Language of document : ECLI:EU:T:2010:529





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2010 – Rubinstein und L’Oréal/HABM – Allergan (BOTOLIST und BOTOCYL)

(Verbundene Rechtssachen T‑345/08 und T‑357/08)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarken BOTOLIST und BOTOCYL – Ältere nationale Wort- und -bildmarken BOTOX – Relatives Eintragungshindernis – Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 40, 64, 79, 88)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzung – Zusammenhang zwischen den Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 65-66)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Vom Inhaber zu erbringende Nachweise – Nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung oder einer Beeinträchtigung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnr. 82)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 83-85)

5.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Zweck (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 73) (vgl. Randnr. 92)

Gegenstand

In der Rechtssache T‑345/08 Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Mai 2008 (Sache R 863/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Allergan, Inc. und der Helena Rubinstein SNC und in der Rechtssache T‑357/08 Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juni 2008 (Sache R 865/2007‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Allergan, Inc. und der L’Oréal SA

Angaben zur Rechtssache

Eingetragene Gemeinschaftsmarken, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:

Wortmarke BOTOLIST für Waren der Klasse 3 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 686 392) und Wortmarke BOTOCYL für Waren der Klasse 3 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 782 282)

Inhaberinnen der Gemeinschaftsmarken:

Helena Rubinstein SNC und L’Oréal SA

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:

Allergan, Inc.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerinnen:

Bildmarke BOTOX für Waren der Klasse 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 015 832), Bildmarke BOTOX für Waren der Klasse 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 575 371), Bildmarke BOTOX für Waren der Klassen 5 und 16 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 923 986), Wortmarke BOTOX für Waren der Klasse 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 999 481) und mehrere nationale Marken BOTOX

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Ablehnung der Anträge auf Nichtigerklärung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung


Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Helena Rubinstein SNC trägt die Kosten in der Rechtssache T‑345/08.

3.

Die L’Oréal SA trägt die Kosten in der Rechtssache T‑357/08.