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Klage, eingereicht am 21. November 2014 – ANKO/Kommission

(Rechtssache T-771/14)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Betrag von 296 149,77 Euro, den die Kommission ihr für das Vorhaben DOC@HAND gezahlt hat, förderfähigen Kosten entspricht und sie daher nicht verpflichtet ist, ihn als rechtsgrundlos geleistet zurückzuzahlen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Haftung der Kommission aus dem Vertrag Nr. 508015 für die Durchführung des Projekts DOC@HAND nach Art. 272 AEUV. Insbesondere habe die Kommission, obwohl die Klägerin selbst ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe, unter Verstoß gegen diesen Vertrag, den Grundsatz des guten Glaubens, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rückzahlung der an ANKO gezahlten Beträge verlangt, weil diese nicht förderfähigen Kosten entsprächen.

Die Kommission stütze sich daher erstens auf völlig unbegründete und jedenfalls nicht nachgewiesene Argumente, um nahezu sämtliche Kosten von ANKO als nicht förderfähig zurückzuweisen und die Rückzahlung des dieser für das Vorhaben DOC@HAND geleisteten Betrags zu verlangen. Zweitens verstoße die Kommission gegen die Grundsätze des Rechtsmissbrauchs und der Verhältnismäßigkeit, wenn sie 99,59 % des von ihr geschuldeten Beitrags zurückweise, weil diese angeblich nicht förderfähigen Kosten entsprächen, die die Klägerin für das Projekt habe tragen müssen.