Language of document :

Klage, eingereicht am 28. Juni 2007 - Spanien / Kommission

(Rechtssache T-227/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Teil der Entscheidung 2007/243/EG der Kommission vom 18. April 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, der Gegenstand der vorliegenden Klage ist, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Spanien ficht die streitige Entscheidung insoweit an, als sie eine finanzielle Berichtigung der Zahlungen im Rahmen der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten in den Haushaltsjahren 2003 und 2004 in Höhe von 4 090 316,46 Euro vorsieht.

Zur Begründung seiner Anträge macht der Kläger Folgendes geltend:

Einen Verstoß gegen die Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/701 und gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1258/19992, weil die von der Kommission geltend gemachten Unregelmäßigkeiten, die sich, insbesondere, auf die Kontrollen an den Lieferstellen der Ausgangsstoffe, d. h. das Fehlen nächtlicher Kontrollen durch die Inspektoren der Autonomen Gemeinschaft Extremadura, auf die Nichtaufbewahrung von Wiegebescheinigungen und auf die Unterzeichnung von Lieferscheinen "en bloc" bezögen, nicht bestünden;

hilfsweise einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Kommission die Auferlegung einer finanziellen Berichtigung für die Gesamtmenge der gelieferten Tomaten beschließe, obwohl die Unregelmäßigkeit, auf die die Berichtigung im Wesentlichen gestützt sei, ausschließlich die zu Nachtzeiten gelieferten Mengen beträfen und die Möglichkeit einer Begrenzung der Berichtigung auf diese Mengen bestehe.

____________

1 - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).