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Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2023 von Penya Barça Lyon: Plus que des supporters (PBL) und Issam Abdelmouine gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. Februar 2023 in der Rechtssache T-538/21, PBL und WA/Kommission

(Rechtssache C-224/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Penya Barça Lyon: Plus que des supporters (PBL), Issam Abdelmouine (vertreten durch Rechtsanwalt J. Branco)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Februar 2023 in der Rechtssache T-538/21, PBL und WA/Kommission, in vollem Umfang aufzuheben;

ihren endgültigen Anträgen im ersten Rechtszug in vollem Umfang stattzugeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf mehrere Rechtsmittelgründe gestützt.

Erstens habe das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung in Bezug auf Penya Barça Lyon in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen, da zum einen das Rechtsschutzinteresse des ersten Rechtsmittelführers schwerer wiege als das des zweiten Rechtsmittelführers, wenn mehrere Personen ein und dieselbe Klage erheben, und zum anderen das Beweisangebot der Rechtsmittelführer zum Nachweis des Rechtsschutzinteresses des ersten Rechtsmittelführers zurückgewiesen wurde.

Zweitens habe das Gericht die Verfahrensrechte der Rechtsmittelführer verletzt, indem es nicht über einen Klagegrund betreffend das Ermessen der Kommission in Bezug auf die bei ihr eingereichten Beschwerden entschieden habe.

Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft sämtliche unmittelbaren vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsmittelführer am vorliegenden Sachverhalt verkannt.

Viertens machen die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) 2015/15891 geltend, da das Gericht die Beteiligteneigenschaft des zweiten Rechtsmittelführers verkannt und entschieden habe, dass die Interessen dieses Rechtsmittelführers nicht mit denen eines Anteilseigners vergleichbar seien.

Fünftens habe das Gericht einen Fehler begangen, als es entschieden habe, dass die von den Rechtsmittelführern am Tag der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Beweise keine Auswirkungen auf die Würdigung seiner Zuständigkeit, der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage der Rechtsmittelführer durch das Gericht hätten.

Sechstens machen die Rechtsmittelführer einen Interessenkonflikt eines Richters, der dem Spruchkörper des Gerichts angehört habe, geltend.

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1 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (ABl. 2015, L 248, S. 9).