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Klage, eingereicht am 22. August 2008 - Helena Rubinstein / HABM - Allergan (BOTOLIST)

(Rechtssache T-345/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Helena Rubinstein, SNC (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und J. Pagenberg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Allergan, Inc. (Irvine, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Mai 2008 in der Sache R 863/2007-1 aufzuheben;

die Beschwerde der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Beklagten vom 28. März 2007 in der Sache 1118 C abzuweisen;

dem Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sofern sie dem Prozess beitritt, die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Klägerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "BOTOLIST" für Waren der Klasse 3 - Gemeinschaftsmarke Nr. 2 686 392.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 015 832 "BOTOX" für Waren der Klasse 5, Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 575 371 "BOTOX" für Waren der Klasse 5, Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1 923 986 "BOTOX" für Waren der Klassen 5 und 16, Gemeinschaftswortmarke Nr. 1 999 481 "BOTOX" für Waren der Klasse 5 und verschiedene Eintragungen der Marke "BOTOX" in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da nicht bewiesen sei, dass die älteren Marken zum Zeitpunkt bekannt gewesen seien, ferner die kollidierenden Marken nicht ausreichend ähnlich seien, ebenso kein Beweis dafür vorliege, dass die Benutzung der Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der älteren Marken beeinträchtigte, und da schließlich gleichfalls nicht nachgewiesen worden sei, dass die Klägerin die angemeldete Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, ohne rechtfertigenden Grund gewählt habe; Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94, da die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei.

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