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Rechtsmittel, eingelegt am 14. April 2021 von Petr Fryč gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. Februar 2021 in der Rechtssache T-92/20, Fryč/Kommission

(Rechtssache C-239/21 P)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Petr Fryč (Prozessbevollmächtigte: Š. Oharková, advokátka)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und dem Gericht aufzugeben, sich auch mit den in der Erwiderung vom 2. Oktober 2020 enthaltenen Argumenten zu befassen, da das Gericht diese in der angefochtenen Entscheidung schlicht ignoriert hat;

für den Fall, dass die Rechtssache nicht zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückverwiesen wird, festzustellen, dass die Organe der Europäischen Union ihre Verpflichtungen schwerwiegend verletzt und dem Rechtsmittelführer dadurch einen Schaden zugefügt haben, dass

die Europäische Kommission die Gruppenfreistellungsverordnung in einer Form erlassen hat, mit der sie u. a. die gesetzliche Ermächtigung durch die Verträge überschreitet, mit der sie die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grundsätze hinsichtlich des Ausnahmecharakters und der Rechtfertigung eines sich auf den Gemeinsamen Markt auswirkenden Eingriffs in den Wettbewerb nicht gewährleistet und mit der sie rechtswidrig die Durchführung einer staatlichen Beihilfe im Rahmen des operationellen Programms unternehmerische Initiative und Innovation ermöglicht hat, die die Unternehmenstätigkeit des Rechtsmittelführers geschädigt hat;

die Europäische Kommission mit ihrem Beschluss vom 3. Dezember 2007 ein den Verträgen und der Charta zuwiderlaufendes operationelles Programm angenommen und diesen Beschluss nicht veröffentlicht hat;

die Europäische Kommission bei der Behandlung der Beschwerde des Rechtsmittelführers über die Rechtswidrigkeit des operationellen Programms unternehmerische Initiative und Innovation nicht ordnungsgemäß gehandelt hat, indem sie die Umstände der Schaffung und Durchführung des operationellen Programms unternehmerische Initiative und Innovation nicht überprüft und ihre Zurückweisung der Beschwerde des Rechtsmittelführers nicht ordnungsgemäß begründet hat;

das Gericht es abgelehnt hat, sich mit der Begründetheit der Rechtssache betreffend die Klage auf Nichtigerklärung der Gruppenfreistellungsverordnung zu befassen, und die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat, wodurch es gegen seine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verstoßen und mit einem übermäßig formalistischen einseitigen Vorgehen das verfassungsmäßige Recht des Rechtsmittelführers auf wirksamen Rechtsschutz und ein faires Verfahren verletzt hat;

festzustellen, dass die Kommission innerhalb von drei Tagen ab der Rechtskraft des Urteils an den Rechtsmittelführer einen Geldbetrag in Höhe von 4 800 000 Euro zum Ersatz des durch die oben angeführten Handlungen verursachten Schadens zu zahlen hat;

die Kommission zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer – zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten – die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf folgende Gründe:

1.    Der erste Grund betrifft die Folgen des derzeit angewandten Systems der staatlichen Beihilfen, das eine unnatürliche und schädliche Veränderung der gesamten Wirtschaftsstruktur mit sich bringe. Dadurch komme es zu einer Verzerrung der Funktionsweise des gesamten Marktes und zu einem Verstoß gegen ökonomische Gesetze – wenn für den Erfolg auf dem Markt in erster Linie die Möglichkeit ausschlaggebend sei, eine staatliche Beihilfe zu beziehen, über die politisch und nicht nach dem Gesetz entschieden worden sei.

2.    Der zweite Grund ist auf das Fehlen einer Kontrolltätigkeit der Kommission gestützt. Das System der öffentlichen Beihilfen werde so zu einem Blankoscheck für die Organe der vollziehenden Gewalt, um jeden der genannten oder später von ihnen zusätzlich bestimmten Bereiche für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

3.    Der dritte Grund ist auf eine fehlerhafte Beurteilung in Bezug auf die Frage gestützt, wann die Ausschlussfrist für die Klageerhebung zu laufen begonnen habe. Der Rechtsmittelführer sei überzeugt gewesen, dass es in der Europäischen Union einen Mechanismus gebe, der sicherstelle, dass die Kommission ständig überwache, ob gewährte öffentliche Beihilfen entsprechend Art. 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) nicht den Gemeinsamen Markt beeinflussten, wie es in Art. 108 Abs. 1 AEUV geregelt sei. Aus diesem Grund habe der Rechtsmittelführer bei der Kommission eine Prüfung der Situation in Bezug auf die in der Tschechischen Republik im Rahmen des operationellen Programms unternehmerische Initiative und Innovation gewährten öffentlichen Beihilfen beantragt. Die Kommission habe diesen Antrag abgelehnt, woraus der Rechtsmittelführer abgeleitet habe, dass das in Art. 108 AEUV vorgesehene Kontrollsystem nicht funktioniere. Eine Klage beim Europäischen Gerichtshof habe der Rechtsmittelführer nur als letztes Mittel angesehen, in der Hoffnung, dass er ihn nicht anrufen müsse. Der Rechtsmittelführer habe überdurchschnittliche Anstrengungen unternommen, um die Kommission auf die bei der Konzeption und Durchführung des operationellen Programms unternehmerische Initiative und Innovation begangenen Fehler aufmerksam zu machen, und es könne daher keinesfalls gesagt werden, dass er während der Ausschlussfrist untätig gewesen sei.

4.    Mit dem vierten Grund wird ein überwiegendes rechtliches Interesse geltend gemacht. Unabhängig von der Entscheidung des Gerichtshofs über die Verjährung seines Anspruchs ist der Rechtsmittelführer der Ansicht, dass es angesichts der nicht nur nationalen, sondern auch europaweiten Auswirkungen der streitigen Frage erforderlich sei, dass sich der Gerichtshof dazu äußere, wer die Verantwortung für die fehlerhafte Beihilfenpolitik trage, die Europäische Union oder der Mitgliedstaat.

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