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Klage, eingereicht am 14. Februar 2011 - Formica/HABM - Silicalia (CompacTop)

(Rechtssache T-82/11)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Formica, SA (Galdakao, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez López)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Silicalia, SL (Valencia, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2010 in der Sache R 1083/2010-1 nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke steht;

festzustellen, dass die zu Nr. 6 524 243 in der Klasse 20 angemeldete Gemeinschaftswortbildmarke "CompacTop" zur Eintragung zuzulassen ist, und

dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "CompacTop" für Waren der Klasse 20.

Inhaberin der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenrechte: Silicalia, SL.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Markenrechte: Gemeinschaftsbildmarke und nationale Bildmarken mit den Wortbestandteilen "COMPACquartz", "COMPACMARMOL&QUARTZ" und "COMPAC MARMOL&QUARTZ" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 27, 35, 37 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da weder Ähnlichkeit noch Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).