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Klage, eingereicht am 3. Juni 2009 - Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Dresden/Kommission

(Rechtssache T-217/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Mitteldeutsche Flughafen AG (Leipzig, Deutschland) und Flughafen Dresden GmbH (Dresden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Núñez-Müller und M. le Bell)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

gemäß Art. 231 Abs. 1 EG den Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 24. März 2009 [K(2009) 2010 endg.] für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Finanzierung der Sanierung und der Verlängerung der Start- und Landebahn am Flughafen Dresden als staatliche Beihilfe eingeordnet hat;

die Kommission zu verurteilen, die Verfahrenskosten zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung K(2009)2010 endg. der Kommission vom 24.3.2009 (NN 4/2009, ex N 361/2008) - Deutschland, Flughafen Dresden, mit der die Kommission die von Deutschland für den Neubau und die Verlängerung der Start- und Landebahn am Flughafen Dresden vorgenommene Eigenkapitalzufügung nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG als eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Maßnahme genehmigt hat. Sie begehrt, die Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission die streitige Maßnahme als staatliche Beihilfe eingeordnet hat.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen an erster Stelle geltend, dass die Kommission gegen die Kompetenzordnung und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung des Art. 5 EG verstoße, da sie für die Überprüfung der streitigen Maßnahme nach der Kompetenzordnung der EG nicht zuständig sei. Die Planungshoheit und Infrastrukturverantwortung für Flughafenkapazitäten falle in den originären Zuständigkeitsbereich der EU-Mitgliedstaaten.

Im zweiten Klagegrund rügen die Klägerinnen, die Verletzung des Art. 87 EG. Sie tragen vor, dass die Kommission in den Leitlinien 19941 die Anwendung des EG-Beihilferechts auf Maßnahmen, welche die Flughafeninfrastruktur betreffen, explizit verneint hätte. Diese Leitlinien seien weiterhin anwendbar, weil sie weder gegen das Primärrecht in seiner Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte verstießen, noch durch die Kommission wirksam aufgehoben worden seien. Die Leitlinien 1994 seien insbesondere auch nicht durch die Leitlinien 20052 aufgehoben. Hilfsweise tragen die Klägerinnen vor, dass die Leitlinien 2005 nicht anwendbar seien.

Die Flughafen Dresden GmbH sei ferner im Hinblick auf die streitige Maßnahme nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG einzustufen, sondern als Hoheitsträger anzusehen. Darüber hinaus fehle es an einer beihilferechtlichen Begünstigung, weil der von der Kommission angewandte Maßstab des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers bei Flughafeninfrastruktur-einrichtungen keine Anwendung finden könne.

In ihrem dritten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Entscheidung in dem beantragten Umfang auch deshalb für nichtig zu erklären sei, da die Kommission wesentliche Verfahrensvorschriften verletze, gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße und die Entscheidung in sich widersprüchlich sei.

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1 - Mitteilung der Kommission - Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. 1994, C 350, S. 5.

2 - Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen, ABl. 2005, C 312, S. 1.