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Klage, eingereicht am 8. September 2010 - Roca Sanitario/Kommission

(Rechtssache T-408/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Roca Sanitario, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Folguera Crespo und M. Merola)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1, 2 und 4 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2010 teilweise, soweit er Roca Sanitario betrifft, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen Roca Sanitario verhängte Geldbuße entsprechend den Ausführungen in der Klageschrift herabzusetzen, soweit das Gericht dies aus den dargelegten Gründen oder aus anderen vom Gericht berücksichtigten Gründen als sachgerecht ansieht;

hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht über andere von Roca France oder Laufen Austria erhobene Klagen entscheidet und die Geldbuße herabsetzt, die in dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2010 wegen Zuwiderhandlungen dieser Gesellschaften, für die Roca Sanitario solidarisch haftet, verhängt wurde, festzustellen, dass Roca Sanitario Anspruch auf eine entsprechende Herabsetzung der Geldbuße hat, für die sie solidarisch haftet;

der Kommission die Kosten von Roca Sanitario aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in den Rechtssachen T-364/10, Duravit u. a./Kommission, und T-368/10, Rubinetteria Cisal/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind den in diesen Rechtssachen geltend gemachten ähnlich.

Die Klägerin macht insbesondere geltend, es liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, soweit ihre solidarische Haftung für die Zuwiderhandlungen festgestellt werde, die Roca France und Laufen Austria begangen haben sollten, und der Höchstbetrag für die Geldbuße nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln1 sei bei Weitem überschritten worden.

In dem angefochtenen Beschluss würden ferner bei der Feststellung des Verantwortlichkeitsgrades und der Bemessung des Bußgelds ohne Begründung die vielen vorgelegten Beweismittel ignoriert, die die Annahme widerlegten, die Klägerin habe entscheidenden Einfluss auf Roca France und Laufen Austria ausgeübt.

Durch den angefochtenen Beschluss würden Verteidigungsrechte verletzt, da die Verantwortlichkeit der Klägerin auf Tatsachen und subjektive Bewertungen gestützt werde, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht aufgeführt gewesen seien und zu denen der Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden sei.

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1 - ABl. 2003, L 1, S. 1.