Language of document : ECLI:EU:T:2011:662

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

15. November 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RESTORE – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Begründungspflicht – Art. 75 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑363/10

Abbott Laboratories mit Sitz in Abbott Park, Illinois (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Kinkeldey sowie Rechtsanwältinnen S. Schäffler und J. Springer,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Manea als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 9. Juni 2010 (Sache R 1560/2009‑1) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RESTORE

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten E. Moavero Milanesi (Berichterstatter) sowie der Richter N. Wahl und S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 27. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 17. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des Schriftsatzes des HABM vom 1. Februar 2011, mit dem dieses auf die Möglichkeit der Einreichung einer Gegenerwiderung verzichtet hat,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 24. Juli 2009 meldete die Klägerin, die Abbott Laboratories, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen RESTORE.

3        Die Marke wurde für „chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate; Stents; Katheter; Führungsdrähte“ in Klasse 10 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Entscheidung vom 4. November 2009 wies der Prüfer die Anmeldung für alle beanspruchten Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

5        Am 18. Dezember 2009 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 9. Juni 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass das Wortzeichen RESTORE für die beanspruchten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei und ihm für diese Waren keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zukomme.

7        Zunächst führte die Beschwerdekammer aus, dass die beanspruchten Waren sich an ein medizinisches Fachpublikum mit einem höheren Grad an Aufmerksamkeit wendeten, das in den Ländern der Union, in denen Englisch Amtssprache sei, englischsprachig sei und in den anderen Ländern der Union zumindest über ausreichende Englischkenntnisse verfüge, um die begriffliche Bedeutung der angemeldeten Marke zu verstehen.

8        Weiter befand die Beschwerdekammer, dass es sich bei dem Wortzeichen RESTORE, das „wiederherstellen, die Gesundheit wiederherstellen, etc.“ bedeute, für die betroffenen Waren um eine ausschließlich beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 handele, da diese Waren, je nach der Art des Produkts allgemein oder speziell, dazu dienten, menschliche oder tierische Körperteile wiederherzustellen oder einzurenken, eine Diagnose zu erstellen oder eine therapeutische Maßnahme durchzuführen und damit die Gesundheit eines verletzten Menschen oder Tieres wiederherzustellen.

9        Für ihre Schlussfolgerung, dass keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorliege, wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass das angemeldete Wortzeichen in Bezug auf die angemeldeten Waren, die alle im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von erkrankten Körperteilen und Organen stünden, eine klare Bedeutung habe. Selbst wenn die Anmeldung keine beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren enthielte, sei sie doch nur eine banale Sachangabe und kein Hinweis auf die gewerbliche Herkunft. Folglich werde das angemeldete Wortzeichen ohne weiteren – insbesondere grafischen – Zusatz von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Marke mit betriebskennzeichnendem Hinweis verstanden.

10      Schließlich wies die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin zu verschiedenen älteren Eintragungen mit dem Bestandteil „restore“ für gleiche oder ähnliche Waren zurück.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

13      Das HABM wendet die Unzulässigkeit einiger der von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe ein und stützt sich dabei auf Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und auf Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts. Das HABM macht geltend, dass mit Ausnahme der auf eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Klagegründe, die klar dargelegt seien, ihm weder die Gliederung der Klageschrift noch die darin verwendeten Überschriften erlaubten, mit der gebührenden Sicherheit zu verstehen, auf welchen rechtlichen Gesichtspunkten die gegen die angefochtene Entscheidung gerichtete Klage beruhe.

14      Die Klägerin tritt dem Vorbringen des HABM entgegen.

15      Gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/207 ist die Klage zum Gericht zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags, der Verordnung Nr. 207/2009 oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs.

16      Außerdem muss nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, der nach deren Art. 130 § 1 und 132 § 1 in Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums gilt, die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, und ferner muss diese Darstellung so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM – Audi [ALLTREK], T‑158/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall ist die Gesamtdarstellung der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe so klar und genau, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht über die Klage entscheiden konnte.

18      Zusätzlich zu den auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Klagegründen macht die Klägerin in ihrer Klageschrift in eindeutiger Weise zwei andere Klagegründe geltend. Zum einen rügt sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Beschwerdekammer sich in der angefochtenen Entscheidung auf bestimmte Unterlagen gestützt habe, die ihr weder mitgeteilt worden noch zugänglich seien. Zum anderen habe die Beschwerdekammer gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen, indem sie die von der Klägerin angeführten Voreintragungen von Gemeinschaftswortmarken, die aus dem Wort RESTORE bestünden oder den Bestandteil „restore“ enthielten, nicht berücksichtigt habe.

19      Folglich ist das Vorbringen des HABM zur Unzulässigkeit bestimmter Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

20      Die Klägerin macht im Wesentlichen vier Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, drittens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und viertens eine Verletzung der Begründungspflicht rügt.

21      Das HABM hält das Vorbringen, auf das die Klägerin ihre Klagegründe stützt, für unbegründet.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

22      Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass der Begriff „restore“ in Bezug auf die beanspruchten Waren selbst für die angesprochenen Verkehrskreise nicht unmittelbar beschreibend sei. Gemäß den Online-Wörterbüchern Oxford University Press und Cambridge Advanced Learner’s Dictionary sei dieser Begriff in Alleinstellung mit „etwas in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzen, zurückbringen“ und nicht mit „heilen, die Gesundheit wiederherstellen“ zu übersetzen. Auch wenn die Quellen, auf die die Beschwerdekammer verweise, im vorliegenden Verfahren als inexistent anzusehen seien, da sie der Klägerin nicht mitgeteilt worden seien, sei im Zusammenhang mit diesen Quellen zu konstatieren, dass der Beschwerdekammer bei der Übersetzung des Begriffs „restore“ verschiedene Fehler unterlaufen seien. So seien die in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Übersetzungen dieses Begriffs unter den angegebenen Links nicht auffindbar, und offenbar habe die Beschwerdekammer ihre Beurteilung letztlich auf den Begriff „to set“ gestützt.

23      Somit habe die Beschwerdekammer bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Schließlich bestehe auch kein erkennbares, von der Beschwerdekammer nachgewiesenes Bedürfnis der Mitbewerber der Klägerin, den Begriff „restore“ in Bezug auf die angemeldeten Waren zu benutzen.

24      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung „Marken [ausgeschlossen], die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Nach Art. 7 Abs. 2 finden „die Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

25      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 24, und vom 9. Juni 2010, Hoelzer/HABM [SAFELOAD], T‑315/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

26      Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile PAPERLAB, Randnr. 25, und SAFELOAD, Randnr. 16).

27      Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das HABM setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 32).

28      Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick darauf, wie die betroffenen Verkehrskreise das Zeichen verstehen, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, Slg. 2005, II‑1951, Randnr. 26).

29      Im vorliegenden Fall wenden sich die erfassten Waren, wie die Beschwerdekammer zutreffend und seitens der Klägerin unwidersprochen ausgeführt hat, an ein medizinisches Fachpublikum mit einem höheren Grad an Aufmerksamkeit, das englischsprachig ist oder zumindest über ausreichende Englischkenntnisse verfügt, um die Bedeutung der angemeldeten Marke zu verstehen.

30      Wie aus den Akten hervorgeht, ging der Prüfer in seiner Entscheidung vom 4. November 2009 in Bezug auf die angemeldete Marke davon aus, dass der Begriff „restore“ „heilen, wiederherstellen“ bedeute; hierfür hatte er eine Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 5. April 2006, RESTORE & REVIVE (Sache R 71/2006‑1), sowie das Langenscheidt-Wörterbuch angeführt. In ihrer bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerdebegründung berief sich auch die Klägerin auf das Langenscheidt-Wörterbuch und die Übersetzung „zurückbringen; restaurieren; wiederherstellen“, lehnte aber die vom Prüfer zugrunde gelegte oben angeführte Übersetzung ab. In der beim Gericht eingereichten Klageschrift hat sich die Klägerin auf die Bedeutung „etwas in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzen, zurückbringen“ berufen.

31      Angesichts dieser Ausführungen wird somit, wie das HABM zutreffend ausgeführt hat, die Übersetzung des Worts „restore“ im Sinne von „wiederherstellen“ im vorliegenden Fall nicht bestritten. Außerdem erscheint sie in jedem der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Wörterbuch, ob es sich nun um eine online verfügbare oder eine herkömmliche Ausgabe handelt, als eine der möglichen allgemeinen Bedeutungen dieses Worts. Da sich diese Bedeutung des Worts „restore“ aus allgemein zugänglichen Quellen erschließen lässt, stellt sie eine allgemein bekannte Tatsache dar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T‑310/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

32      Um die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, kann es erforderlich sein, dass die Beschwerdekammern prüfen, wie die angemeldete Marke wahrgenommen wird, und sich hierfür auf allgemein bekannte Tatsachen stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Oktober 2006, Hammarplast/HABM – Steninge Slott [STENINGE SLOTT], T‑499/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53, und vom 17. Oktober 2007, InterVideo/HABM [WinDVD Creator], T‑105/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

33      Im Übrigen ist im englischen Sprachgebrauch die Verwendung des Verbs „restore“ mit Bezugnahme auf die Gesundheit üblich. Selbst wenn der Begriff „restore“ für sich allein nicht „heilen, die Gesundheit wiederherstellen“ bedeuten würde, ist doch allgemein bekannt, dass er in einer seiner möglichen Bedeutungen unmittelbar mit der Wiederherstellung der Gesundheit in Verbindung gebracht wird.

34      Die vorstehenden Erwägungen werden außerdem durch die Wörterbuchauszüge bestätigt, die die Klägerin ihrer Klageschrift beigefügt hat. Nach dem Auszug aus dem Online-Wörterbuch Oxford University Press bedeutet das Verb „restore“ im Allgemeinen „re-establish (a previous right, practice or situation)“ („[ein älteres Recht/eine frühere Praxis oder Situation] wiederherstellen“). Im Online-Wörterbuch Cambridge Advanced Learner’s Dictionary erscheint als erste Bedeutung des fraglichen Begriffs „to return someone to an earlier good condition or position“ („jemanden in einen früheren guten Zustand oder eine gute Stellung zurückversetzen“), wobei als ein Beispiel „she was fully restored to health“ („ihre Gesundheit wurde vollständig wiederhergestellt“) angegeben wird.

35      Diese aus Auszügen von englischen Online-Wörterbuchern bestehenden Anlagen wurden zwar nicht beim HABM vorgelegt. Sie belegen aber eine bereits in der angefochtenen Entscheidung erwähnte Tatsache. Für die Zulässigkeit dieser Anlagen ist es daher unerheblich, dass die Klägerin auf diese Wörterbücher verweist, da die durch diese Bezugnahme belegte Tatsache in den Rahmen des Sachverhalts fällt, über den im Verfahren vor der Beschwerdekammer verhandelt wurde (Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2005, Castellblanch/HABM – Champagne Roederer [CRISTAL CASTELLBLANCH], T‑29/04, Slg. 2005, II‑5309, Randnrn. 17 und 20). Somit ist auf diese Unterlagen nicht die Rechtsprechung anwendbar, wonach Auszüge, die zuvor nicht dem HABM vorgelegt wurden, für unzulässig zu erklären sind, ohne dass ihre Beweiskraft zu prüfen wäre (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 19 und die angeführte Rechtsprechung).

36      Da die beanspruchten Waren das Gebiet der Gesundheit betreffen, wird die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf diese Waren offensichtlich die sein, dass diese der Heilung und der Wiederherstellung der Gesundheit eines Menschen dienen. Über den Bereich der Suggestion hinausgehend, wird die Verwendung des Begriffs „restore“ für Waren wie chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate, Stents und Katheter vom englischsprachigen oder zumindest des Englischen hinreichend mächtigen medizinischen Fachpublikum unmittelbar und eindeutig dahin verstanden, dass ein direkter Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Gesundheit der Personen besteht, für die diese Produkte eingesetzt werden.

37      Wie das HABM zutreffend dargelegt hat, wird eine zu diesem Publikum gehörende Person, wenn sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit ein chirurgisches oder ärztliches Instrument, etwa ein Skalpell, verwendet und dieses die Marke RESTORE trägt, einen direkten und konkreten Zusammenhang zwischen diesem Produkt und seiner Bestimmung herstellen, nämlich der der Heilung oder der Wiederherstellung der Gesundheit des Kranken. Damit erscheint im Kontext der beanspruchten Waren das Verb „restore“ stets als in Verbindung mit einer ärztlichen Handlung stehend.

38      Demnach sind die von der Beschwerdekammer in den Randnrn. 16 bis 18 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung und daraus gezogenen Schlüsse, was die Bedeutung des Begriffs „restore“ im vorliegenden Fall anbelangt, sowie ihre in den Randnrn. 19 bis 21 dieser Entscheidung gegebene Begründung dafür, warum die angemeldete Marke für die einzelnen Waren beschreibend sei, stichhaltig.

39      Das Vorbringen, mit dem die Klägerin der Beschwerdekammer vorwirft, sie habe in der angefochtenen Entscheidung in Anbetracht der Bezugnahme auf Internetseiten des Online-Wörterbuchs „Leo“ ihre Beurteilung auf das Wort „to set“ gestützt, greift nicht durch. Aus diesen der Klageschrift als Anlage beigefügten Seiten – die aus den oben in Randnr. 35 dargelegten Gründen für zulässig zu erklären sind – geht tatsächlich hervor, dass sie die Übersetzung des Begriffes „to set“ betreffen und dass sich die Beschwerdekammer hierauf in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung bezogen hat. Wie die Klägerin ausführt, trifft es auch zu, dass diese Seiten für die Beurteilung der Bedeutung des Worts „restore“ irrelevant erscheinen. Auch wenn die Beschwerdekammer aber in der angefochtenen Entscheidung auf diese Seiten in fehlerhafter Weise Bezug genommen hat, hat sich doch angesichts der in der vorstehenden Randnummer genannten Darlegungen dieser Fehler auf die von der Beschwerdekammer zutreffend vorgenommene Beurteilung der Bedeutung des Begriffs „restore“ nicht ausgewirkt.

40      Ebenso ist das Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen, dass kein erkennbares, von der Beschwerdekammer nachgewiesenes Bedürfnis der Mitbewerber der Klägerin bestehe, den Begriff „restore“ in Bezug auf die angemeldeten Waren zu benutzen. Insoweit genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht das Bestehen eines konkreten, aktuellen und ernsthaften Freihaltebedürfnisses voraussetzt (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg. 2002, II‑723, Randnr. 39, und vom 9. Februar 2010, PromoCell bioscience alive/HABM [SupplementPack], T‑113/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27). Die Beschwerdekammer musste daher kein solches Freihaltebedürfnis nachweisen.

41      Da die angemeldete Marke die für die erfassten Waren vorgesehene Benutzung und damit die Bestimmung dieser Waren beschreibt, kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, dass sie annahm, dass das maßgebliche Publikum die angemeldete Marke als im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend wahrnehmen werde.

42      Somit ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

43      Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass das Gericht bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 mehrere Rechtsfehler begangen habe. Zum einen habe die Beschwerdekammer nicht die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke mit der Begründung verneinen dürfen, dass diese eine reine Sachangabe darstelle. Zum anderen zeigten die Ausführungen der Beschwerdekammer, dass sie lediglich darauf verwiesen habe, dass es sich bei der angemeldeten Marke um einen beschreibenden Begriff handele, ohne dann aber auf der Basis dieser Prämisse einen eigenständigen Grund für das angebliche Fehlen der Unterscheidungskraft darzutun.

44      Zudem zeigten die Ausführungen der Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke, dass sie sich letztlich begrifflich nicht konkret mit der Marke auseinandergesetzt, sondern sich vielmehr lediglich auf allgemeine Grundsätze gestützt habe. Außerdem sei die Beschwerdekammer bei ihrer Prüfung der Anmeldung von einer falschen Bewertungsgrundlage ausgegangen, und die Begründung der angefochtenen Entscheidung erwecke den Anschein, dass Passagen aus einer anderen Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung einer aus mehreren Begriffen bestehenden Gemeinschaftsmarke übernommen worden seien. Dieser Begründungsfehler habe zu einer falschen Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geführt.

45      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Ferner bestimmt Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung, dass die „Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

46      Nach der Rechtsprechung ist ein absolutes Eintragungshindernis im Licht des ihm zugrunde liegenden Allgemeininteresses auszulegen. Was Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 betrifft, so ist der Begriff des Allgemeininteresses offensichtlich nicht zu trennen von der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne etwaige Verwechslung mit denjenigen anderer Herkunft ermöglicht (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, Slg. 2008, I‑3297, Randnrn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet also, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg. 2004, I‑5089, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C‑473/01 P und C‑474/01 P, Slg. 2004, I‑5173, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg. 2006, I‑5719, Randnr. 25). Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers, der als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen ist, kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 26, und des Gerichts vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM [Form eines Lautsprechers], T‑460/05, Slg. 2007, II‑4207, Randnr. 32).

49      Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in erster Linie auf deren beschreibenden Charakter gestützt hat. Weiter hat sie ausgeführt, dass es der Anmeldung, selbst wenn sie nicht in einer beschreibenden Angabe für die in ihr beanspruchten Waren bestünde, an minimaler Unterscheidungskraft fehle, da sie eine reine Sachangabe und keinen betrieblichen Herkunftshinweis darstelle. Die angemeldete Marke verdeutliche den angesprochenen Verkehrskreisen insoweit lediglich, dass die beanspruchten Waren allesamt im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von erkrankten Organen und Körperteilen stünden, d. h. zu medizinischen Geräten verwandten Gebieten gehörten.

50      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Beschwerdekammer zutreffend davon ausging, dass das Wort „restore“ in Bezug auf die beanspruchten Waren, da es eine klare und konkrete Bedeutung habe und beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei, nicht als Marke wahrgenommen werden könne und daher keine Unterscheidungskraft im Sinne von Abs. 1 Buchst. b dieser Vorschrift habe.

51      Zwar sind die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig und müssen gesondert geprüft werden, doch gibt es eine offensichtliche Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in den Buchstaben b und c dieser Bestimmung genannten Fälle. Insbesondere fehlt einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Buchst. b dieser Bestimmung. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen auch aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (vgl. entsprechend zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, Slg. 2004, I‑1699, Randnrn. 18 und 19).

52      Zweitens ist auch der von der Beschwerdekammer hilfsweise vorgenommenen Beurteilung zuzustimmen. Die Beschwerdekammer hat nämlich zutreffend festgestellt, dass es nicht möglich ist, anhand der angemeldeten Marke die beanspruchten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen und von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

53      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise in dem von der angemeldeten Marke betroffenen Bereich ein Zeichen als Angabe zur Natur der von ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf die Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrnehmen, die Marke nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt (Urteil des Gerichts vom 29. April 2010, Kerma/HABM [BIOPIETRA], T‑586/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).

54      Hier würde die angemeldete Marke dahin wahrgenommen, dass sie die Information vermittelt, dass es sich um Waren im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Gesundheit im Allgemeinen sowie speziell von Organen und Körperteilen handelt. Die angemeldete Marke würde also als Angabe der Funktionalität der Waren und nicht als betriebliche Herkunftsangabe verstanden. Zudem ist der Begriff „restore“, worauf auch die Beschwerdekammer hinweist, gängig, und die angemeldete Marke enthält keine weiteren Elemente, die ihr eine minimale Unterscheidungskraft verleihen könnten.

55      Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie eine fehlerhafte Begründung der Beschwerdekammer rügt, da diese sich begrifflich nicht konkret mit der Marke auseinandergesetzt habe und die Begründung der angefochtenen Entscheidung den Anschein erwecke, als seien Passagen aus einer anderen Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung einer aus mehreren Begriffen bestehenden Gemeinschaftsmarke übernommen worden.

56      Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei den Ausführungen der Beschwerdekammer zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall um eine alternative Begründung handelt, die folglich nicht entscheidend für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung ist, geht aus dieser, insbesondere aus ihren die Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke betreffenden Randnrn. 27 bis 30, ausdrücklich hervor, dass die Beschwerdekammer eine konkrete begriffliche Analyse der Marke vorgenommen hat. Die Verwendung von Ausdrücken wie „Gesamtzeichen“ oder „Wortkombination“ durch die Beschwerdekammer ist zwar zu beanstanden, kann aber die Beurteilung, die sie in Bezug auf den Begriff „restore“ vorgenommen hat, und das Ergebnis, zu dem sie gelangt ist, nämlich dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sei, nicht in Frage stellen.

57      Der zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

58      Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da die Beschwerdekammer sich in der angefochtenen Entscheidung auf Beweismittel gestützt habe, die ihr nicht mitgeteilt worden seien. Insbesondere habe die Beschwerdekammer auf diese Beweismittel Bezug genommen, um die in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Bedeutung des Worts „restore“ darzulegen. Dabei handele es sich um das Collins Concise Dictionary, das ihr nicht zur Verfügung stehe, um die Internetseite Oxford English Dictionary (http://dictionary.oed.com), zu der sie keinen Zugang habe, und um das Online-Wörterbuch „Leo“ (http://dict.leo.org), dessen Inhalt unsicher sei, weil die Übersetzungen ständig von den Nutzern dieser Seite aktualisiert und verändert würden.

59      Nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dürfen Entscheidungen des HABM nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf die tatsächlichen als auch auf die rechtlichen Gründe sowie auf die Beweise (Urteil des Gerichts vom 4. Oktober 2006, Freixenet/HABM [Form einer mattweißen Flasche], T‑190/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28). Eine Beschwerdekammer des HABM kann ihre Entscheidung somit nur auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen stützen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Wenn also die Beschwerdekammer von Amts wegen Tatsachen erhebt, die als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollen, ist sie verpflichtet, diese Tatsachen den Beteiligten mitzuteilen, damit sie dazu Stellung nehmen können (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, Slg. 2004, I‑10107, Randnrn. 42 und 43, und Urteil Form einer mattweißen Flasche, Randnr. 30).

60      Jedoch beschränkt sich der durch den Anspruch auf rechtliches Gehör verliehene Schutz auf diese Möglichkeit, in Kenntnis der tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte Stellung zu nehmen (Urteile des Gerichts vom 21. November 2007, Wesergold Getränkeindustrie/HABM – Lidl Stiftung [VITAL FIT], T‑111/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57, und vom 26. November 2008, Rajani/HABM – Artoz-Papier [ATOZ], T‑100/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76).

61      Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verankert ist, erstreckt sich zwar auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte sowie auf die Beweise, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (Urteil des Gerichts vom 20. April 2005, Krüger/HABM – Calpis [CALPICO], T‑273/02, Slg. 2005, II‑1271, Randnr. 65).

62      Im vorliegenden Fall kann die Klägerin dem HABM weder vorwerfen, dass es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, noch kann sie geltend machen, dass sie nicht zu allen für die angefochtene Entscheidung berücksichtigten Gesichtspunkten Stellung habe nehmen können.

63      Es ist unstreitig, dass die Beschwerdekammer in den Randnrn. 16 und 17 der angefochtenen Entscheidung für die Übersetzung des Begriffs „restore“ auf verschiedene Quellen, nämlich auf das Collins Concise Dictionary, die Internetseite Oxford English Dictionary und das Online-Wörterbuch „Leo“, Bezug genommen hat.

64      Wie die Klägerin ausgeführt hat, ist zwar die von der Beschwerdekammer in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Online-Version des Oxford English Dictionary nicht für alle Internetnutzer zugänglich, denn es müssen hierfür bestimmte Zugangsdaten eingegeben werden. Ebenso trifft es zu, dass die anhand des Online-Wörterbuchs „Leo“ gefundenen Übersetzungen ständig aktualisiert und verändert werden.

65      Zunächst jedoch handelt es sich, wie oben in den Randnrn. 31 und 33 ausgeführt, bei der Wortbedeutung des Begriffs „restore“ im Sinne von „wiederherstellen“ und, speziell in Bezug auf das Gebiet der Gesundheit, im Sinne von „die Gesundheit wiederherstellen“ um eine Tatsache, die leicht in allgemein zugänglichen Quellen zu finden ist.

66      Zudem geht aus den Randnrn. 16 und 17 der angefochtenen Entscheidung, aber auch aus deren Randnr. 18 hervor, dass die Beschwerdekammer im Wesentlichen darauf verwiesen hat, dass das Wort „restore“ u. a. „wiederherstellen, die Gesundheit wiederherstellen“ bedeutet, und dass sie in den Randnrn. 19 ff. der angefochtenen Entscheidung bei ihrer Beurteilung im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 von dieser Wortbedeutung ausgegangen ist.

67      Außerdem hat die Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei dieser Bedeutung um diejenige handele, die der Prüfer in seiner Entscheidung vom 4. November 2009 unter Hinweis auf eine Entscheidung der Beschwerdekammer vom 5. April 2006 (Sache R 71/2006‑1) angeführt habe, in der dem Begriff „restore“ die Bedeutung von „heilen, die Gesundheit wiederherstellen “ zugeordnet worden sei.

68      Somit war die Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer voll und ganz über die dem Begriff „restore“ vom HABM zugeordnete Bedeutung sowie darüber im Bilde, dass es sich hierbei angesichts der beanspruchten Waren um einen ihrer Anmeldung entgegenstehenden Gesichtspunkt handelte. In ihrem bei der Beschwerdekammer eingereichten Schriftsatz hat sich die Klägerin im Übrigen gegen die vom Prüfer angeführte Bedeutung des Begriffs „restore“ verteidigt und diesem Aspekt einen eigenen Absatz gewidmet. Folglich hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung für ihre Würdigung und die Beurteilung des Zeichens RESTORE im Hinblick auf seine Eintragung in Wirklichkeit nur diese der Klägerin bereits bekannte Bedeutung aufgegriffen.

69      Da somit die verschiedenen von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angeführten Quellen nachweislich die vom Prüfer in seiner Entscheidung vom 4. November 2009 angenommene Bedeutung des Begriffs „restore“ unberührt lassen und da die Klägerin Gelegenheit hatte, zu dieser Übersetzung sowie zu deren rechtlichen Folgen im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 Stellung zu nehmen, ist im Ergebnis festzustellen, dass die Klägerin gemäß Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gehört worden ist.

70      Jedenfalls hätte sich die Klägerin selbst dann, wenn ihr die fraglichen Quellen übermittelt worden wären, nicht sachgerechter verteidigen und die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, die mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Einklang steht, in keiner Weise beeinflussen können (vgl. dazu im Sinne eines Umkehrschlusses Urteil Form einer mattweißen Flasche, Randnr. 41). In Bezug auf den Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteil des Gerichts vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T‑122/99, Slg. 2000, II‑265, Randnr. 40) kann die Nichtbeachtung der für den Schutz dieser Rechte geltenden Regeln das Verwaltungsverfahren nur dann fehlerhaft werden lassen, wenn nachgewiesen ist, dass dieses Verfahren anderenfalls möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T‑210/01, Slg. 2005, II‑5575, Randnr. 632 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Somit ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

72      Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, dass sie von der Klägerin angeführte Voreintragungen nicht berücksichtigt habe, die Gemeinschaftswortmarken für RESTORE oder mit dem Bestandteil „restore“ betroffen hätten.

73      Nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die nach Art. 296 AEUV. Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle ausüben kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteil KWS Saat/HABM, Randnrn. 63 bis 65).

74      Die Beschwerdekammern müssen zudem in der Begründung von Entscheidungen, die sie erlassen, nicht auf alle Argumente eingehen, die die Betroffenen vortragen. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM – Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T‑351/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).

75      Entgegen den Ausführungen der Klägerin geht im vorliegenden Fall aus den Randnrn. 31 und 32 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sich die Beschwerdekammer mit dem klägerischen Vorbringen zu verschiedenen Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken in ihren Entscheidungsgründen auseinandergesetzt hat.

76      Insoweit hat die Beschwerdekammer zunächst auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Daher ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern nur nach dieser Verordnung, wie sie vom Unionsrichter ausgelegt worden ist, und nicht nach einer früheren Entscheidungspraxis dieser Kammern zu beurteilen. Die Ausführungen zur Eintragungsfähigkeit der anderen Marken sind nur relevant, wenn sie Gründe enthalten, die die Beurteilung des Prüfers im vorliegenden Fall in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnrn. 47 und 51).

77      Sodann hat die Beschwerdekammer weiter ausgeführt, dass der Gerichtshof, selbst wenn die von der Klägerin angeführten Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken denselben Bestandteil „restore“ enthielten, kürzlich entschieden habe, dass die für die Entscheidung über eine Markenanmeldung zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht allein deshalb verpflichtet sei, die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 89/104 aufgeführten Eintragungshindernisse unberücksichtigt zu lassen und dem Antrag auf Eintragung deshalb stattzugeben, weil das Zeichen, dessen Eintragung als Marke begehrt werde, auf identische oder vergleichbare Art und Weise wie ein Zeichen gebildet werde, dessen Eintragung als Marke sie bereits gebilligt habe und das sich auf identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen beziehe (Beschluss der Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C‑39/08 und C‑43/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).

78      In Anbetracht dieser Darlegungen ist die Beschwerdekammer, indem sie es der Klägerin ermöglicht hat, die Gründe zu erfahren, aus denen sie die Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken nicht berücksichtigte, ihrer Begründungspflicht in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin zu diesen Eintragungen nachgekommen.

79      Der Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht ist daher zurückzuweisen.

80      Selbst wenn einige der von der Klägerin vorgebrachten Argumente dahin zu verstehen wären, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung falsch begründet habe, weil sie, um über die Eintragung angemeldeten Marke zu entscheiden, keine Prüfung der genannten Voreintragungen vorgenommen habe, sind diese dennoch zurückzuweisen.

81      Zwar wurde im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung entschieden, dass das HABM im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist (vgl. entsprechend zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 89/104 Beschluss Bild digital und ZVS, Randnr. 17; Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74). Jedoch hat der Gerichtshof anschließend darauf hingewiesen, dass diese Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müssen (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, Randnr. 75).

82      Der Gerichtshof hat auch daran erinnert, dass zum einen die Beschwerdekammer durch diese Entscheidungen keinesfalls gebunden ist und dass zum anderen die Eintragung einer Marke in jedem Einzelfall von besonderen, im Rahmen ganz bestimmter Umstände anwendbaren Kriterien abhängt, anhand deren ermittelt werden soll, dass die Marke nicht unter eines der Eintragungshindernisse fällt (Beschluss Bild digital und ZVS, Randnr. 15).

83      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer vor der Ablehnung der Eintragung eine vollständige und auf den Einzelfall bezogene Prüfung der angemeldeten Marke vorgenommen. Weiter hat diese Prüfung im Licht der vorstehenden Erwägungen zutreffend zu dem Ergebnis geführt, dass die Anmeldung der Marke wegen des Vorliegens der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zurückgewiesen wurde. Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung durch die Beschwerdekammer ordnungsgemäß war und die Prüfung der von der Klägerin angeführten älteren Gemeinschaftsmarken für sich allein nicht zu einem anderen Ergebnis führen konnte, kann das Vorbringen der Klägerin zur Nichtberücksichtigung der älteren Eintragungen nicht durchgreifen.

84      Auch kann die Behauptung der Klägerin keinen Erfolg haben, dass es nicht mit dem Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs vereinbar sei, wenn die Eintragung von neun Marken, die teilweise sogar identisch mit der angemeldeten Marke seien, nicht einmal eine gewisse Indizwirkung für die Eintragungsfähigkeit der Gemeinschaftsmarkenanmeldung habe. Denn die Klägerin hat nichts zur Untermauerung ihrer Behauptung vorgetragen.

85      Überdies geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdekammer und der Prüfer als wesentliches Kriterium und entscheidenden Grund für die fehlende Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 5. April 2006, RESTORE & REVIVE (Sache R 71/2006‑1), herangezogen hätten. Zwar hat die Beschwerdekammer ein einziges Mal auf diese Entscheidung Bezug genommen, jedoch nur, um ihre Würdigung der Bedeutung des Begriffes „restore“ zu unterstreichen und die entsprechende Beurteilung des Prüfers zu übernehmen.

86      Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin zu der unter Nr. 9 260 878 eingetragenen Gemeinschaftsmarke RESTORE, die mit der angemeldeten Marke identisch sein soll, zurückzuweisen. Diese Marke, die die Klägerin erstmals in ihrer Erwiderung anführt, wobei sie, um die späte Geltendmachung dieses Vorbringens zu rechtfertigen, darauf verweist, dass diese Marke erst nach der Klageerhebung veröffentlicht worden sei, kann im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden.

87      Nach Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 kann das Gericht die Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM nur „wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, d[ies]er Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs“ aufheben oder abändern. Demnach kann das Gericht die mit der Klage angefochtene Entscheidung nur aufheben oder abändern, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer dieser Gründe für ihre Aufhebung oder Abänderung vorlag. Dagegen kann es diese Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern, die erst nach ihrem Erlass eingetreten sind (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, Slg. 2006, Randnrn. 54 und 55, und vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213, Randnrn. 52 und 53).

88      Der vierte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

89      Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

90      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Abbott Laboratories trägt die Kosten.

Moavero Milanesi

Wahl

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. November 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.