Language of document :

Klage, eingereicht am 21. September 2010 - Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof

(Rechtssache T-447/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagter: Gerichtshof

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Beklagten, mit der die Angebote der Klägerin im Rahmen Ausschreibungsverfahrens CJ 7/09 "Öffentliche Aufträge im Zusammenhang mit IT-Dienstleistungen"1 abgelehnt wurde, und alle folgenden damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen des Beklagten, einschließlich derjenigen, die Aufträge an die erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

den Beklagten zu verurteilen, den der Klägerin durch das fragliche Vergabeverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 5 000 000 Euro zu ersetzen;

den Beklagten zu verurteilen, den der Klägerin durch die entgangene Chance entstandenen Schaden und den Schaden für den guten Ruf und die Glaubwürdigkeit in Höhe von 500 000 Euro zu ersetzen;

dem Gerichtshof die im Zusammenhang mit der Klage entstandenen Kosten und Auslagen selbst im Falle einer Klageabweisung aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung des Beklagten vom 12. Juli 2010, das von der Klägerin auf die Ausschreibung CJ 7/09 für IT-Dienstleistungen eingereichte Angebot abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben. Außerdem verlangt sie Ersatz für den Schaden, der ihr durch das Vergabeverfahren entstanden sei.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Gründe.

Erstens habe der öffentliche Auftraggeber das Diskriminierungsverbot der Bieter außer Acht gelassen, da mehrere der erfolgreichen Bieter die Ausschlusskriterien nicht erfüllt hatten, und habe daher Art. 93 und 94 der Haushaltsordnung2, Art. 133 der Durchführungsvorschriften und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.

Ferner habe der Beklagte die Vorschriften von Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung hinsichtlich beider Lose, d. h. die Pflicht zur Angabe von Gründen verletzt, indem er sich geweigert habe, der Klägerin eine ausreichende Begründung oder Erklärung zu geben. Insbesondere seien die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Bieters nicht in angemessener Weise mitgeteilt worden. Es seien lediglich eine einfache technische Bewertung zu jedem Kriterium des Angebots der Klägerin und ungenaue Ausführungen beigelegt worden, während für die erfolgreichen Bieter nur erwähnt worden sei, dass das Angebot von höherer Qualität sei.

Drittens habe der Beklagte bei der Einladung der Bieter zur Besichtigung seines Grundstücks nicht die gerechte Behandlung aller Bieter sichergestellt, da es diese Handlung ihnen nicht ermöglicht habe, mit dem Bieter, der schließlich das Ausschreibungsverfahren gewonnen habe, in fairer Weise zu konkurrieren.

Schließlich habe der Beklagte durch die Benutzung anderer Kriterien als der, die gemäß Art. 138 der Haushaltsordnung erlaubt seien, und durch die Verarbeitung von Informationen, die von der Klägerin selbst für die Vergabe nicht angeführt worden seien, und durch die Mischung von Auswahl- und Ausschlusskriterien und ohne die Heranziehung von Kriterien, die mit dem wirtschaftlichen Vorteil des Angebots in Verbindung stünden, Art. 97 der Haushaltsordnung und Art. 138 der Durchführungsvorschriften verletzt.

____________

1 - ABl. 2009/S 217-312293

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).