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Klage, eingereicht am 19. August 2008 - Hess Group/HABM - Coloma Navarro (COLOMÉ)

(Rechtssache T-341/08)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Hess Group AG (Bern, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: José Félix Coloma Navarro (Badajoz, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Mai 2008 frist- und formgemäß erhoben worden ist, und, nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens, die Entscheidung aufzuheben und dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "COLOMÉ" (Nr. 2 140 283) für Waren der Klasse 33 (Weine).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: José Félix Coloma Navarro.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke des Antragstellers: Spanische Bildmarken "COLOMA" für Waren der Klasse 33 (Weine).

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

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