Language of document : ECLI:EU:C:2019:1119

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

19. Dezember 2019(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Statut der Beamten der Europäischen Union – Art. 1d – Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 – Hinterbliebenenversorgung – Voraussetzungen für die Gewährung – Begriff des ‚überlebenden Ehegatten‘ eines Unionsbeamten – Ehe und nichteheliche Partnerschaft – Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Diskriminierungsverbot – Vergleichbare Lage – Fehlen – Voraussetzung der Mindestdauer der Ehe – Betrugsbekämpfung – Rechtfertigung“

In der Rechtssache C‑460/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. Juli 2018,

HK, wohnhaft in Espartinas (Sevilla, Spanien), Prozessbevollmächtigte: S. Rodrigues und A. Champetier, avocats

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara und B. Mongin als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta, der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzlerin: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2019,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Juli 2019

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel begehrt HK die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Mai 2018, HK/Kommission (T‑574/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:252), mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission, ihm die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung zu verweigern (im Folgenden: streitige Entscheidung), und, soweit erforderlich, der Entscheidung der Kommission, seine Beschwerde zurückzuweisen, sowie auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll, abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Richtlinie 2000/78/EG

2        Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“

3        Art. 2 („Der Begriff ‚Diskriminierung‘“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)      Im Sinne des Absatzes 1

a)      liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

…“

 Statut

4        In Art. 1d des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) in seiner auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) heißt es:

„(1)      Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.

Für die Anwendung des Statuts werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.

(5)      Führt eine unter das Statut fallende Person, die sich für benachteiligt hält, weil ihr gegenüber der oben ausgeführte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht eingehalten wurde, Tatsachen an, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es dem Organ, nachzuweisen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Diese Bestimmung ist in Disziplinarverfahren nicht anwendbar.

(6)      Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. Diese Ziele können insbesondere die Festsetzung eines bestimmten Alters für den Eintritt in den Ruhestand und eines Mindestalters für den Bezug des Ruhegehalts rechtfertigen.“

5        Art. 79 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

„Der überlebende Ehegatte eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten hat unter den in Anhang VIII Kapitel 4 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts oder des Invalidengelds, das der Beamte bezogen hat oder das ihm zugestanden hätte, wenn er ohne die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters zum Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt haben würde.“

6        Art. 91 Abs. 2 des Statuts sieht vor:

„Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

–        Bei der Anstellungsbehörde muss zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht und

–        diese Beschwerde muss ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sein.“

7        Anhang VII Art. 1 Abs. 2 des Statuts sieht vor:

„Anspruch auf die Haushaltszulage hat:

c)      der Beamte, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern

i)      das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt,

ii)      kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt,

iii)      zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter,

iv)      das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine gesetzliche Ehe schließen kann; für die Zwecke dieser Ziffer gilt, dass ein Paar dann eine gesetzliche Ehe schließen kann, wenn beide Partner alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats notwendigen Bedingungen für die Eheschließung eines solchen Paares erfüllen;

…“

8        Anhang VIII Art. 17 des Statuts lautet:

„Der überlebende Ehegatte eines Beamten, der sich bei seinem Tod in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts befand, erhält, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 22 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das an den Beamten gezahlt worden wäre, wenn er – ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters – im Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt hätte.

Die in Absatz 1 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus der Ehe oder aus einer früheren Ehe des Beamten ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat oder wenn der Tod des Beamten auf ein Gebrechen oder eine Erkrankung, die er sich anlässlich der Ausübung seines Amtes zugezogen hat, oder auf einen Unfall zurückzuführen ist.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

9        Der Rechtsmittelführer HK und Frau N. wohnten in Lüttich (Belgien) und nahmen ihre Lebensgemeinschaft im Lauf des Jahres 1994 auf.

10      Frau N. war Beamtin der Europäischen Kommission und seit dem 16. Mai 2005 bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) in Sevilla (Spanien) beschäftigt.

11      Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme war der Rechtsmittelführer nicht in der Lage zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen. Er erhielt von Frau N. regelmäßige Geldzuwendungen.

12      Der Rechtsmittelführer und Frau N. heirateten am 9. Mai 2014 in Lüttich.

13      Frau N. verstarb am 11. April 2015.

14      Nach dem Tod von Frau N. teilte die Kommission dem Rechtsmittelführer mündlich mit, dass ihm keine Hinterbliebenenversorgung gezahlt werde.

15      Am 15. Juni 2015 legte der Rechtsmittelführer Verwaltungsbeschwerde gegen die streitige Entscheidung ein. Diese Beschwerde wurde durch Entscheidung der Kommission vom 15. September 2015 zurückgewiesen.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16      Mit Klageschrift, die am 23. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens erhoben, der ihm entstanden sein soll.

17      Mit am 18. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangenem Schriftsatz beantragte der Rat der Europäischen Union, in dieser Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst gab diesem Antrag durch Beschluss vom 13. April 2016 statt.

18      Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) ist die genannte Rechtssache in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das Gericht der Europäischen Union übertragen worden.

19      Zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und, „soweit erforderlich“, der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 15. Juni 2015 machte der Rechtsmittelführer im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts geltend und trug zum einen vor, dass das Kriterium einer Ehe oder nichtehelichen Partnerschaft von mehr als einem Jahr willkürlich und unangemessen im Hinblick auf das mit der Hinterbliebenenversorgung verfolgte Ziel sei, und zum anderen, dass diese Bestimmung rechtswidrig sei, da sie gegen Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie gegen Art. 2 der Richtlinie 2000/78 verstoße.

20      Der Rechtsmittelführer beantragte außerdem, die Kommission zum Ersatz seines materiellen und seines nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro zu bewertenden immateriellen Schadens zu verurteilen.

21      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers in vollem Umfang abgewiesen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

22      Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Sache selbst endgültig zu entscheiden und seinen in erster Instanz gestellten Anträgen stattzugeben, einschließlich Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten, oder andernfalls

–        die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und über die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten nach Art. 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden.

23      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        dem Rechtsmittelführer sämtliche Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

24      Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts sowie eine ebenso mehrdeutige wie unstimmige und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils und zweitens einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot sowie eine unzureichende Begründung dieses Urteils rügt.

 Zur Zulässigkeit

25      Die Kommission und der Rat haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Rechtsmittelführer habe in seiner Klageschrift vor dem Gericht im Wege der Einrede einen auf die Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts gestützten Klagegrund geltend gemacht, mit dem er gerügt habe, dass diese Bestimmung diskriminierenden Charakter habe, da die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung davon abhänge, dass zwischen den betroffenen Personen ein Eheverhältnis bestehe. Nunmehr mache der Rechtsmittelführer zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes geltend, dass Art. 17 Abs. 1 die Hinterbliebenenversorgung nicht auf verheiratete Paare beschränke. Dieser Klagegrund sei vor dem Gericht nicht erörtert worden und stelle deshalb unzulässiges neues Vorbringen dar.

26      Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Partei, wäre es ihr erlaubt, vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel und Argumente vorzubringen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen könnte, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs somit auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt (Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 59, und vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C‑43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 43).

27      Im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittelgrundes kann der Rechtsmittelführer die Argumente zur Stützung dieses Grundes jedoch grundsätzlich entsprechend seinen Vorstellungen darlegen, ob er sich nun auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Argumente stützt oder, insbesondere als Reaktion auf die Äußerungen des Gerichts, neue Argumente darlegt. Andernfalls würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen (Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Auslegung von Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts und seine Anwendung auf die Lage des Rechtsmittelführers im ersten Rechtszug vor dem Gericht erörtert worden sind. Der vorliegende Rechtsmittelgrund rügt substantiiert, wie das Gericht diese Bestimmung ausgelegt und angewandt hat, und ist kein neues Angriffsmittel, dessen Vorlage im Stadium des Rechtsmittels verboten wäre.

29      Der erste Rechtsmittelgrund ist somit zulässig.

 Zur Begründetheit

 Vorbringen der Parteien

30      Der Rechtsmittelführer macht geltend, das angefochtene Urteil sei mehrdeutig, unstimmig und widersprüchlich. Das Gericht habe in Beantwortung seines ersten Klagegrundes, wonach das Kriterium der Ehe oder der nichtehelichen Partnerschaft willkürlich und unangemessen sei, fehlerhaft argumentiert, indem es einen „unbedingten“ Zusammenhang zwischen dem Begriff „Ehegatte“ im Sinne von Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts und dem der „Ehe“ festgestellt habe. Das Gericht füge somit für die Anwendung dieser Vorschrift, die die Hinterbliebenenversorgung zugunsten des überlebenden Ehegatten eines verstorbenen Beamten nicht von einer ehelichen Verbindung zwischen diesen beiden Personen abhängig mache, eine Voraussetzung hinzu. Das positive Recht habe sich weiterentwickelt, da im Recht mehrerer Mitgliedstaaten die Regelung der Ehe anderen Verbindungsformen wie der nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder der nichtehelichen Partnerschaft angenähert worden sei.

31      Auch die Unionsgesetzgebung selbst habe sich weiterentwickelt, u. a. im Rahmen der im Jahr 2004 erfolgten Reform des Statuts, insbesondere durch die Änderung seines Art. 1d Abs. 1. Der Unionsgesetzgeber habe nämlich zusätzlich die sexuelle Ausrichtung erwähnt, was es offiziell eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern ermögliche, unter bestimmten Voraussetzungen ebenso wie Verheiratete in den Genuss der durch das Statut gewährten Vorteile zu kommen.

32      Nach Ansicht des Rechtsmittelführers konnte das Gericht daher nicht in Rn. 30 des angefochtenen Urteils feststellen, dass die für die Entscheidung des Rechtsstreits einschlägigen Bestimmungen des Statuts, zu denen Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 gehört, unionsrechtliche Begriffe wie „Ehe“ und „Ehegatte“ enthielten, die sich ausschließlich auf eine Beziehung auf Grundlage einer standesamtlichen Eheschließung im herkömmlichen Sinne bezögen.

33      Das angefochtene Urteil sei zudem widersprüchlich, da das Gericht in dessen Rn. 28 auch festgestellt habe, dass die Ehe „grundsätzlich“ nicht mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder anderen tatsächlichen Situationen vergleichbar sei. Das Gericht erkenne damit an, dass es Umstände gebe, unter denen die Ehe mit diesen anderen Arten von Gemeinschaft vergleichbar sein könne. Es ziehe daraus aber nicht die Konsequenz, im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Verbindung des Rechtsmittelführers mit der verstorbenen Beamtin mit einer ehelichen Gemeinschaft vergleichbar sei und ob er als „überlebender Ehegatte“ im Sinne von Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts angesehen werden könne; dies gelte umso mehr, als er das Bestehen und die Dauer seiner Lebensgemeinschaft mit Frau N. habe nachweisen können.

34      Außerdem leite das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils aus dessen Rn. 22 ab, dass die Voraussetzung für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht auf dem Verlust der Dienstbezüge des verstorbenen Beamten beruhe, sondern auf der Rechtsnatur der Bindungen zwischen diesem Beamten und seinem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Damit gehe das Gericht zu Recht davon aus, dass die Begriffe „Ehegatte“ und „Partner“ gleichbedeutend seien.

35      Die Kommission entgegnet, der Unionsrichter könne bei der Auslegung von im Statut enthaltenen Begriffen nicht verpflichtet sein, nationale Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Nichteheliche Partnerschaften könnten in bestimmten Fällen Rechte zugunsten des unverheirateten Partners begründen, aber nur dann, wenn die im Statut festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien. Nach dem Statut sei die Anerkennung einer „nichtehelichen Partnerschaft“ vom Nachweis einer durch eine gewisse Stabilität gekennzeichneten Lebensgemeinschaft sowie von der Einhaltung der Voraussetzungen in Anhang VII Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Statuts, insbesondere der Unmöglichkeit einer Eheschließung, abhängig. Nur wenn alle in dieser Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt seien, seien nach Art. 1d Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts die nichtehelichen Partnerschaften wie Ehen zu behandeln. Der Rechtsmittelführer weise jedoch nicht nach, dass er alle diese Voraussetzungen erfülle.

36      Was die angeblichen Begründungsmängel des angefochtenen Urteils angehe, sei dessen Rn. 47 weder mehrdeutig noch widersprüchlich. In dieser Randnummer führe das Gericht aus, dass der rechtliche Charakter der Bindungen zwischen den Partnern zu berücksichtigen sei, d. h. entweder das Bestehen einer Ehe, die einen Bezug der Hinterbliebenenversorgung ermögliche, oder das Bestehen einer Partnerschaft, wie die Konjunktion „oder“ angebe. Die Lesart, wonach das Gericht in dieser Randnummer den „überlebenden Lebenspartner“ dem „Ehegatten“ gleichgesetzt habe, werde durch eine Gesamtschau des Urteils widerlegt.

 Würdigung durch den Gerichtshof

37      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, die Begründung des angefochtenen Urteils sei mehrdeutig, unstimmig und widersprüchlich. Während nämlich in bestimmten Randnummern dieses Urteils der Begriff „Ehegatte“ in Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts nur auf Verheiratete abziele, habe das Gericht in anderen Randnummern diesen Begriff auch auf den „Partner“ angewandt.

38      Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 135 und 136, sowie Beschluss vom 4. Juni 2019, Aldo Supermarkets/EUIPO, C‑822/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:466, Rn. 18).

39      Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, ist eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 25, und vom 23. Januar 2019, Klement/EUIPO, C‑698/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:48, Rn. 29).

40      In seiner Klageschrift hat der Rechtsmittelführer im Wege der Einrede zwei Klagegründe geltend gemacht, mit denen er die Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 17 des Statuts rügte, da dieser Artikel zum einen ein „willkürliches und unangemessenes“ Kriterium für die Bestimmung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung vorsehe und zum anderen gegen Art. 21 der Charta sowie gegen Art. 2 der Richtlinie 2000/78 verstoße.

41      Zur Entscheidung über diese Klagegründe hat das Gericht den persönlichen Geltungsbereich von Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts geprüft.

42      Hierzu hat das Gericht in Rn. 22 des angefochtenen Urteils ausgeführt, diese Bestimmung enthalte „zum einen eine Voraussetzung in Bezug auf den Ehestatus, die darin besteht, überlebender Ehegatte des verstorbenen Beamten zu sein, und zum anderen eine Voraussetzung in Bezug auf die Dauer dieses Status, d. h., dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert haben muss“.

43      In Rn. 23 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass „Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts klar und bestimmt ist und unmissverständlich die für den Bezug einer Hinterbliebenenversorgung zu erfüllenden Voraussetzungen angibt, nämlich mit dem verstorbenen Beamten während mindestens einem Jahr verheiratet gewesen zu sein“. In Rn. 25 des Urteils hat es klargestellt, dass „sich der Begriff ‚Ehegatte‘ nach seiner rechtlichen Definition wie auch nach seiner gewöhnlichen Bedeutung auf eine Person bezieht, die förmlich eine gesetzlich anerkannte Zivil‑‚Ehe‘ mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten geschlossen hat“.

44      In Rn. 29 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ergänzt, dass sich die „Begriffe ‚nichteheliche Partnerschaft‘ oder ‚nichteheliche Lebensgemeinschaft‘ … vom Begriff ‚Ehe‘ [unterscheiden], dessen Konturen in allen Mitgliedstaaten eindeutig festgelegt sind“.

45      Daher hat das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Bestimmungen des Statuts, zu denen sein Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 gehört, „gemeinschaftsrechtliche Begriffe wie ‚Ehe‘ und ‚Ehegatte‘ [enthalten], die sich ausschließlich auf eine Beziehung auf Grundlage einer standesamtlichen Eheschließung im herkömmlichen Sinne beziehen“.

46      Demnach hat das Gericht in diesen verschiedenen Randnummern der Urteilsbegründung entschieden, dass Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts nur auf eine Person anwendbar sei, die eine gesetzlich anerkannte Zivilehe geschlossen habe.

47      In Rn. 32 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass „der Unionsgesetzgeber, indem er die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung auf zivilrechtlich Verheiratete sowie auf eingetragene Lebenspartner, die keinen Zugang zur Ehe haben, beschränkt hat, nicht willkürlich gehandelt [hat]“.

48      Das Gericht ist daher in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils – entgegen seinen Ausführungen in Rn. 30 dieses Urteils, und ohne dies insoweit zu begründen – davon ausgegangen, dass Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts sich nicht nur auf Verheiratete, sondern auch auf eingetragene Lebenspartner bezieht.

49      Überdies hat das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich aus Rn. 22 dieses Urteils ergebe, dass „nicht der Verlust der Dienstbezüge des verstorbenen Beamten die Voraussetzung für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung darstellt, sondern die Rechtsnatur der Bindungen, die zwischen ihm und dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner bestanden“.

50      Unter diesen Umständen lässt die Begründung des angefochtenen Urteils die Überlegungen des Gerichts zur Bestimmung der Personen, die in den Anwendungsbereich des Anhangs VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts fallen, nicht klar und verständlich erkennen.

51      Wie jedoch der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Frage des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung eng mit der Frage der Vergleichbarkeit der Sachverhalte verknüpft, die zum Zweck der Prüfung der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot gegeneinander abgewogen werden.

52      In Anbetracht der in den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist daher festzustellen, dass das Gericht gegen die Begründungspflicht verstoßen hat, da die mehrdeutige Begründung des angefochtenen Urteils es zum einen dem Rechtsmittelführer nicht ermöglicht, die Erwägungen des Gerichts zum Anwendungsbereich von Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts nachzuvollziehen, und es zum anderen dem Gerichtshof nicht ermöglicht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

53      Nach alledem ist dem ersten Rechtsmittelgrund des Rechtsmittelführers stattzugeben, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, ohne dass der zweite Rechtsmittelgrund geprüft zu werden braucht.

 Zur Klage vor dem Gericht

54      Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist.

55      Dies ist hier der Fall.

 Zur Zulässigkeit

56      Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung vor dem Gericht vorgetragen, die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Klagegründe seien unzulässig, da sie sich von den zur Stützung der vorherigen Verwaltungsbeschwerde angeführten Gründen unterschieden, so dass der „Grundsatz der Übereinstimmung“ zwischen der vorherigen Verwaltungsbeschwerde und der anschließenden Klage missachtet worden sei.

57      In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vom 19. Oktober 2017 hat die Kommission die Rüge der Unzulässigkeit dieser Klagegründe jedoch zurückgenommen.

58      Unter diesen Umständen braucht die Zulässigkeit der Klage vor dem Gericht nicht geprüft zu werden.

 Zur Begründetheit

 Zum Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung

–       Vorbringen der Parteien

59      Der Rechtsmittelführer stützt seinen Aufhebungsantrag erstens darauf, dass die Hinterbliebenenversorgung dem Zweck diene, der Person, der die Einkünfte eines Unionsbeamten während des gemeinsamen Lebens mit diesem zugutegekommen seien, einen teilweisen Ausgleich des durch den Tod des Beamten verursachten Verlusts der Einkünfte zu gewähren. Der Rechtsmittelführer räumt ein, dass der Umstand, verheiratet zu sein oder eine nichteheliche Partnerschaft geschlossen zu haben, nicht zwangsläufig bedeute, dass die Einkünfte des verstorbenen Beamten dem überlebenden Ehegatte oder Lebenspartner während des gemeinsamen Lebens zugutegekommen seien und er daher Ersatzeinkommen benötige.

60      Dies sei jedoch der Fall, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner wie hier von den Einkünften des verstorbenen Beamten abhängig gewesen sei. Der Rechtsmittelführer macht insoweit geltend, dass er, da er an gesundheitlichen Problemen leide, ab dem Jahr 2013 nicht in der Lage gewesen sei, zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen, und dass er vollständig von den Einkünften von Frau N. abhängig gewesen sei.

61      Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts sei insoweit rechtswidrig, als er als Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung vorsehe, dass der Antragsteller mindestens ein Jahr lang mit dem verstorbenen Beamten eine nichteheliche Partnerschaft oder Ehe geführt haben müsse. Diese Voraussetzungen seien willkürlich und unangemessen im Hinblick auf das mit der Hinterbliebenenversorgung verfolgte Ziel. So komme ein überlebender Ehegatte, der während einer Dauer von einem Jahr und einem Tag verheiratet gewesen sei, in den Genuss der Hinterbliebenenversorgung, während ein überlebender Lebensgefährte, der jahrzehntelang das Leben und die Einkünfte eines Beamten geteilt habe, keinen Anspruch auf diese Versorgung habe.

62      Der Rechtsmittelführer macht zweitens geltend, dass faktische und rechtlich begründete Lebensgemeinschaften Ähnlichkeiten aufwiesen. Ein Teil der belgischen Lehre und Rechtsprechung vertrete die Auffassung, dass zwischen Lebensgefährten Naturalobligationen bestünden. Die Anerkennung solcher Verpflichtungen, die zu zivilrechtlichen Verpflichtungen werden könnten, lasse den Schluss zu, dass die Situation verheirateter Paare und die Situation von Lebensgefährten vergleichbar seien, zumindest wenn – wie im vorliegenden Fall – während einer stabilen und dauerhaften Beziehung eine finanzielle Unterstützung eines der Lebensgefährten zugunsten des anderen bestehe.

63      Folglich sei die in Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts vorgesehene unterschiedliche Behandlung überlebender Ehegatten und überlebender Lebensgefährten diskriminierend. Der Rechtsmittelführer verweist hierzu auf das Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 2008, Maruko (C‑267/06, EU:C:2008:179).

64      Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts verstoße daher gegen Art. 21 der Charta und gegen Art. 2 der Richtlinie 2000/78, so dass die auf seiner Grundlage erlassene streitige Entscheidung aufzuheben sei.

65      Nach der von der Kommission und dem Rat als Streithelfer vorgetragenen Ansicht sind die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Klagegründe zurückzuweisen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

66      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C‑72/18, EU:C:2019:516, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Die Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte ist in Anbetracht aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 26, und vom 6. Juni 2019, P. M. u. a., C‑264/18, EU:C:2019:472, Rn. 29).

68      Im vorliegenden Fall besteht das Ziel der Hinterbliebenenversorgung nach Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts darin, zugunsten des „überlebenden Ehegatten“ ein Ersatzeinkommen zu gewähren, das den Verlust der Einkünfte seines verstorbenen Ehegatten teilweise ausgleichen soll.

69      Wie der Generalanwalt in Nr. 90 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut von Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts in Verbindung mit Art. 1d Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts und Anhang VII Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Statuts, dass der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht voraussetzt, dass der überlebende Ehegatte aufgrund seiner Einnahmen- und Vermögenssituation nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und damit den Nachweis erbringt, dass er vom Verstorbenen finanziell abhängig war.

70      Die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung hängt vielmehr ausschließlich von der Rechtsnatur der Bindungen ab, die zwischen der betroffenen Person und dem verstorbenen Beamten bestanden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2001, D und Schweden/Rat, C‑122/99 P und C‑125/99 P, EU:C:2001:304, Rn. 47).

71      Die in Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts aufgestellte Voraussetzung für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs dieser Bestimmung, d. h. der Umstand, „Ehegatte“ des verstorbenen Beamten zu sein, bedeutet somit, dass der Empfänger der Hinterbliebenenversorgung mit dem verstorbenen Beamten durch ein Zivilrechtsverhältnis verbunden gewesen sein muss, das eine Gesamtheit von Rechten und Pflichten zwischen ihnen begründete.

72      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass faktische Lebensgemeinschaften und rechtlich begründete Lebensgemeinschaften wie die Ehe zwar unter bestimmten Aspekten Ähnlichkeiten aufweisen können, dass diese aber nicht zwingend zu einer Gleichstellung dieser beiden Arten von Lebensgemeinschaften führen müssen (Urteil vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C‑485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 75).

73      Die Ehe zeichnet sich nämlich durch Formenstrenge aus und begründet weitreichende gegenseitige Rechte und Pflichten der Ehegatten, zu denen Beistands- und Einstandspflichten gehören.

74      Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber die Anwendung der Bestimmungen des Statuts über verheiratete Personen ausdrücklich unter bestimmten Voraussetzungen auf Personen ausgedehnt, die durch eine eingetragene nichteheliche Partnerschaft verbunden sind.

75      So werden für die Anwendung des Statuts nach dessen Art. 1d Abs. 1 Unterabs. 2 nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Anhang VII Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Statuts erfüllt sind. Zu den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen gehört u. a., dass das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt, und dass das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine gesetzliche Ehe schließen kann.

76      Art. 1d Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts verlangt folglich für die Gleichstellung einer nichtehelichen Partnerschaft mit einer Ehe im Sinne des Statuts, dass der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragene Beamte die in Anhang VII Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Statuts genannten rechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

77      Aus Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts in Verbindung mit Art. 1d Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts ergibt sich, dass ein nichtehelicher Lebenspartner nach dem Tod seines Partners Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung hat, wenn die in der letztgenannten Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

78      Dagegen entspricht eine faktische Lebensgemeinschaft wie die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht diesen Merkmalen, da sie, wie der Generalanwalt in Nr. 94 seiner Schlussanträge sinngemäß ausgeführt hat, grundsätzlich nicht gesetzlich geregelt ist.

79      In seiner Klageschrift macht der Rechtsmittelführer zum einen geltend, die Situation von Ehepaaren und die von Lebensgefährten seien ähnlich, und ein Teil der belgischen Lehre und Rechtsprechung sei der Ansicht, dass zwischen Lebensgefährten Naturalobligationen bestünden, die zu zivilrechtlichen Verpflichtungen tendierten.

80      Ohne dass es erforderlich wäre, über das Bestehen solcher Naturalobligationen im belgischen Recht zu befinden, genügt insoweit der Hinweis, dass der Rechtsmittelführer jedenfalls nicht vorträgt, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft in diesem nationalen Recht Verpflichtungen gleicher Art begründe wie die sich aus der Eheschließung ergebenden Pflichten.

81      Aus diesem Argument ergibt sich daher nicht, dass der Unionsgesetzgeber nicht entscheiden durfte, die Fälle der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Ehe unterschiedlich zu regeln.

82      Zum anderen verweist der Rechtsmittelführer auf das Urteil vom 1. April 2008, Maruko (C‑267/06, EU:C:2008:179), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 einer Regelung entgegensteht, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist, und dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem betreffenden berufsständischen Versorgungssystem erhält, vergleichbar ist.

83      In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ging es jedoch um eine in einem Mitgliedstaat eingetragene Lebenspartnerschaft und nicht, wie im vorliegenden Fall, um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Aus diesem Urteil lässt sich daher nicht ableiten, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft für die Anwendung von Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts der Ehe gleichzustellen ist.

84      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich nichteheliche Lebensgefährten hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung weder in vergleichbarer Situation wie Verheiratete noch wie Partner einer eingetragenen Partnerschaft befinden, die die Voraussetzungen für die Anwendung von Anhang VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts erfüllt.

85      Der Ausschluss von Lebensgefährten vom Anwendungsbereich des Anhangs VIII Art. 17 Abs. 1 des Statuts ist daher in Bezug auf das Ziel der Hinterbliebenenversorgung nicht offensichtlich unangemessen und verstößt nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot.

86      Außerdem trägt der Rechtsmittelführer vor, die Voraussetzung der einjährigen Mindestdauer der Ehe für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung sei willkürlich, unangemessen und diskriminierend. Da er fast ein Jahr mit Frau N. verheiratet gewesen sei, müsse er somit Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung haben.

87      Hierzu macht die Kommission geltend, das Erfordernis einer Mindestdauer der Ehe zum Zeitpunkt des Todes solle verhindern, dass die Ehe nur ein Vertrag über ein künftiges Erbrecht sei, der mehr auf finanziellen Erwägungen als auf der Intention einer Lebensgemeinschaft beruhe. Diese Mindestdauer diene u. a. der Betrugsbekämpfung.

88      Es ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz des Verbots von Betrug und Rechtsmissbrauch einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der von den Rechtsunterworfenen zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Daher ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber zur Bekämpfung von Missbrauch oder gar Betrug einen Gestaltungsspielraum bei der Schaffung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung hat. Im vorliegenden Fall soll die Bedingung, dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert haben muss, damit dem überlebenden Ehegatten die Hinterbliebenenversorgung zusteht, sicherstellen, dass die Beziehungen zwischen den betroffenen Personen tatsächlich vorlagen und beständig waren.

90      Eine solche Bedingung ist in Bezug auf das Ziel der Hinterbliebenenversorgung nicht diskriminierend oder offensichtlich unangemessen.

91      Nach alledem ist der Antrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der streitigen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

92      Der Rechtsmittelführer macht geltend, durch die streitige Entscheidung seien ihm ein materieller und ein immaterieller Schaden entstanden.

93      Hierzu ist festzustellen, dass im Bereich des öffentlichen Dienstes Anträge, die auf Wiedergutmachung eines materiellen oder immateriellen Schadens gerichtet sind, zurückzuweisen sind, wenn sie eng mit den als unbegründet zurückzuweisenden Anträgen auf Aufhebung verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 129).

94      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Antrag auf Schadensersatz eng mit dem Antrag auf Aufhebung verbunden ist.

95      Da der Aufhebungsantrag zurückgewiesen wird, ist der Schadensersatzantrag ebenfalls zurückzuweisen.

96      Nach alledem ist die erstinstanzliche Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

97      Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

98      Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

99      Im vorliegenden Fall sind unter Berücksichtigung des Umstands, dass das angefochtene Urteil aufgehoben, die erstinstanzliche Klage aber abgewiesen wird, dem Rechtsmittelführer und der Kommission ihre eigenen durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

100    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

101    Folglich trägt der Rat als Streithelfer im ersten Rechtszug seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil vom 3. Mai 2018, HK/Kommission (T574/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:252), wird aufgehoben.

2.      Die Klage von HK auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission, ihm die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung zu verweigern, und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll, wird abgewiesen.

3.      HK, die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.