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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2005 - Sportwetten GmbH Gera / HABM

(Rechtssache T-140/02)1

("Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Nichtigerklärung - Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortelement INTERTOPS - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 sowie Artikel 51 der Verordnung [EG] Nr. 40/94")

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Sportwetten GmbH Gera (Gera, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt A. Zumschlinge)

Beklagte(r): Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte[r]: D. Schennen und G. Schneider)

Andere(r)Beteiligte(r) im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelfer(in/nen) im Verfahren vor dem Gericht: Intertops Sportwetten GmbH mit Sitz in Salzburg (Österreich), (Prozessbevollmächtigte[r]: zunächst Rechtsanwalt H. Pfeifer, dann Rechtsanwalt R. Heimler)

Gegenstand der Rechtssache

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 2002 (Sache R 338/2000-4) über einen Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsbildmarke INTERTOPS

Tenor des Urteils

Über den Antrag der Klägerin, die Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortelement INTERTOPS für nichtig zu erklären, und über den Antrag der Streithelferin, Unterlagen beizuziehen, braucht nicht entschieden zu werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 169 vom 13.7.2002.