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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 15. März 2004

in der Rechtssache T-139/02, Idiotiko Institouto Epaggelmatikis Katartisis N. Avgerinopoulou - Anagnorismenes Technikes Idiotikes Epaggelmatikes Scholes AE, Panellinia Enosi Idiotikon Institouton Epaggelmatikis Katartisis und Panellinia Enosi Idiotikis Technikis Epaggelmatikis Ekpaidefsis kai Katartisis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Strukturfonds - Gemeinschaftliches Förderkonzept - Operationelles Programm - Antwort der Kommission auf einen Antrag auf Änderung einer Entscheidung über die Genehmigung eines operationellen Programms - Nichtigkeitsklage - Unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)

(Verfahrenssprache: Griechisch)1

In der Rechtssache T-139/02, Idiotiko Institouto Epaggelmatikis Katartisis N. Avgerinopoulou - Anagnorismenes Technikes Idiotikes Epaggelmatikes Scholes AE, Panellinia Enosi Idiotikon Institouton Epaggelmatikis Katartisis und Panellinia Enosi Idiotikis Technikis Epaggelmatikis Ekpaidefsis kai Katartisis, niedergelassen in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Antoniou und C. Tsiliotis, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Condou-Durande und L. Flynn) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2002, die angeblich bestehende rechtswidrige Unterscheidung zwischen öffentlichen Trägern der Berufsausbildung und privaten Trägern der Berufsausbildung in Griechenland in Bezug auf den Zugang zu der im gemeinschaftlichen Förderkonzept und insbesondere im Operationellen Programm "Erziehung und berufliche Erstausbildung" vorgesehenen Finanzierung durch die Strukturfonds nicht zu beseitigen, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras - Kanzler: H. Jung - am 15. März 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.    Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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1 - - ABl. C 169 vom 13.7.02.