstlichen Verwendung den Anspruch auf die Auslandszulage zu entziehen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Die Anwendung von Anhang VII Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Statuts auf die den Rechtsmittelführer durch das Gericht im angefochtenen Urteil und durch die Kommission in der streitigen Entscheidung stelle eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar.

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1  Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 19. März 2018, mit der festgestellt wurde, dass der Rechtsmittelführer ab dem 1. Dezember 2017 keinen Anspruch auf die Auslandszulage und die Erstattung seiner Reisekosten mehr hat.