Rechtsmittel, eingelegt am 17. Juni 2022 von SAS Cargo Group A/S, Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden und SAS AB gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Erweiterte Kammer) vom 30. März 2022 in der Rechtssache T-324/17, SAS Cargo Group u. a./Kommission
(Rechtssache C-403/22 P)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: SAS Cargo Group A/S, Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden, SAS AB (vertreten durch Rechtsanwälte B. Creve, M. Kofmann, J Killick und Rechtsanwältin G. Forwood)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit ihr Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen wurde;
den Beschluss C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 – Luftfracht) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft;
die verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;
hilfsweise, die Sache zur Entscheidung nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf fünf Rechtsmittelgründe gestützt.
Erstens: Rechtsfehler in Bezug auf die Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf Akteneinsicht, da der Zugang zu belastenden und entlastenden Beweisen verweigert worden sei.
Zweitens: Rechtsfehler in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen und ankommenden Strecken.
Drittens: Rechtsfehler in Bezug auf die Anwendung des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen.
Viertens: Rechtsfehler in Bezug auf die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung.
Fünftens: Rechtsfehler in Bezug auf die Ausübung der Befugnis des Gerichts zur unbeschränkten Nachprüfung bei der Festsetzung der Geldbuße.
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