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Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 – Mamoli Robinetteria/Kommission

(Rechtssache T-376/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Verteidigungsrechte – Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit – Einrede der Rechtswidrigkeit – Begriff des Kartells – Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Schwere – Koeffizient für die Festsetzung des Zusatzbetrags)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Mamoli Robinetteria SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Capelli und M. Valcada)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und L. Malferrari im Beistand zunächst der Rechtsanwälte F. Ruggeri Laderchi und A. De Matteis, dann von Rechtsanwalt F. Ruggeri Laderchi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen), soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Mamoli Robinetteria SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 288 vom 23.10.2010.