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Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 – Hansa Metallwerke u. a./Kommission

(Rechtssache T-375/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren – Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 – Herabsetzung des Betrags der Geldbuße – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Rückwirkungsverbot)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Hansa Metallwerke AG (Stuttgart, Deutschland), Hansa Nederland BV (Nijkerk, Niederlande), Hansa Italiana Srl (Castelnuovo del Garda, Italien), Hansa Belgium (Asse, Belgien), Hansa Austria GmbH (Salzburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt H.-J. Hellmann und Rechtsanwältin C. Malzansa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Antoniadis und R. Sauer)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Simm und F. Florindo Gijón)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) zu einem Kartell auf dem belgischen, dem deutschen, dem französischen, dem italienischen, dem niederländischen und dem österreichischen Markt für Badezimmerausstattungen, das die Abstimmung der Verkaufspreise und den Austausch sensibler Geschäftsinformationen betrifft, und hilfsweise Herabsetzung des gegen die Klägerinnen verhängten Bußgelds

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Hansa Metallwerke AG, die Hansa Nederland BV, die Hansa Italiana Srl, die Hansa Belgium und die Hansa Austria GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 301 vom 6.11.2010.