Language of document : ECLI:EU:C:2024:267

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

TAMARA ĆAPETA

vom 21. März 2024(1)

Rechtssache C224/23 P

Penya Barça Lyon: Plus que des supporters (PBL),

Issam Abdelmouine

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Mutmaßliche Beihilfe zugunsten des Paris Saint-Germain FC – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 1 Buchst. h – Art. 24 Abs. 2 – Begriff des „Beteiligten“ – Reichweite der Bedeutung des Begriffs des „Interesses“ von Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen – Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen den Interessen dieser Parteien und der Gewährung der Beihilfe“






I.      Einleitung

1.        Herr Issam Abdelmouine ist stolzer Fan des FC Barcelona und „socio“ (Mitglied) dieses Fußballvereins. Gemeinsam mit Penya Barça Lyon: Plus que des supporters (PBL), einer französischen Vereinigung von Fußballfans des FC Barcelona, legte er bei der Kommission eine Beschwerde ein, in der er rechtswidrige staatliche Beihilfe Frankreichs in Form der Nichtdurchsetzung bestimmter Regeln des finanziellen Fairplay der Europäischen Fußballverbände (UEFA) geltend machte. Diese unterbliebene Durchsetzung habe es dem Paris Saint-Germain FC ermöglicht, den Fußballspieler Lionel Messi vom FC Barcelona zu verpflichten.

2.        Die Kommission beantwortete diese Beschwerde mit einem Schreiben, in dem sie erläuterte, dass dieser Schriftwechsel nicht als „förmliche Beschwerde“(2) angesehen werden könne, da Herr Abdelmouine nicht die Eigenschaft eines „Beteiligten“ im Sinne der Verfahrensverordnung habe(3).

3.        Im Urteil vom 8. Februar 2023, PBL und WA/Kommission (T‑538/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:53) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), das in dem gegen dieses Schreiben eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren erging, bestätigte das Gericht die Auffassung der Kommission, dass Herr Abdelmouine nicht als „Beteiligter“ im Sinne der Verfahrensverordnung angesehen werden könne.

4.        Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren hat der Gerichtshof die Anforderungen an den Begriff des „Beteiligten“ für die Zwecke des Verfahrens der Beschwerde wegen einer staatlichen Beihilfe zu klären.

II.    Hintergrund des vorliegenden Falles

A.      Beschwerde an die Kommission und streitiges Schreiben

5.        Der Sachverhalt und der rechtliche Rahmen, soweit für das vorliegende Rechtsmittel maßgeblich, lassen sich wie folgt zusammenfassen.

6.        Am 8. August 2021 gab der FC Barcelona den Wechsel von Herrn Lionel Messi zu Paris Saint-Germain FC bekannt.

7.        Am selben Tag beschwerte sich Herr Abdelmouine bei der Kommission darüber, dass eine mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfe zugunsten des Paris Saint-Germain FC durch die Ligue de Football Professionnel (Französische Berufsfußballliga) und deren Aufsichtsbehörde in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Durchsetzung des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay(4) seitens der Fédération Française de Football (Französischer Fußballverband) vorliege.

8.        Herrn Abdelmouine zufolge führte diese Entscheidung der Nichtdurchsetzung zu einer Verfälschung der von den Berufsfußballverbänden in Spanien und Frankreich angewandten Regeln, die den Wettbewerb beeinträchtigt habe und es Paris Saint-Germain FC ermöglicht habe, Herrn Lionel Messi anzuwerben.

9.        Mit Schreiben vom 1. September 2021 antwortete die Kommission auf die Beschwerde von Herrn Abdelmouine (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)(5).

10.      Im maßgeblichen Teil der angefochtenen Entscheidung heißt es:

„Nach Art. 24 Abs. 2 [der Verfahrensverordnung] können förmliche Beschwerden nur von Beteiligten eingelegt werden. Beteiligte sind Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände …

Sie haben die Beschwerde als Mitglied (socio) des [FC Barcelona] eingelegt. Ein Mitglied ist weder ein Wettbewerber des FC Paris Saint-Germain noch ein Berufsverband. Zwar beschränkt sich der Begriff des ‚Beteiligten‘ nicht auf Wettbewerber des Beihilfeempfängers, gleichwohl folgt aus dem Vorliegen allgemeiner oder mittelbarer Interessen einer Person an einer Maßnahme nicht, dass diese Person als Beteiligte einzustufen ist, da derartige Gesichtspunkte keine echte Beeinträchtigung ihrer Situation erkennen lassen. So verleiht beispielsweise die Eigenschaft, Aktionär der mit einem Beihilfeempfänger konkurrierenden Gesellschaft zu sein, kein eigenes Interesse, das sich von dem der betreffenden Gesellschaft unterscheidet. Der Aktionär kann seine Interessen hinsichtlich dieser Maßnahme nur im Wege der Ausübung seiner Rechte als Gesellschafter dieses Unternehmens verteidigen, das seinerseits wiederum das Recht haben kann, eine Beschwerde einzureichen. Die Beteiligteneigenschaft erstreckt sich nicht auf alle Personen, die von einer Verringerung des Jahresüberschusses oder einem Verlust eines Unternehmens betroffen sein könnten. Die Situation der Mitglieder (socios) des [FC Barcelona], der als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht organisiert ist, ähnelt insoweit derjenigen der Aktionäre einer Gesellschaft, da sie nur ein mittelbares Interesse an der fraglichen Maßnahme über den [FC Barcelona] geltend machen könnten.

Da Sie mithin nicht als Beteiligter einzustufen sind, kann Ihr Vorbringen nicht als förmliche Beschwerde im Sinne von Art. 24 Abs. 2 [der Verfahrensverordnung] angesehen werden.“

B.      Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11.      Mit Klageschrift vom 24. September 2021 erhoben PBL und Herr Abdelmouine (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführer) beim Gericht Klage gemäß Art. 263 AEUV.

12.      Mit dieser Klage beantragten sie, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission u. a. aufzugeben, eine Untersuchung gegen Frankreich wegen rechtswidriger staatlicher Beihilfe zugunsten des Paris Saint-Germain FC im Zusammenhang mit dessen nationalen und europäischen Wettbewerben einzuleiten(6).

13.      Mit dem einzigen im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen Art. 1 Buchst. h der Verfahrensverordnung gerügt. Mit diesem Klagegrund machten die Rechtsmittelführer außerdem geltend, dass die Kommission den Status des Aktionärs und des „socio“ fälschlicherweise gleichgesetzt habe und dadurch zu einer unzutreffenden Auslegung des Begriffs des „Beteiligten“ gelangt sei(7).

14.      Im angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die Nichtigkeitsklage – soweit von PBL erhoben – mangels Anhaltspunkten dafür, dass auch im Namen dieser Partei Klage erhoben worden sei, für unzulässig erklärt(8).

15.      Sodann hat das Gericht sich den vier von Herrn Abdelmouine geltend gemachten Interessen zugewandt, nämlich i) das unmittelbare vermögenswerte Interesse bezüglich der finanziellen Situation des FC Barcelona; ii) das auf den Werten des Fußballs und der Verteidigung des Sports beruhende Interesse; iii) die Folgen des verfälschten Wettbewerbs für die Art und Weise, in der der FC Barcelona organisiert sei; und iv) das Interesse an der Erhaltung der Rechte der „socios“ im Fall einer Veränderung des Status oder der Struktur des FC Barcelona.

16.      Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass keines der von Herrn Abdelmouine zur Begründung seiner Beteiligteneigenschaft als im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verfahrensverordnung geltend gemachten Interessen die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeiführen könne(9).

17.      Schließlich hat das Gericht das Vorbringen von Herrn Abdelmouine, dass seine Eigenschaft als „socio“ nicht mit der eines Aktionärs einer Gesellschaft gleichgesetzt werden könne, zurückgewiesen. Die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gezogene Analogie sei akzessorisch zu ihrer Erklärung, dass Herr Abdelmouine kein „Beteiligter“ sei(10).

18.      Angesichts dieser Schlussfolgerungen wies das Gericht die Nichtigkeitsklage ab und erlegte den Rechtsmittelführern die Kosten auf.

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

19.      Mit ihrem am 11. April 2023 eingelegten Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer, das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben und den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in deren letzter Fassung stattzugeben.

20.      In ihrer am 14. Juli 2023 eingereichten Rechtsmittelbeantwortung beantragt die Kommission, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Würdigung

21.      Mit der angefochtenen Entscheidung teilte die Kommission Herrn Abdelmouine mit, dass seine Beschwerde nicht als „förmliche“ Beschwerde im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verfahrensverordnung behandelt werden könne. Die Kommission begründete dies damit, dass Herrn Abdelmouine nicht die Beteiligteneigenschaft im Sinne von Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung habe. In der angefochtenen Entscheidung wird jedoch auch ausgeführt, dass die von Herrn Abdelmouine vorgelegten Informationen als „allgemeine Marktauskünfte“ erfasst würden(11).

22.      Die Kommission erläuterte nicht, welche Folgen sich aus dem Umstand ergeben würden, dass seine Korrespondenz nicht als „förmliche“ Beschwerde, stattdessen aber als „allgemeine Marktauskünfte“ behandelt würde. Die angefochtene Entscheidung enthält auch keine Feststellung zu der Frage, ob die Kommission davon ausgeht, dass eine (rechtswidrige) staatliche Beihilfe vorliege, oder ob sie beabsichtigt, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

23.      Mit ihrer Nichtigkeitsklage wenden sich die Rechtsmittelführer mithin im Wesentlichen gegen die Weigerung der Kommission, Herrn Abdelmouine als „Beteiligten“ anzuerkennen.

24.      Meines Erachtens wirft dieses Anliegen zwei Fragen auf. Erstens: Welche Folgen hat diese Weigerung für Herrn Abdelmouine? Zweitens: Wurde Herrn Abdelmouine zu Unrecht die Eigenschaft eines „Beteiligten“ verweigert?

25.      Ich werde diese Fragen der Reihe nach behandeln. Zu diesem Zweck werde ich zunächst kurz erläutern, welche Verfahrensrechte „Beteiligten“ zustehen und welche jenen Personen gewährt werden, die diese Eigenschaft nicht haben (A). Sodann werde ich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Eigenschaft als „Beteiligter“ nach Art. 1 Buchst. h der Verfahrensverordnung untersuchen (B). Schließlich werde ich prüfen, ob das Gericht Herrn Abdelmouine zu Unrecht die Eigenschaft eines „Beteiligten“ verweigert hat (C).

A.      Verfahrensrechte von „Beteiligten“ und anderen Personen

26.      Die Verpflichtung der Kommission zur Prüfung von Beihilfen, die geeignet sind, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb zwischen Unternehmen (und Mitgliedstaaten) im Binnenmarkt zu beeinträchtigen, ergibt sich unmittelbar aus den Verträgen.

27.      Daher soll die Kommission, sobald sie Informationen erhält, die einen möglichen Verstoß gegen Art. 107 AEUV vermuten lassen, diese Informationen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV prüfen und entscheiden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, darunter die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV(12).

28.      Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob es das Opfer eines verfälschten Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt ist, das der Kommission bestimmte Informationen zur Kenntnis bringt, oder eine Person, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie eher „gemeinwohlorientierte“ oder „allgemeine“ Bedenken hinsichtlich der Gewährung mutmaßlich rechtswidriger Beihilfen hat.

29.      Zugleich überträgt Art. 108 AEUV der Kommission die ausschließliche Zuständigkeit für die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorschriften über staatliche Beihilfen und sieht vor, dass sie diese Rolle „in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten“ wahrnimmt.

30.      Hieraus hat der Gerichtshof den Schluss gezogen, dass an dem Verfahren zur Überprüfung staatlicher Beihilfen grundsätzlich nur die Kommission und die Mitgliedstaaten beteiligt sind: Eine Untersuchung über die Gewährung einer Beihilfe wird gegen den Staat eingeleitet und ist an ihn gerichtet, und nicht etwa gegen den Empfänger der Beihilfe oder andere von der Beihilfe beeinträchtigte Parteien(13).

31.      Dritte sind daher grundsätzlich vom Beihilfeverfahren, insbesondere von der Vorprüfungsphase, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob eine Untersuchung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen ist, ausgeschlossen.

32.      Dieser Ausschluss bringt es mit sich, dass weder dem Begünstigten einer Beihilfemaßnahme noch anderen von ihr beeinträchtigten Personen in der Vorprüfungsphase des Verfahrens zur Überprüfung einer Beihilfe nach Art. 108 Abs. 3 AEUV eine besondere Rolle zusteht(14).

33.      Es wurde angenommen, dass Dritte nur auf der Ebene des nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens bestimmte Verfahrensrechte zuerkannt seien. Da diese Phase des Verfahrens „es der Kommission ermöglichen soll, sich ein vollständiges Bild von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen“, ist sie verpflichtet, den „Beteiligten“ Gelegenheit zur Äußerung zu geben(15).

34.      Ungeachtet der aus dem Vertrag folgenden Verpflichtung der Kommission zur Untersuchung etwaiger Fälle rechtswidriger Beihilfen bestanden in der Vorprüfungsphase keine verfahrensbezogenen Rechte von Beteiligten.

35.      Erst 1998, im Anschluss an das Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, wurden Dritten erstmals bestimmte Verfahrensrechte außerhalb des förmlichen Prüfverfahrens zugestanden(16).

36.      Dieses Urteil gab auch den Anstoß, diesen Parteien im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, das der Verordnung Nr. 659/1999(17) (der Vorläuferin der Verfahrensverordnung(18)) zugrunde lag, offiziell das Recht auf eine Beschwerde bei der Kommission einzuräumen, „um [Letztere] über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen … zu informieren“(19).

37.      Dieses Beschwerderecht geht mit bestimmten Verfahrensrechten einher, die die Verfahrensverordnung in der Vorprüfungsphase des Verfahrens gewährt.

38.      Bei der Einlegung einer Beschwerde schreibt Art. 24 Abs. 2 der Verfahrensverordnung etwa vor, dass die Kommission sich mit dem Beschwerdeführer verständigt. Dieses Erfordernis bringt es mit sich, dass die Kommission, wenn sie aufgrund der in der Beschwerde enthaltenen Informationen der Ansicht ist, dass prima facie keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vorliegen, verpflichtet ist, den Beteiligten über diese Entscheidung zu unterrichten. Nachdem die Kommission diesen Standpunkt mitgeteilt hat, muss sie dem Beteiligten noch eine Frist zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur Vorlage ergänzender Informationen einräumen. Schließlich ist die Kommission verpflichtet, dem „Beteiligten“ eine Kopie der Entscheidung in einer den Beschwerdegegenstand betreffenden Beihilfesache zu übermitteln.

39.      Diese Rechte sind in der Rechtsprechung weiter gestärkt worden.

40.      Insbesondere in Fällen, in denen die Kommission von der Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV absieht, weil sie der Auffassung ist, dass die der Beschwerde zugrundeliegende Maßnahme keine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstelle, oder weil sie die Beihilfe für gerechtfertigt hält, ist dem Beschwerdeführer das Recht zuerkannt worden, auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen die Entscheidung vorzugehen. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist diese Klagemöglichkeit in Anbetracht der Verfahrensrechte angezeigt, die einem Dritten im Fall der Eröffnung des förmlichen Verfahrens zugestanden hätten(20).

41.      Die Verfahrensverordnung eröffnet Dritten somit einen verfahrensrechtlichen Weg, vor Einleitung des förmlichen Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zumindest in gewissem Umfang mit der Kommission in Kontakt zu treten(21).

42.      Allerdings verleiht die Verfahrensverordnung Dritten, die der Kommission Informationen über mutmaßliche staatliche Beihilfe vorlegen, keine Verfahrensrechte. Vielmehr unterscheidet die Verfahrensverordnung wesensmäßig zwischen „Beteiligten“ und (wie ich sie bezeichnen werde) „anderen Informanten“.

43.      Nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verfahrensverordnung kann die Kommission von Amts wegen Auskünfte über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfe prüfen, ungeachtet der Herkunft dieser Auskünfte. Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 sieht dagegen vor, dass die Kommission jede von „Beteiligten“ eingelegte Beschwerde ohne ungebührliche Verzögerung prüft, soweit diese Beschwerde nach Art. 24 Abs. 2 der Verfahrensverordnung eingelegt wird(22).

44.      Art. 24 Abs. 2 der Verfahrensverordnung behält das Beschwerderecht „Beteiligten“ vor.

45.      Insbesondere sieht dieser Artikel vor, dass „[j]eder Beteiligte … eine Beschwerde einlegen [kann], um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Hierfür füllt der Beteiligte ein in einer Durchführungsvorschrift … festgelegtes Formular ordnungsgemäß aus und erteilt alle darin angeforderten obligatorischen Auskünfte“(23).

46.      Art. 24 Abs. 2 der Verfahrensverordnung legt somit zwei praktische Voraussetzungen für das Einlegen einer Beschwerde bei der Kommission fest: i) das Erfordernis, „Beteiligter“ zu sein, und ii) das Erfordernis, ein Standardformular auszufüllen und bestimmte Auskünfte zu erteilen, um prima facie das Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe oder einer missbräuchlichen Anwendung einer Beihilfe darzutun(24).

47.      Der Begriff des „Beteiligten“ gewährt dieser Art von Informanten also bestimmte Verfahrensrechte, die „anderen Informanten“ nicht zustehen.

48.      Daraus ergibt sich Folgendes: Indem die Kommission Herrn Abdelmouine die Zuerkennung der Eigenschaft eines „Beteiligten“ im Sinne der Verfahrensverordnung verweigert hat, hat sie ihm auch die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensrechte vorenthalten, wenngleich dies die Kommission nicht von ihrer Verpflichtung entbindet, die vorgelegten Informationen zu der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zu prüfen.

B.      Wer ist „Beteiligter“?

49.      Die Definition des „Beteiligten“ findet sich in Art. 1 Buchst. h der Verfahrensverordnung.

50.      Diese Bestimmung, die den Wortlaut der Verordnung Nr. 659/1999 beibehält, kodifiziert die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff des „Beteiligten“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV(25).

51.      Danach sind „‚Beteiligte‘ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“.

52.      Der Gerichtshof hat anerkannt, dass diese Definition jedenfalls Wettbewerber des Beihilfeempfängers erfasst(26), sich nach ihrem Wortlaut gleichwohl aber auf „eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten“ beziehen kann(27).

53.      Das qualifizierende, diesen – in der Theorie unbeschränkten – Personenkreis eingrenzende Kriterium liegt in der Frage, ob seitens des Betroffenen gegebene „Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können“(28).

54.      Da die vorliegende Rechtssache eine Person betrifft, die kein Wettbewerber des mutmaßlichen Beihilfeempfängers ist, bestimmt sich die Beantwortung der Frage, ob Herr Abdelmouine die Eigenschaft eines „Beteiligten“ hat, nach der Bedeutung der Begriffe „Interesse“ und „beeinträchtigt“ sein in Art. 1 Buchst. h der Verfahrensverordnung.

1.      Eine Frage des Interesses

55.      Welche Interessen verleihen einer natürlichen oder juristischen Person die Eigenschaft eines „Beteiligten“? Die Verfahrensverordnung schweigt zu dieser Frage.

56.      In einer Rechtsprechungslinie hat das Gericht den Standpunkt vertreten, dass einer Person, die ein „ganz allgemeines oder mittelbares Interesse“ hinsichtlich einer bestimmten Beihilfemaßnahme habe, die Eigenschaft des „Beteiligten“ nicht zuerkannt werden könne(29). Diese Rechtsprechungslinie erläutert nicht, was unter „ganz allgemeinen“ Interessen zu verstehen ist. Sie scheint sich jedoch an der Rechtsprechung zur individuellen Betroffenheit nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zu orientieren(30). Meines Erachtens ist dies verfehlt.

57.      Soweit das „Interesse“ mit der Beteiligteneigenschaft im Verfahren über staatliche Beihilfen verknüpft ist, ist es von der im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeräumten Befugnis des Betroffenen, eine Entscheidung der Kommission anzufechten, getrennt. Um befugt zu sein, eine solche Entscheidung anzufechten, muss der „Beteiligte“ eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit nachweisen – dieser Umstand ergibt sich nicht unmittelbar aus seiner Behandlung als „Beteiligter“ nach der Verfahrensverordnung(31).

58.      Eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit wird nur vermutet, wenn der Beteiligte eine Entscheidung über die Nichteinleitung des förmlichen Verfahrens anfechten will (vgl. Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge).

59.      In einer anderen Rechtsprechungslinie macht das Gericht die Eigenschaft als „Beteiligter“ hingegen nicht von der Bedingung abhängig, dass eine persönliche – im Gegensatz zu einer allgemeinen – Art eines bestimmten Interesses besteht(32).

60.      Ich bin der Ansicht, dass dieser Ansatz eher dem Zweck der Beteiligteneigenschaft im Beihilfeverfahren entspricht.

61.      Das Beschwerdeverfahren ist, wie in der Verfahrensverordnung selbst festgehalten, „eine wichtige Informationsquelle für die Aufdeckung von Verstößen gegen die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen“ (33).

62.      Insoweit sollte es keine Rolle spielen, welche Art von subjektivem Interesse einen Beschwerdeführer dazu veranlasste, sich an die Kommission zu wenden und das Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe zu behaupten(34).

63.      Die Informationen, die die Kommission von den Beteiligten erhält, ermöglichen es ihr, gegebenenfalls aufzuklären und zu untersuchen, ob eine Beihilfemaßnahme schädliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat. Selbst wenn die Interessen des Beschwerdeführers nicht mit denen etwa des Beihilfeempfängers übereinstimmen oder es sich überhaupt nicht um wirtschaftliche Interessen handelt, ist ausschlaggebend das öffentliche Interesse (das alle Unionsrechtssubjekte teilen und über das die Kommission zu wachen hat), jede Beihilfe zu verbieten, die nicht mit den Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt vereinbar ist.

64.      Dieser offene Ansatz mit Blick auf den Umfang der von der Verfahrensverordnung erfassten „Interessen“ spiegelt sich am deutlichsten im Urteil des Gerichtshofs Ja zum Nürburgring/Kommission wider(35).

65.      In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das Interesse „ein[es] Verein[s] …, der die Interessen des gesamten deutschen Motorsports im Zusammenhang mit der Nürburgring-Rennstrecke [vertritt], [dessen] zentrales Ziel darin besteh[t], den Betrieb dieser Rennstrecke unter gemeinwohlorientierten wirtschaftlichen Bedingungen zu gewährleisten, die auch Amateursportlern Zugang zur Rennstrecke sicher[n]“(36) genügt, um das Kriterium des „Interesses“ zu erfüllen.

66.      Es gibt daher keinen Grund für die Annahme, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung einer bestimmten organisatorischen oder funktionalen Struktur von Sportvereinen oder auch das allgemeinere Interesse an der Gewährleistung der Fairness in einer bestimmten Sportart nicht als ein Interesse berücksichtigt werden könnte, das genügt, um eine Partei als „Beteiligten“ im Sinne der Verfahrensverordnung einzustufen.

67.      Die Beantwortung der Frage, welche Interessen beeinträchtigt werden können, ist daher recht einfach: Jedes Interesse kann durch eine Beschwerde gegen die Gewährung von Beihilfen, die sich auf die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt auswirken können, geschützt werden.

68.      Da die Beteiligteneigenschaft einer Partei jedoch bestimmte Rechte verleiht und die Verfahrensverordnung nicht beabsichtigte, diese Rechte jedem zu gewähren, sondern vielmehr darauf abzielte, sie auf eine bestimmte Personengruppe zu beschränken, muss der Kreis der Personen, die sich auf diese Eigenschaft berufen können, zwangsläufig begrenzt werden.

69.      Wie ich noch ausführen werde, ist das eigentliche Filterelement nicht die Art des betroffenen Interesses, sondern vielmehr das Erfordernis der Beeinträchtigung dieses Interesses. Es stellt sich, anders formuliert, die Frage, ob sich ein Kausalzusammenhang zwischen den Auswirkungen auf das Interesse/die Interessen der natürlichen oder juristischen Person und der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme feststellen lässt.

2.      Eine Frage der Beeinträchtigung

70.      Art. 1 Buchst. h der Verfahrensverordnung setzt für die Beteiligteneigenschaft voraus, dass die Interessen dieser Partei aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können.

71.      Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Voraussetzung dahin zu verstehen, dass die fragliche Beihilfemaßnahme geeignet sein muss, sich „konkret“ auf die Situation der betreffenden natürlichen oder juristischen Person oder der von ihr vertretenen Personen auszuwirken(37).

72.      Meines Erachtens sind diese Formulierungen bloße Synonyme für das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der fraglichen Beihilfemaßnahme und den behaupteten Auswirkungen.

73.      Die Verwendung des Wortes „aufgrund“ in Art. 1 Buchst. h der Verfahrensverordnung legt nahe, dass derjenige, der die Beteiligteneigenschaft geltend machen möchte, nachweisen muss, dass sich die Beeinträchtigung des in Rede stehenden Interesses positiv aus der beanstandeten Maßnahme ergibt(38).

74.      Darüber hinaus hängt die Beteiligteneigenschaft angesichts der Verwendung des Modalverbs „können“ im Wortlaut dieser Bestimmung nicht von der tatsächlichen Beeinträchtigung der Interessen der Person ab, sondern erstreckt sich auch auf eine potenzielle Auswirkung, die sich aus der beanstandeten Beihilfemaßnahme ergeben kann(39).

75.      In der Praxis kann es jedoch schwierig sein, diese Art der potenziellen Zurechnung mit Sicherheit festzustellen. Vielfältige Maßnahmen (darunter solche regulatorischer Art) oder Auswirkungen (die auf vor- oder nachgelagerte Maßnahmen oder Handlungen zurückgehen) können sich als nachteilig für die betreffende Person erweisen.

76.      Für solche Fälle schlage ich vor, die oben erwähnte positive Zurechnung um eine Prüfung einer negativen Zurechnung zu ergänzen.

77.      Dies bedeutet, dass die Kommission prüfen muss, ob die beanstandete Maßnahme auch dann noch den mutmaßlichen nachteiligen Auswirkungen zugrunde liegt, wenn man Auswirkungen ausschließt, die tatsächlich von akzessorischen Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter herrühren(40).

78.      Nach meinem Dafürhalten erkennt die Rechtsprechung einen solchen Ansatz bereits (implizit) an(41).

79.      So hat der Gerichtshof etwa in seinem Urteil Solar Ileias Bompaina/Kommissionfestgestellt, dass ein Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der anerkanntermaßen durch eine Maßnahme zur Senkung der Einspeisetarife für solche Erzeuger nachteilig beeinträchtigt wurde(42), diese Auswirkungen nicht hinreichend mit einer mutmaßlich gewährten Beihilfe für Stromversorger, die von dieser Senkung nicht betroffen waren und daher mutmaßlich von einer günstigeren Wettbewerbsposition profitierten, in Beziehung setzen konnte(43).

80.      In ähnlicher Weise war der Gerichtshof in seinem kürzlich ergangenen Beschluss CAPA u. a./Kommission mit dem Vorbringen einer Fischereigenossenschaft befasst, mit dem geltend gemacht wurde, dass (Betriebs‑)Beihilfen für Offshore-Windparks die Fischereitätigkeit ihrer Mitglieder beeinträchtigten. Im Anschluss an die Würdigung des Gerichts stellte der Gerichtshof fest, dass die mutmaßlichen Auswirkungen auf die Fischereitätigkeit der Rechtsmittelführerin (wenn überhaupt)(44) nicht auf die fragliche Beihilfe zurückzuführen waren, sondern sich aus den Entscheidungen der französischen Behörden ergaben, die Schifffahrts- und Fischereitätigkeit in der Nähe dieser Windparkstandorte zu regulieren(45).

81.      Folglich setzen das Beschwerderecht gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verfahrensverordnung und die sich daraus ergebenden Verfahrensrechte meines Erachtens voraus, dass derjenige, der anstrebt, als Beschwerdeführer aufzutreten, nachweist, dass die behaupteten (nachteiligen) Auswirkungen auf die in Rede stehende Beihilfemaßnahme zurückzuführen sind.

82.      Kann die betreffende natürliche oder juristische Person dies nicht nachweisen, so kann sie sich auch nicht auf das Verfahren und die Rechte berufen, die mit der Beteiligteneigenschaft im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verfahrensverordnung einhergehen.

C.      Zur Stellung des Rechtsmittelführers

83.      Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens beschränken sich die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen(46).

84.      Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Rüge von Herrn Abdelmouine auf die Feststellung der Kommission, dass er kein „Beteiligter“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verfahrensverordnung sei und daher keine Beschwerde nach dieser Verordnung wegen der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe Frankreichs an Paris Saint-Germain FC einlegen könne(47).

85.      Hat sich die Kommission bei dieser Beurteilung geirrt? Die kurze Antwort auf diese Frage lautet „Nein“. Ich bin daher nicht der Ansicht, dass das Urteil des Gerichts aufgehoben werden sollte.

86.      Ich bin jedoch der Auffassung, dass die diesem Urteil zugrunde liegende Argumentation teilweise auf der Ebene des anwendbaren rechtlichen Maßstabs ersetzt werden sollte, um die Offenheit der Rechtsprechung für jede Art von Interesse klarzustellen, mit Einschränkungen allein durch das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der fraglichen Beihilfemaßnahme und den Auswirkungen auf die Interessen der betreffenden natürlichen oder juristischen Person.

87.      Im angefochtenen Urteil hat das Gericht jene vier Gesichtspunkte zurückgewiesen, auf deren Grundlage Herr Abdelmouine die Beeinträchtigung seiner Interessen durch die fragliche mutmaßliche Beihilfemaßnahme nachzuweisen versucht hatte(48).

88.      Als derartige Gesichtspunkte wurden geltend gemacht: i) das unmittelbare vermögenswerte Interesse bezüglich der finanziellen Situation des FC Barcelona, das eine finanzielle Haftung seinerseits sowie die finanzielle Haftung anderer „socios“ im Fall einer Insolvenz dieses Vereins nach sich ziehen könne(49), ii) das auf den Werten des Fußballs und auf der Verteidigung des Sports als Gemeingut beruhende Interesse(50), iii) die Folgen eines verfälschten Wettbewerbs für die Organisationsform des FC Barcelona, sein moralisches Recht als „socio“ und die Schaffung einer rechtlichen und wirtschaftlichen Unsicherheit für ihn und andere „socios“, die sich in einer Beschränkung der Vereinigungsfreiheit niederschlagen würden(51), und iv) das Interesse an der Erhaltung der Rechte der „socios“, die im Fall einer Veränderung des Status oder der Struktur des FC Barcelona hin zu einer Aktiengesellschaft gefährdet wären(52).

89.      Hiervon getrennt hat das Gericht das Vorbringen, dass die Interessen von Herrn Abdelmouine nicht mit denen eines Aktionärs gleichgesetzt werden könnten, mit der Begründung zurückgewiesen, dass der betreffende Teil der angefochtenen Entscheidung eine ergänzende (akzessorische) Begründung darstelle, die nicht geeignet sei, den Hauptbefund, wonach er die Voraussetzungen für die Eigenschaft eines „Beteiligten“ nicht erfülle, zu entkräften(53).

90.      Obwohl Herr Abdelmouine nicht ausdrücklich auf die einschlägigen Randnummern des angefochtenen Urteils Bezug nimmt(54), gehe ich davon aus, dass er die Schlussfolgerung des Gerichts in allen vorstehenden Punkten angreift.

91.      Entgegen dem Vorbringen von Herrn Abdelmouine hat das Gericht in dem angefochtenen Urteil jedoch nicht ausgeschlossen, dass Herr Abdelmouine sich in seiner Eigenschaft als „socio“ auf die ihm durch die Satzung des FC Barcelona eingeräumten Interessen oder auf sonstige von ihm subjektiv angenommene Interessen berufen kann(55).

92.      Wie ich bereits ausgeführt habe, kann jedes Interesse, ob persönlich oder allgemein, vom Umfang des Begriffs des „Beteiligten“ erfasst sein, soweit diese Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können. Hierzu zählt das angenommene Interesse von Herrn Abdelmouine als „socio“ an der Transferpolitik des FC Barcelona ebenso wie sein allgemeineres Interesse an gleichen Wettbewerbsbedingungen im Fußball überhaupt.

93.      Die Frage ist, ob Herr Abdelmouine – ausgehend von den dem Gericht vorgelegten Beweisen – nachweisen konnte, dass diese Interessen aufgrund der Gewährung der in Rede stehenden (mutmaßlichen) Beihilfe beeinträchtigt sein könnten.

94.      Dies hat das Gericht verneint. Im angefochtenen Urteil hat es das Vorbringen von Herrn Abdelmouine entweder als unzulässig abgewiesen oder als unbegründet zurückgewiesen, da i) er nicht habe nachweisen können, dass die einschlägigen Artikel der Satzung des FC Barcelona ihm jene Rechte gewährten, die nach seinem Vortrag durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt würden(56), ii) er nicht in der Lage gewesen sei, einen Zusammenhang zwischen der angeblichen Beeinträchtigung seiner Interessen und der Gewährung der Beihilfe darzutun(57), und iii) seine Erklärungen, in welcher Art seine angeblichen Interessen beeinträchtigt seien, nicht hinreichend klar gewesen seien(58).

95.      Da Herr Abdelmouine keine Verfälschung der Beweise bezüglich dieser Punkte geltend macht, kann diese Schlussfolgerung nicht vom Gerichtshof überprüft werden.

96.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist unerheblich, ob die Stellung von Herrn Abdelmouine mit der eines Aktionärs einer Kapitalgesellschaft gleichgesetzt werden kann oder nicht: Selbst wenn seine Kritik an dem angefochtenen Urteil in diesem Punkt Erfolg hätte, ist sie nicht geeignet, ihm die Beteiligteneigenschaft im Sinne der Verfahrensverordnung zu verleihen(59).

97.      Folglich ist das Gericht fehlerfrei zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Herr Abdelmouine kein „Beteiligter“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verfahrensverordnung sei.

98.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den dritten und den vierten Rechtsmittelgrund von Herrn Abdelmouine als unbegründet zurückzuweisen, das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Begründung des Gerichts teilweise zu ersetzen.

V.      Ergebnis

99.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten und den vierten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Ein Begriff, der, wie ich einleitend hervorheben möchte, in der Verfahrensverordnung nicht vorkommt.


3      Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9) (im Folgenden: Verfahrensverordnung), Art. 1 Buchst. h.


4      Das UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay ist abrufbar unter: https://documents.uefa.com/v/u/x5wm6~rAbUSzY4JhvwousA.


5      Dieses Dokument ist unter dem Aktenzeichen COMP.C.4/AH/mdr 2021(092342) registriert.


6      Angefochtenes Urteil (Rn. 7).


7      Angefochtenes Urteil (Rn. 19).


8      Angefochtenes Urteil (Rn. 17 und 18).


9      Angefochtenes Urteil (Rn. 28 bis 47).


10      Angefochtenes Urteil (Rn. 51 bis 53).


11      Dieser Begriff wird in der Verfahrensverordnung nicht definiert. Er wird jedoch in deren 32. Erwägungsgrund angeführt, um die Folgen jener Fälle zu verdeutlichen, in denen eine Eingabe die im Beschwerdeformular enthaltenen Voraussetzungen nicht erfüllt: nämlich die Folge, dass solche Informationen „nicht zwangsläufig zu Untersuchungen von Amts wegen führen [sollten].“


12      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62) (im Folgenden: Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France) (in dem es heißt, dass die Kommission zwar nicht verpflichtet ist, den Beschwerdeführer anzuhören, „[d]iese Feststellung … jedoch nicht [bedeutet], dass die Kommission nicht verpflichtet ist, bei der Prüfung einer Beschwerde gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr vom Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinauszugehen. Die Kommission hat nämlich im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrag[s] auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, was eine Prüfung von Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat“). Vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Österreich/Scheucher-Fleisch u. a. (C‑47/10 P, EU:C:2011:373, Nr. 120).


13      Vgl. in diesem Sinne die Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France (Rn. 59) und vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 81 und 83).


14      Vgl. beispielsweise Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 83), und vom 6. Oktober 2005, Scott/Kommission (C‑276/03 P, EU:C:2005:590, Rn. 33), und zwar trotz des Umstands, dass, wie Generalanwalt Lenz in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, EU:C:1997:249, Nr. 86) ausführt, „der Vertrag [es] der Kommission nicht [verbietet], einen Beteiligten bereits im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 anzuhören.“


15      Vgl. Urteil vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission (C‑225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16). Vgl. im selben Sinne auch Urteil vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission (84/82, EU:C:1984:117, Rn. 11 und 13).


16      Vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France (Rn. 45 bis 48).


17      Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 659/1999).


18      Wie die vorbereitenden Arbeiten zur Verordnung Nr. 659/1999 belegen, wurde dieses Recht von der Kommission zunächst nicht vorgeschlagen (vgl. Vorschlag für eine Verordnung [EG] des Rates über Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [KOM(98) 73 endg.] (ABl. 1998, C 116, S. 13). Es war vielmehr der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der unter Bezugnahme auf das Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France vorschlug, dass es wünschenswert sei, ein Recht auf Beschwerde bestimmten Parteien zuzuerkennen. Vgl. Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages“ (ABl. 1998, C 284, S. 10), Nr. 4.3.1.


19      Vgl. Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999, wonach „Beteiligte … der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen machen [können]“.


20      Vgl. insbesondere die Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission (C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a. (C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).


21      Dies vorausgeschickt, unterscheidet sich der verfahrensrechtliche Status Dritter im Verfahren über staatliche Beihilfen noch immer von der liberaleren Stellung, die diesen Parteien in den Bereichen des Wettbewerbs- und Kartellrechts eingeräumt wird; vgl. etwa Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18), und Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21). Ähnlich mit Blick auf die Unterschiede zu kartellrechtlichen Untersuchungen Niejahr, M., Scharf, T., „Some Thoughts on the Jurisprudence of European Courts Concerning the Admissibility of Actions against State Aid Decisions“, EC State Aid Law – Le droit des aides d’État dans la CE: Liber amicorum Francisco Santaolalla Gadea, Kluwer, 2008, S. 353 und 354.


22      Interessanterweise wurde in der entsprechenden Bestimmung der Verordnung Nr. 659/1999, nämlich Art. 10 Abs. 1, keine derartige Unterscheidung getroffen. Darin hieß es: „Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich.“ Hervorhebung nur hier.


23      Art. 24 Abs. 2 der Verfahrensverordnung.


24      Das letztgenannte Element wird im zweiten Unterabsatz von Art. 24 Abs. 2 der Verfahrensverordnung näher ausgeführt.


25      Vgl. Urteil vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a. (C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung) (in der ausgeführt wird, dass „[d]ie Definition des Beteiligtenbegriffs, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, … vom Unionsgesetzgeber in Art. 1 Buchst. h [der Verfahrensverordnung] … kodifiziert [wurde]“).


26      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1984, Intermills/Kommission (323/82, EU:C:1984:345, Rn. 16), und vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63).


27      Vgl. Urteil vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a. (C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. November 1984, Intermills/Kommission (323/82, EU:C:1984:345, Rn. 16).


28      Art. 1 Buchst. h der Verfahrensverordnung. Hervorhebung nur hier.


29      Vgl. angefochtenes Urteil (Rn. 33), Urteile vom 19. Dezember 2019, BPC Lux 2 u. a./Kommission (T‑812/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:885, Rn. 60), und vom 7. Juni 2023, UNSA Énergie/Kommission (T‑322/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:307, Rn. 20), sowie Beschluss vom 25. Juni 2003, Pérez Escolar/Kommission (T‑41/01, EU:T:2003:175, Rn. 36).


30      Diese Rechtsprechungslinie beruht demnach auf der Auslegung eines gänzlich anderen (rechtlichen) Kriteriums. Vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere Urteil vom 19. Dezember 2019, BPC Lux 2 u. a./Kommission (T‑812/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:885, Rn. 60), das sich auf den Beschluss vom 25. Juni 2003, Pérez Escolar/Kommission (T‑41/01, EU:T:2003:175, Rn. 36), stützt, der wiederum auf das Urteil vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission (T‑188/95, EU:T:1998:217, Rn. 37) Bezug nimmt, in dem es heißt, dass „die Klägerin wegen des normativen Charakters der angefochtenen Entscheidung, mit der nur die Anwendung einer Abgabenregelung von allgemeiner Bedeutung genehmigt werde, nicht individuell betroffen sein [könne], [da] [e]ine solche Entscheidung … für objektiv bestimmte Situationen [gelte] und … Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe [erzeuge]“.


31      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a. (C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).


32      Vgl. Urteil vom 15. September 2021, CAPA u. a./Kommission (T‑777/19, EU:T:2021:588, Rn. 89) (wonach „grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden [kann], dass eine Beihilfe die Interessen Dritter wegen der Auswirkungen der geförderten Anlage auf ihre Umgebung und insbesondere auf andere in der Nähe ausgeübte Tätigkeiten konkret beeinträchtigt“); im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 14. Dezember 2023, CAPA u. a./Kommission (C‑742/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:1000, Rn. 83).


33      Verfahrensverordnung, 32. Erwägungsgrund.


34      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a. (C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 60), in dem der Gerichtshof das Erfordernis hervorgehoben hat, dass das „[Unternehmen] geltend macht, dass seine Interessen aufgrund der Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt sein könnten“, ohne jedoch der Kommission oder dem Gericht eine Prüfung der Frage aufzuerlegen, inwieweit dieses Interesse mit dem Beschwerdeführer verbunden ist.


35      Urteil vom 2. September 2021, Ja zum Nürburgring/Kommission (C‑647/19 P, EU:C:2021:666) (im Folgenden: Urteil Ja zum Nürburgring/Kommission). Vgl. jedoch auch Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 65 und 104) (betreffend die Interessen der allgemeinen Vereinigung der Arbeitnehmer Dänemarks und ihrer Mitglieder in Bezug auf steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Seeleuten aus Nicht-EU-Staaten).


36      Urteil Ja zum Nürburgring/Kommission (Rn. 66).


37      Vgl. insbesondere Urteile vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 33), vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 65), und vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a. (C‑47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 132).


38      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a. (C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 60 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Wie insbesondere aus der erstgenannten Randnummer deutlich wird, steckt hinter der Rechtsprechung zu den „konkreten“ Auswirkungen der Beihilfe der Versuch, das Erfordernis eines positiven Zurechnungszusammenhangs festzulegen (siehe Nr. 71 der vorliegenden Schlussanträge).


39      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Solar Ileias Bompaina/Kommission (C‑429/20 P, EU:C:2022:282, Rn. 35), in dem erläutert wird, dass, „auch wenn eine potenzielle Beeinträchtigung der Interessen dieses Unternehmens ausreicht, die Gefahr einer konkreten Auswirkung auf diese Interessen rechtlich hinreichend dargetan werden können [muss].“ Vgl. auch Beschlüsse vom 10. Mai 2023, MKB Multifunds/Kommission (C‑665/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:408, Rn. 48), und vom 14. Dezember 2023, CAPA u. a./Kommission (C‑742/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:1000, Rn. 73).


40      Selbstverständlich lässt diese Erwägung die allgemeine Verpflichtung der Kommission unberührt, ihr von einem beschwerdeführenden „Beteiligten“ übermittelte Informationen zu prüfen (vgl. entsprechend und in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C‑594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung), um mitgliedstaatliche Strategien auszuschließen, die gegebenenfalls darauf abzielen, den Kausalzusammenhang zwischen der fraglichen Beihilfemaßnahme und ihre Auswirkung auf bestimmte „Beteiligte“ künstlich zu unterbrechen (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Oktober 2016, D’Oultremont u. a., C‑290/15, EU:C:2016:816, Rn. 48, und vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung) (wonach der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass mitgliedstaatliches Handeln auf mögliche Strategien geprüft wird, die darauf abzielen, Maßnahmen zwecks Umgehung unionsrechtlicher Verpflichtungen in mehrere Teile zu zerstückeln).


41      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a. (C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 81) (wonach Maßnahmen, die „zwar in einem Sachzusammenhang [stehen], aber rechtlich [gesondert]“ sind, für die Beurteilung der Beteiligteneigenschaft unerheblich sind), sowie Beschluss vom 14. Dezember 2023, CAPA u. a./Kommission (C‑742/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:1000, Rn. 97). Vgl. zudem entsprechend Urteil vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat (C‑358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16 bis 19) (wonach bei der Kausalitätsprüfung im Zusammenhang mit der Schadensermittlung durch gedumpte Einfuhren solche Schäden außer Acht zu lassen sind, die auf andere Faktoren zurückgeführt werden können).


42      Vgl. Urteil vom 7. April 2022, Solar Ileias Bompaina/Kommission (C‑429/20 P, EU:C:2022:282, Rn. 41).


43      Urteil vom 7. April 2022, Solar Ileias Bompaina/Kommission (C‑429/20 P, EU:C:2022:282, Rn. 43).


44      Vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2023, CAPA u. a./Kommission (C‑742/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:1000, Rn. 40 und 79).


45      Vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2023, CAPA u. a./Kommission (C‑742/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:1000, Rn. 79 und 94).


46      Vgl. statt aller Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona (C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).


47      Herr Abdelmouine macht nicht geltend, dass sich seine Eigenschaft als Beschwerdeführer aus Art. 108 Abs. 3 AEUV ergebe.


48      Angefochtenes Urteil (Rn. 28).


49      Angefochtenes Urteil (Rn. 29).


50      Angefochtenes Urteil (Rn. 32).


51      Angefochtenes Urteil (Rn. 35).


52      Angefochtenes Urteil (Rn. 39).


53      Angefochtenes Urteil (Rn. 50 und 51).


54      Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, wonach ein Rechtsmittel jene beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung Herr Abdelmouine beantragt, genau bezeichnen muss, dürften der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund daher unzulässig sein, vgl. statt aller Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34).


55      Vgl. z. B. angefochtenes Urteil (Rn. 43).


56      Vgl. in diesem Sinne angefochtenes Urteil (Rn. 29 bis 31).


57      Vgl. in diesem Sinne angefochtenes Urteil (Rn. 32 bis 34 und 39 bis 46).


58      Vgl. in diesem Sinne angefochtenes Urteil (Rn. 35 und 37).


59      Vgl. in diesem Sinne statt vieler Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (53/85, EU:C:1986:256, Rn. 21).