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Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 - Diputación Foral de Álava / Kommission

(Rechtssache T-529/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Sáenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

das Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission der Europäischen Gemeinschaften D/53778 (COMP/H4/NM/ed D[2008] 247) vom 2. Oktober 2008 für nichtig zu erklären, soweit darin verlangt wird, dass die nach den Entscheidungen 2002/820/EG und 2002/892/EG vom 11. Juli 2001 (Vertragsverletzungsklage 2007/2215) zu zahlenden Zinsen nach der Zinseszinsformel berechnet werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Anfechtung der Entscheidung, in der die Beklagte in dem Verfahren zur Durchführung der Entscheidungen vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Entscheidung 2002/820/EG) und über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (Entscheidung 2002/892/EG)1 die Auffassung vertreten hat, dass die auf die Rückforderung zu zahlenden Zinsen nach der Zinseszinsformel zu berechnen seien.

Nach Ansicht des Klägers ändert die fragliche Entscheidung de facto eindeutig die genannten Entscheidungen vom 11. Juli 2001 ab, was einen offensichtlichen Missbrauch der Befugnisse darstelle und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Zinseszinsformel erstmalig mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140, S. 1) Eingang in das Gemeinschaftsrecht gefunden habe. Diese Bestimmung sei also in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Entscheidungen vom 11. Juli 2001 anwendbar.

Die von der Kommission vorgenommene Abänderung des tatsächlichen Inhalts der genannten Entscheidungen in Bezug auf die anzuwendende Zinsberechnungsformel stelle außerdem einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, da dadurch die für die Durchführung der Entscheidungen vom 11. Juli 2001 zuständigen Behörden ebenso wie die betroffenen Unternehmen in eine andere Lage versetzt worden seien als die von im Juli 2001 oder früher ergangenen Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen betroffenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (und Unternehmen), bei denen im Verfahren zur Rückforderung der Beihilfen nicht die Anwendung der Zinseszinsformel verlangt worden sei.

Schließlich verhänge die Kommission mit der Forderung von Zinseszinsen eine im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Sanktion.

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1 - Beide Entscheidungen wurden vor dem Gericht erster Instanz angefochten (noch anhängige Rechtssachen Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco/Kommission, T-227/01, und Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco/Kommission, T-230/01).