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Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2012 - EnBW Energie Baden Württemberg/Kommission

(Rechtssache T-344/08)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Verwaltungsakten eines Kartellverfahrens - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Pflicht des betroffenen Organs zur konkreten und individuellen Prüfung des Inhalts der im Zugangsantrag bezeichneten Dokumente)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: EnBW Energie Baden Württemberg AG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bach und A. Hahn)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Costa de Oliveira, A. Antoniadis und O. Weber, dann A. Bouquet, P. Costa de Oliveira und A. Antoniadis)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter:)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Siemens AG (Berlin und München, Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker, C. Steinle und M. Holm-Hadulla) und ABB Ltd (Zürich, Schweiz), (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Lawrence, Solicitor, und E. Whiteford, Barrister, dann J. Lawrence und D. Howe, Solicitor)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2008, der Klägerin den Zugang zu den Verwaltungsakten eines Verfahrens nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen [GIS]) betreffend ein Kartell auf dem Gebiet der GIS-Projekte zu verweigern

Tenor

Die Entscheidung SG.E.3/MV/psi D(2008) 4931 der Kommission vom 16. Juni 2008, mit der der Zugang zur Verfahrensakte der Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen verwehrt wurde, wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der EnBW Energie Baden-Württemberg AG.

Das Königreich Schweden, die ABB Ltd und die Siemens AG tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 272 vom 25.10.2008.