Language of document : ECLI:EU:T:1998:286

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

11. Dezember 1998 (1)

„Gemeinsame Agrarpolitik - Himbeeren für die industrielle Verarbeitung - Pauschalbeihilfe an Erzeugergemeinschaften - Wiedereinziehung der gezahlten Beträge - Handlung, die nicht im Klageweg angefochten werden kann - Rechtswirkungen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-22/98

Scottish Soft Fruit Growers Ltd, Gesellschaft schottischen Rechts mit Sitz in Blairgowrie (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigter: Barrister Fergus Randolph, Bar of England and Wales, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Xavier Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der in einem Schreiben vom 16. Oktober 1997 an das Scottish Office enthaltenen Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags der Klägerin betreffend die Auslegung und die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über eine Sonderregelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung (ABl. L 199, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 2252/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung (ABl. L 219, S. 19)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

1.
    Die Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über eine Sonderregelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung (ABl. L 199, S. 1) gilt nach ihrem Artikel 1 für Gemeinschaftserzeuger von Himbeeren des KN-Code ex 0810 20 10. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 werden Erzeugergemeinschaften zum Zwecke dieser Verordnung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt, sofern die von ihren Mitgliedern in dem Wirtschaftsjahr vor der Beantragung der Anerkennung erzeugte Menge 1 000 t überschreitet. Ein Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Juni bis 31. Mai.

2.
    Nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung erhalten anerkannte Erzeugergemeinschaften, die ein Programm zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Industriehimbeeren vorgelegt haben, das von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt worden ist, von den Mitgliedstaaten eine einmalige Pauschalbeihilfe. Diese Beihilfe wird auf 50 ECU je TonneIndustriehimbeeren festgesetzt, die von der Erzeugergemeinschaft grundsätzlich im ersten auf ihre Anerkennung als Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung folgenden Wirtschaftsjahr vermarktet worden ist. Die gewährten Beihilfen werden von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) zu 50 % erstattet.

3.
    Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2252/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung (ABl. L 219, S. 19), der Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1991/92 ergänzt, gelten als im Rahmen der Pauschalbeihilfe für die einzelnen Erzeugergemeinschaften zu berücksichtigende vermarktete Mengen die Mengen, die von deren Mitgliedern im ersten Wirtschaftsjahr, das auf die besondere Anerkennung folgt, effektiv an die Verarbeitungsindustrie verkauft worden sind. Bewirken ungünstige Witterungsverhältnisse im Anbaugebiet einen über 20%igen Rückgang des Ernteertrags der Erzeugergemeinschaft, so gelten als vermarktete Mengen die Mengen, die im zweiten Wirtschaftsjahr, das auf die besondere Anerkennung folgt, effektiv verkauft worden sind.

4.
    Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2252/92 zahlen die nationalen Behörden die Pauschalbeihilfe, die anerkannten Erzeugergemeinschaften, die einen Plan zur Verbesserung vorgelegt haben, gewährt wird, in Höhe von 70 % des vorläufigen Betrages binnen zwei Monaten, nachdem sie den Plan genehmigt haben. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 errechnet sich dieser vorläufige Betrag gegebenenfalls aus den von den einzelnen Erzeugergemeinschaften vermarkteten Mengen, die im Antrag auf Anerkennung angegeben wurden.

5.
    Die endgültige Höhe der Beihilfe hängt entweder von den Mengen ab, die im ersten Wirtschaftsjahr, das auf die besondere Anerkennung folgt, effektiv an die Verarbeitungsindustrie verkauft worden sind, oder, sofern ungünstige Witterungsverhältnisse im Anbaugebiet einen über 20%igen Rückgang des Ernteertrags der Erzeugergemeinschaft bewirken, von den Mengen, die im zweiten Wirtschaftsjahr, das auf die Anerkennung folgt, effektiv verkauft worden sind. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2252/92 erfolgt auf der Grundlage der endgültig festgesetzten Beihilfe die Zahlung des Restbetrags - also der Differenz zwischen der endgültigen Beihilfe und der Vorauszahlung - spätestens einen Monat, nachdem die Erzeugergemeinschaften den zuständigen nationalen Behörden die im ersten Wirtschaftsjahr nach dem Jahr ihrer Anerkennung vermarkteten Mengen mitgeteilt haben.

6.
    Wurde eine Beihilfe zu Unrecht gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 2252/92 die gezahlten Beträge wieder ein, zuzüglich Zinsen, die für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Beihilfezahlung bis zu ihrer tatsächlichen Wiedereinziehung berechnet werden.

Sachverhalt

7.
    Die Klägerin, die Scottish Fruit Growers Ltd, ist eine Gesellschaft schottischen Rechts von Erzeugern von Himbeeren für die industrielle Verarbeitung, die gemäß dem Industrial and Provident Society Act 1965 eingetragen wurde. Sie wurde 1992 zur Ausübung von Tätigkeiten als Himbeer-Erzeugergemeinschaft im Vereinigten Königreich gegründet und im April 1993 anerkannt. Sie legte gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1991/92 ein Programm zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Industriehimbeeren vor und hatte somit gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung Anspruch auf eine Beihilfe von 50 ECU je Tonne Himbeeren, die grundsätzlich im Wirtschaftsjahr vom 1. Juni 1993 bis 31. Mai 1994, dem ersten auf die Anerkennung folgenden Wirtschaftsjahr, vermarktet wurde.

8.
    Das Programm der Klägerin wurde am 28. Mai 1993 genehmigt; am 2. Juli 1993 zahlte ihr die zuständige nationale Behörde (Intervention Board) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2252/92 die Pauschalbeihilfe in Höhe von 70 %. Die Höhe der Beihilfe (246 755,10 UKL) war nach Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung aus den von der Erzeugergemeinschaft vermarkteten Mengen vorläufig berechnet worden, die die Klägerin im Antrag auf Anerkennung angegeben hatte (7 350 t Himbeeren). Die endgültige Beihilfe war jedoch grundsätzlich nach Ende des vom 1. Juni 1993 bis 31. Mai 1994 laufenden Wirtschaftsjahrs festzusetzen.

9.
    Aufgrund des ungewöhnlichen Wetters in diesem Zeitraum konnte die Klägerin nur ungefähr 4 000 t Himbeeren vermarkten. Da somit die Voraussetzungen des Artikels 6 der Verordnung Nr. 2252/92 erfüllt waren (ungünstige Witterungsverhältnisse), galten als Mengen, die der Berechnung der endgültigen Beihilfe zugrunde zu legen waren, die Mengen, die im zweiten Wirtschaftsjahr (vom 1. Juni 1994 bis 31. Mai 1995) effektiv verkauft wurden. Nachdem sich die Wetterverhältnisse erneut als ungünstig erwiesen hatten, erreichten die Verkäufe der Klägerin im Wirtschaftsjahr 1994/95 nur 3 539 t. Somit belief sich die endgültige Starthilfe auf 163 009,21 UKL.

10.
    Mit Schreiben vom 3. April 1995 verlangte das Intervention Board, die nationale Interventionsstelle im Vereinigten Königreich, gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 2252/92 von der Klägerin Rückzahlung der zuviel gezahlten 83 745,90 UKL. In einer am 25. April 1995 ausgestellten Rechnung war der 10. Mai 1995 als Zahlungstermin angegeben.

11.
    Nach Ausstellung dieser Rechnung schilderte das Scottish Office, Agriculture Environment and Fisheries Department, eine Regionalbehörde mit Befugnissen im Agrarbereich, mit Schreiben vom 25. Oktober 1995 dem Leiter der Generaldirektion Landwirtschaft (GD VI) der Kommission das Problem der Klägerin und bat ihn um Verständnis für deren Situation. Als Lösung, wie die Rückzahlung vermieden werden könne, schlug das Office vor, die Verordnung Nr. 1991/92 dahin auszulegen, daß ein Fall höherer Gewalt - aufgrund besonders schlechter Witterungsverhältnisse - anerkannt werden könne, und das Wirtschaftsjahr, das der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft zugrunde gelegt worden war - also das Wirtschaftsjahr 1992/93 -, als das endgültige Wirtschaftsjahrfür die Starthilfe anzusehen. In diesem Schreiben räumte der Vertreter des Scottish Office ein, daß diese Lösung wahrscheinlich eine geringfügige Änderung des Artikels 6 der Verordnung Nr. 2252/92 erfordern würde. Bis zur Antwort der Kommission unternahm das Intervention Board keine Schritte zur Wiedereinziehung des am 25. April 1995 in Rechnung gestellten Betrages.

12.
    Mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 teilte der Generaldirektor der GD VI dem Scottish Office mit, daß die Kommission zu seinem Antrag in der Weise endgültig Stellung genommen habe, daß sie ihm nicht entsprechen könne.

Verfahren und Anträge der Parteien

13.
    Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 21. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1997 erhoben, mit der diese den Antrag des Scottish Office betreffend die Auslegung und die Anwendung der Verordnungen Nrn. 1991/92 und 2252/92 im Hinblick auf die vom Intervention Board an die Klägerin gerichtete Aufforderung zur Rückzahlung einer Starthilfe abgelehnt hat.

14.
    Mit besonderem Schriftsatz, der am 6. März 1998 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Unzulässigkeitseinrede erhoben. Am 29. April 1998 hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu dieser Einrede eingereicht.

15.
    In der Klageschrift beantragt die Klägerin,

-    die im Schreiben vom 16. Oktober 1997 enthaltene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;

-    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16.
    Die Kommission beantragt,

-    die Klage als unzulässig abzuweisen;

-    der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17.
    In ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede beantragt die Klägerin,

-    die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückzuweisen;

-    die Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

18.
    Die Kommission trägt in erster Linie vor, die Klage sei unzulässig, weil das streitige Schreiben die Rechtsstellung der Klägerin in keiner Weise ändere. Die Klägerin müsse den von der Verwaltung zu Unrecht gezahlten Teil der Beihilfe wegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 2252/92 und nicht wegen des Schreibens des Generaldirektors der GD VI zurückzahlen, in dem ihr mitgeteilt werde, daß die Kommission dem Antrag des Scottish Office auf Änderung dieses Artikels nicht entsprechen könne. Das Schreiben, das Gegenstand der Klage sei, sei daher keine Maßnahme, die zu einer Änderung der Rechtsstellung der Klägerin geführt habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts sei die Nichtigkeitsklage nur gegen Handlungen gegeben, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigten (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-541/93, Connaughton u. a./Rat, Slg. 1997, II-549, Randnr. 30). Da die angefochtene Handlung keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen könne, könne sie somit nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden.

19.
    Die Kommission macht sodann geltend, daß das streitige Schreiben eine ablehnende Antwort auf einen Antrag darstelle, mit dem im wesentlichen die Änderung einer Vorschrift begehrt werde, die in einer Handlung mit allgemeiner Geltung, der Verordnung Nr. 2252/92, enthalten sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei aber „die Nichtigkeitsklage eines einzelnen gegen eine ablehnende Entscheidung ... nicht zulässig, wenn sie sich gegen die Weigerung richtet, eine Verordnung von allgemeiner Geltung zu erlassen“ (vgl. Beschluß des Gerichts vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1299).

20.
    In der vorliegenden Rechtssache hätten die Verordnungen Nrn. 2252/92 und 1991/92 Gesetzescharakter und allgemeine Geltung, denn sie beträfen in der gesamten Gemeinschaft ansässige Himbeer-Erzeugergemeinschaften. Artikel 6 der Verordnung Nr. 2252/92, der in objektiver Weise die Gewährung einer Pauschalbeihilfe für anerkannte Erzeugergemeinschaften vorsehe, bringe Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Personen mit sich, so daß er die Klägerin einzig und allein wegen ihrer Eigenschaft als Himbeer-Erzeugergemeinschaft erfasse, ohne auf weitere Merkmale abzustellen.

21.
    Schließlich verweist die Kommission auf die Art und Weise, in der die beantragte Änderung hätte erfolgen müssen, falls dem Antrag entsprochen worden wäre, und bemerkt, daß die Änderung ebenfalls in Form einer Verordnung mit allgemeiner Geltung hätte erlassen werden müssen. Da das Gericht im Beschluß Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission entschieden habe, daß „eine Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen die Weigerung der Kommission, eine Handlung nachträglich zu berichtigen, ... unzulässig [sei], wenn die geforderte Berichtigung in Form einer Verordnung mit allgemeiner Geltung hätte erfolgen müssen“ (Randnr. 28), sei unbestreitbar, daß die vorliegende Klage aus diesemGrund unzulässig sei. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß das Scottish Office in seinem Schreiben vom 25. Oktober 1995 eingeräumt habe, daß eine Änderung der Verordnung erforderlich sei.

22.
    Die Klägerin trägt in ihrer Klageschrift vor, die Klage sei zulässig, da die angefochtene Entscheidung, auch wenn sie an das Scottish Office gerichtet sei, sie unmittelbar und individuell betreffe. Die Entscheidung betreffe sie unmittelbar, weil die Wirkungen, die sie ihr gegenüber entfalte, nicht von der Ermessensausübung eines Dritten abhingen, und individuell, weil sie sie aufgrund bestimmter, ihr eigenen Merkmale oder aufgrund sie unterscheidender tatsächlicher Umstände beeinträchtige, so daß sie durch die Entscheidung in gleicher Weise individualisiert werde wie die Person, an die sie gerichtet sei. Die Klägerin weist darauf hin, daß die streitige Entscheidung nur sie, als einzige Himbeeren-Erzeugergemeinschaft in der Gemeinschaft, betreffe.

23.
    In ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede macht die Klägerin geltend, daß das streitige Schreiben ihre Rechtsstellung geändert und daher verbindliche Rechtswirkungen erzeugt habe, die geeignet seien, ihre Klage zulässig zu machen. Sie tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen, wonach es nicht die streitige Entscheidung sei, die dazu geführt habe, daß sie die 83 745,90 UKL zurückzahlen müsse; die nationalen Behörden hätten nämlich jedes weitere Vorgehen zur Wiedereinziehung dieses Betrages bis zur Entscheidung der Kommission ausgesetzt. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß eine Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung der Kommission vom Gerichtshof ungeachtet der Tatsache für zulässig erklärt worden sei, daß diese Handlung Durchführungsmaßnahmen der nationalen Behörden erfordert habe (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 7). Demzufolge habe die streitige Entscheidung als solche den Rechtsstandpunkt der Kommission endgültig festgelegt und berühre daher ihre Rechtsstellung, was dazu führe, daß diese Entscheidung gemäß Artikel 173 des Vertrages gerichtlich nachprüfbar sei (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667).

24.
    Die Klägerin führt außerdem das Urteil des Gerichtshofes vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-395/95 P (Geotronics/Kommission, Slg. 1997, I-2271, Randnrn. 12, 14 und 15) an, in dem entschieden worden sei, daß die gegen eine Entscheidung der Kommission erhobene Klage ungeachtet der Tatsache zulässig sei, daß die Klägerin nur zu den zuständigen nationalen Behörden in Rechtsbeziehung gestanden habe, und ungeachtet der Tatsache, daß die Kommission nach früheren Urteilen nicht ihre Entscheidung an die Stelle der Entscheidung der nationalen Behörden setzen könne. Da die Kommission jene Entscheidung im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse getroffen habe und die Entscheidung speziell die Klägerin erfaßt habe, die damit alle echten Chancen auf die Erteilung des Auftrags eingebüßt habe, habe die Entscheidung als solche ihr gegenüber verbindlicheRechtswirkungen erzeugt und habe daher mit einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages angefochten werden können. In der vorliegenden Rechtssache habe die Kommission aber die streitige Entscheidung im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse erlassen, und diese Entscheidung habe speziell die Klägerin erfaßt, die damit alle Chancen auf einen für sie zufriedenstellenden Ausgang eingebüßt habe; dementsprechend muß man nach Ansicht der Klägerin vorliegend zum gleichen Ergebnis - Zulässigkeit der Klage - gelangen.

25.
    Die Klägerin tritt, wenn auch nur hilfsweise, auch dem weiteren Vorbringen der Kommission entgegen.

26.
    Auf das Vorbringen bezüglich der Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen die Weigerung, eine Verordnung mit allgemeiner Geltung zu erlassen, das die Kommission auf den Beschluß Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission stützt, erwidert die Klägerin, daß die Situation des Klägers in jener Rechtssache nicht mit der ihren vergleichbar sei, da die angefochtene Handlung im vorliegenden Fall kein bloßes Informationsschreiben sei, das sich darauf beschränke, dem Adressaten kurz die Gründe für eine frühere normative Stellungnahme auseinanderzusetzen, sondern eine in die Einzelheiten gehende Ablehnungsentscheidung, die nach langen Verhandlungen zwischen den Parteien ergangen sei.

27.
    Die Klägerin wendet sich auch gegen das von der Kommission auf denselben Beschluß gestützte Vorbringen in bezug auf das Wesen des Antrags, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhe, wonach die Klägerin eine legislative Änderung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften begehre. Für die Klägerin enthält das Schreiben des Scottish Office vom 25. Oktober 1995 (Anlage 5 zur Klageschrift) nicht notwendigerweise einen Antrag auf Änderung der Verordnung Nr. 2252/92. Aus diesem Schreiben gehe hervor, daß der Antrag u. a. auf einer Auslegung des Begriffes „grundsätzlich“ („normally“) in der Verordnung Nr. 1991/92 in dem Sinne beruhe, daß von den Rechtsvorschriften, wie sie erlassen worden seien, in Fällen höherer Gewalt eine Ausnahme möglich sei. Dies erfordere aber nicht zwangsläufig eine Änderung der betreffenden Vorschriften. Daher sei die von der Kommission angeführte Rechtsprechung vorliegend nicht anwendbar.

28.
    Für den Fall, daß das Gericht davon ausgehen sollte, daß das Wesen des Antrags zwangsläufig zu einer Gesetzesänderung führen müsse, macht die Klägerin geltend, daß die betreffende Änderungsbestimmung so beschaffen sein würde, daß gegen die Weigerung, eine solche Änderung zu erlassen, Nichtigkeitsklage erhoben werden könne. Diese Änderung könnte nämlich aufgrund ihres Wesens nur für einen einzigen Erzeuger - sie selbst - gelten, da sie während des gesamten relevanten Zeitraums als einziger Erzeuger von den ursprünglichen Rechtsvorschriften betroffen gewesen sei. In einem entsprechenden Fall sei der Gerichtshof der Auffassung gewesen, daß eine Verordnung, die einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern eine Erhöhung von Ausfuhrerstattungen verweigert habe, diese Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betroffenhabe (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 18. November 1975 in der Rechtssache 100/74, CAM/Kommission, Slg. 1975, 1393).

29.
    Die Klägerin wendet sich auch gegen eine Anwendung des Urteils Buckl (Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061) im vorliegenden Fall, auf dessen Linie sich der Beschluß Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission befinde. Die vorliegende Rechtssache sei ganz anders gelagert, da anders als in jener Rechtssache, in der der Gerichtshof ausgeführt habe, daß die beantragte Änderungsverordnung die Importeure von Enten und Gänse, die Enten- und Gänsezüchter sowie alle Geflügelschlachtereien ohne Unterschied betreffen würde, im vorliegenden Fall die Änderung nur einen einzigen Erzeuger in der gesamten Gemeinschaft rückwirkend betreffen würde.

30.
    Für die von ihr vertretene Zulässigkeit der Klage macht die Klägerin geltend, daß ihre Klage vielmehr derjenigen entspreche, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70, 42/70, 43/70 und 44/70 (International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411) geführt habe, auf das das Gericht in seinem Beschluß vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-197/95 (Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1283) Bezug genommen habe. Die Gründe, aus denen der Gerichtshof die Klage in jener Rechtssache für zulässig erklärt habe, seien im vorliegenden Fall zutreffend und relevant. Im Urteil International Fruit Company u. a./Kommission sei der Gerichtshof der Ansicht gewesen, daß die angefochtene Verordnung nicht von allgemeiner Geltung sei und somit gemäß Artikel 173 des Vertrages gerichtlich nachprüfbar sei, da bei ihrem Erlaß die Anzahl der Anträge auf Einfuhrlizenzen, die von ihr betroffen sein konnten, festgestanden habe, kein neuer Antrag habe hinzukommen können, die Verordnung unter Berücksichtigung der Gesamtmenge erlassen worden sei, für die Anträge eingereicht worden waren, und sie im Hinblick auf die konkrete Situation bestimmter Personen erlassen worden sei. Für die Klägerin entspricht jedes Änderungsgesetz den Erwägungen, aufgrund deren der Gerichtshof in jenem Urteil von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen sei; daher müsse im vorliegenden Fall die ablehnende Entscheidung, ein Änderungsgesetz zu erlassen, als gerichtlich nachprüfbar gemäß Artikel 173 des Vertrages angesehen werden.

31.
    Schließlich macht die Klägerin geltend, daß das Vorbringen der Kommission, wonach auch andere Erzeugergemeinschaften unter die fragliche Verordnung hätten fallen können und dies künftig könnten, völlig irrelevant sei, da die Frage anhand der Tatsachen und nicht anhand von Hypothesen untersucht werden müsse. Die Änderung hätte aber nur einen einzigen Erzeuger, Scottish Fruit Growers, betreffen können.

Würdigung durch das Gericht

32.
    Gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Partei dies beantragt, vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Im vorliegenden Fall sieht sich das Gericht durch die Akten ausreichend unterrichtet und beschließt, daß es über den Antrag ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung vorab entscheiden kann.

33.
    Zunächst ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung eine Handlung ist, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist.

34.
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 173 des Vertrages, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 27. Januar 1993 in der Rechtssache C-25/92, Miethke/Parlament, Slg. 1993, I-473, Randnr. 10, Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 50, und Beschluß vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 26). Weiter sind nach ständiger Rechtsprechung Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 gegeben ist, nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, sowie Urteil Connaughton u. a./Rat, Randnr. 30, und Beschluß vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 26).

35.
    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß sich die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin aus der Anwendung der geltenden Regelung ergibt und daß die Klägerin daher bereits Schuldnerin des Intervention Board war, bevor das Scottish Office seinen Antrag bei der Kommission gestellt hatte, und dies auch nach der Antwort der Kommission blieb.

36.
    Außerdem hatte die Klägerin, als sich das Scottish Office am 25. Oktober 1995 an die Kommission gewandt hatte, bereits das Schreiben des Intervention Board vom 3. April 1995 erhalten, in dem ihr die endgültige Höhe der Starthilfe, auf die sie Anspruch hatte, mitgeteilt und ihr der zu Unrecht gezahlte Betrag genannt wurde, den sie aufgrund einer Rechnung, die ihr in den folgenden Tagen zugehen müsse, zurückzuzahlen habe. Diese Rechnung wurde der Klägerin vom Intervention Board am 25. April 1995 übersandt und verpflichtete sie zur Zahlung von 83 745,90 UKL vor dem 10. Mai 1995.

37.
    Das Vorbringen der Klägerin, das streitige Schreiben habe ihre Rechtsstellung geändert, da die nationalen Behörden bis zur Entscheidung der Kommission keine weiteren Schritte zur teilweisen Wiedereinziehung der Beihilfe unternommen hätten, kann nicht durchgreifen. Wenn das Intervention Board, also die nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 2252/92 zuständige Behörde für dieWiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge, bis zur Stellungnahme der Kommission zum Antrag des Scottish Office keine Maßnahme zur tatsächlichen Wiedereinziehung der mitgeteilten feststehenden Schuld ergriffen hat, so handelt es sich dabei lediglich um ein einseitiges Entgegenkommen der britischen Verwaltung, das mit den Befugnissen der Kommission auf diesem Gebiet nichts zu tun hat. Die vorliegend anwendbaren Verordnungen sehen weder die Möglichkeit vor, die mit ihnen eingeführte Regelung zu ändern oder die von den nationalen Verwaltungen beschlossene Gewährung und Wiedereinziehung in besonderer Weise zu behandeln, noch sehen sie die Wiedereinziehung aufschiebende Maßnahmen wie diejenige vor, die im vorliegenden Fall durch einseitige Entscheidung des Intervention Board ergangen ist.

38.
    Folglich kann die Tatsache, daß die nationale Behörde den fraglichen Betrag bis zur Stellungnahme der Kommission nicht tatsächlich wiedereingezogen hat, nicht die Auffassung der Klägerin stützen, daß ihre Rechtsstellung bezüglich der Schuld von der Behandlung des Antrags des Scottish Office vom 25. Oktober 1995 durch die Kommission abhängig gewesen sei.

39.
    Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht damit rechnen, daß die Antwort der Kommission auf den Antrag des Scottish Office eine Änderung ihrer Rechtsstellung als Schuldnerin des Intervention Board mit sich bringen würde.

40.
    Nach alledem ergibt sich somit, daß das streitige Schreiben die Rechtsstellung der Klägerin nicht beeinträchtigen kann.

41.
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die Nichtigkeitsklage eines einzelnen nicht zulässig ist, wenn sie sich gegen die Weigerung richtet, eine Verordnung mit allgemeiner Geltung zu erlassen (vgl. Beschluß vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 28). Auch ist die Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen die Weigerung der Kommission, eine Handlung nachträglich zu berichtigen, unzulässig, wenn die geforderte Berichtigung in Form einer Verordnung mit allgemeiner Geltung hätte erfolgen müssen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnrn. 8 und 9, und Beschluß vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 28).

42.
    Die vorliegend anwendbaren Verordnungen Nrn. 1991/92 und 2252/92 haben Gesetzescharakter und allgemeine Geltung, da sie alle in der Gemeinschaft ansässigen Himbeer-Erzeugergemeinschaften betreffen und die Voraussetzungen für deren Anerkennung festlegen sowie gleichzeitig die Gewährung spezifischer Beihilfen vorsehen. Insbesondere sieht Artikel 6 der Verordnung Nr. 2252/92 die Gewährung einer Pauschalbeihilfe aufgrund einer objektiven Situation vor, nämlich der einer Erzeugergemeinschaft, deren im Wirtschaftsjahr vor der Beantragung der Anerkennung erzeugte Menge 1 000 t überschreitet und die ein Programm zurVerbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Industriehimbeeren vorgelegt hat, das von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt worden ist. Daher entfaltet Artikel 6 Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personen. Der Umstand, daß die Klägerin bei Stellung des Antrags des Scottish Office die einzige Himbeer-Erzeugergemeinschaft war, die im Rahmen dieser Verordnungen anerkannt war, ändert nichts am Gesetzescharakter und an der allgemeinen Geltung dieser Verordnungen, da die Anzahl betroffener Erzeugergemeinschaften insoweit nicht ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker Kwasten/Kommission, Slg. 1983, 2559, Randnr. 10). Folglich hätte eine Änderungsverordnung eine Verordnung mit allgemeiner Geltung sein müssen.

43.
    Da in dem streitigen Schreiben eine Weigerung, die Verordnung zu ändern, zu sehen ist, kann die Klägerin gegen diese Weigerung somit keine Nichtigkeitsklage erheben.

44.
    Überdies kann sich die Klägerin nicht auf die von ihr angeführte Rechtsprechung berufen, da diese Rechtssachen betrifft, deren rechtlicher Rahmen und Sachverhalt nicht mit denen des vorliegenden Falles vergleichbar sind; sie kann daher die vorstehende Feststellung, daß keine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung vorliegt, nicht entkräften.

45.
    Was zunächst das Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission angeht, so genügt die Feststellung, daß es vorliegend anders als in jener Rechtssache nicht um Schutzmaßnahmen geht, die ab einem bestimmten Zeitpunkt und für begrenzte Zeit Ausnahmen von den Bestimmungen des Vertrages mit sich bringen, und daß weder der Rat noch die Kommission hätte versuchen können, vor dem Erlaß der Handlung die Identität der Wirtschaftsteilnehmer festzustellen, und sie auch nicht gehalten waren, dies zu tun.

46.
    Was sodann das Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission anbelangt, so folgert die Klägerin nach Auffassung des Gerichts daraus zu Unrecht, daß die Entscheidung der Kommission im vorliegenden Fall schon deshalb gemäß Artikel 173 des Vertrages gerichtlich nachprüfbar sei, weil sie den Standpunkt der Kommission endgültig festlege; in diesem Urteil wird nämlich darauf hingewiesen, daß diese Handlungen die Rechtsstellung des Klägers beeinträchtigen müssen.

47.
    Das Urteil Geotronics/Kommission schließlich ist nach Auffassung des Gerichts nicht einschlägig, denn die Kommission hatte, anders als im vorliegenden Fall, im Rahmen der Ausübung von Befugnissen, die ihr in der anwendbaren Verordnung ausdrücklich eingeräumt worden waren, eine individuelle Entscheidung ohne allgemeine Geltung erlassen. Außerdem verfügte die Kommission in jener Rechtssache über Befugnisse, zu deren Ausübung sie im Hinblick auf die einzelnen Angebote für Lieferaufträge gehalten war, so daß ihre Entscheidungen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil festgestellt hat, verbindliche und endgültige Rechtswirkungen wie den Ausschluß der Klägerin von der Teilnahme an derAusschreibung erzeugen konnten. Dagegen kam es im vorliegenden Fall einzig und allein aufgrund des vom Scottish Office völlig freiwillig und unvorhergesehen gestellten Antrags auf Erlaß einer nirgends vorgesehenen und absolut außergewöhnlichen Maßnahme, wie die rückwirkende Änderung einer Rechtsnorm mit allgemeiner Geltung sie darstellt, zur Beteiligung der Kommission. Unter diesen Umständen hat die Kommission die Entscheidung erlassen, dem Antrag nicht zu entsprechen und damit den rechtlichen Rahmen, dem die Klägerin bereits unterlag, nicht zu ändern. Daher ist das Gericht der Auffassung, daß weder der rechtliche Rahmen noch die tatsächlichen Gegebenheiten der beiden Rechtssachen vergleichbar sind.

48.
    Aus alledem ergibt sich, daß das streitige Schreiben keine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 173 des Vertrages ist; die vorliegende Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Kosten

49.
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.    Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Luxemburg, den 11. Dezember 1998

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

J. D. Cooke


1: Verfahrenssprache: Englisch.