Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Vetoquinol AG (ehemals Chassot AG) gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 3. Mai 2002

    (Rechtssache T-141/02)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die Vetoquinol AG (ehemals Chassot AG) hat am 3. Mai 2002 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Axel Kockläuner von der Kanzler Meissner, Bolte & Partner, München (Deutschland).

Weiterer Verfahrensbeteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: VETO-Centre.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 15. Februar 2002 in der Sache R 218/2001 aufzuheben;

(dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:Wortmarke "BIO-CANISAN" ( Anmeldung Nr. 353 896 für Waren in den Klassen 5 und 31 (veterinärmedizinische Präparate und Futtermittel)

Inhaber der Widerspruchsmarke oder

des Widerspruchszeichens:VETO-Centre

Widerspruchsmarke oder -zeichen:Französische Marken Nrn. 1582968 "biocanina" (Wortbildmarke) für Waren der Klassen 5 und 31 und 1350892 "BIOCANINA") für Waren der Klasse 5

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:Verstoß gegen die Artikel 43 Absatz 2 Satz 3 und 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94.

____________