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Rechtsmittel, eingelegt am 14. November 2023 von WS, WT, WY, WZ, YA und YB gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. September 2023 in der Rechtssache T-600/21, WS u. a./Frontex

(Rechtssache C-679/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: WS, WT, WY, WZ, YA und YB (vertreten durch A.M. van Eik, L.-M. Komp, Advocaten, und E. Sharpston, Barrister-at-Law)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Agentur für Grenz- und Küstenwache (Frontex)

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben;

soweit erforderlich die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es alle erheblichen Tatsachenfeststellungen vornehmen und im Lichte des Urteils des Gerichtshofs im vorliegenden Rechtsmittelverfahren über die von den Rechtsmittelführern vorgebrachten Klagegründe 1 bis 8 entscheiden kann;

alternativ, soweit möglich, die in Rechtsmittelverfahren in Rede stehenden Fragen in der Sache zu entscheiden und die von den Rechtsmittelführern im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Klagegründe 1 bis 8 für begründet zu erklären;

jedenfalls Frontex die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sowie die durch die Rechtssache T-600/21 vor dem Gericht entstandenen Kosten zuzüglich Zinsen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Klage der Rechtsmittelführer als Anfechtung der Entscheidung, ihnen internationalen Schutz zu gewähren, und/oder der sie betreffenden (impliziten) Rückkehrentscheidung falsch dargestellt habe. Die Rechtsmittelführer machen daher geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es (implizit) festgestellt habe, dass Frontex nicht verpflichtet sei, zumindest zu überprüfen, ob die Rückführungsaktion sich auf tatsächlich zur Rückkehr verpflichtete Personen bezogen habe, gegen die jeweils eine schriftliche Rückkehrentscheidung durch die zuständigen nationalen Behörden ergangen sei. Zudem habe das Gericht nicht geprüft, ob Frontex in angemessener Weise mit den Beschwerden umgegangen sei, die die Rechtsmittelführer im Rahmen des internen Beschwerdeverfahrens von Frontex eingereicht hätten.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass zwischen den Handlungen und Unterlassungen von Frontex und dem von den Rechtsmittelführern erlittenen Schaden kein Kausalzusammenhang bestehe. Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Frontex-Verordnung dahin ausgelegt habe, dass Frontex keine eigenständige Verpflichtung treffe, während der Flüge, die der Rückkehr dienen, die Wahrung der Grundrechte sicherzustellen. Durch diese Entscheidung habe das Gericht sowohl in Bezug auf die eigene Zuständigkeit von Frontex als auch in Bezug auf die Überwachungsaufgaben von Frontex im Rahmen der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Flügen, die der Rückkehr dienen, einen Rechtsfehler begangen. Eine solche Auslegung der Frontex-Verordnung stehe im Widerspruch zur Charta und führe zur Unwirksamkeit und Bedeutungslosigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Frontex-Verordnung. Die Auslegung des Gerichts untergrabe zudem die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 2008/115/EG1 .

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen und Unterlassungen von Frontex und der erlittene Schaden durch die „Entscheidung“ der Rechtsmittelführer „unterbrochen“ worden sei. Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass die von ihnen erlittenen Schäden eine vorhersehbare Folge des Versäumnisses von Frontex gewesen seien, seinen Verpflichtungen zur Sicherstellung der Wahrung der Grundrechte bei der Durchführung von Rückkehraktionen nachzukommen und Personen davor zu schützen, unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Land ausgeschifft zu werden. Zudem habe es das Gericht versäumt, (wie dies Art. 3 EMRK verlangt, bzw. entsprechend Art. 4 der Charta) zu berücksichtigen, dass es sich bei den Rechtsmittelführern um Asylsuchende und damit schutzbedürftige Personen handelt. Außerdem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass auch zwischen dem unrechtmäßigen Verhalten von Frontex und den Kosten, die den Rechtsmittelführern durch das interne Beschwerdeverfahren entstanden sind, kein Kausalzusammenhang bestehe.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Anlagen C.1, C.3 bis C.6 und E.1 für unzulässig erklärt habe, da diese neuen Beweise bzw. die Erweiterung von Beweisen darstellten, die in Erwiderung auf das Vorbringen des Beklagten in seiner Klageerwiderung vorgelegt wurden.

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1 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).