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Rechtsmittel, eingelegt am 15. November 2023 von Mikail Safarbekovich Gutseriev gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 6. September 2023 in der Rechtssache T-526/21, Gutseriev/Rat

(Rechtssache C-681/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Mikail Safarbekovich Gutseriev (vertreten durch Rechtsanwalt B. Kennelly, J. Pobjoy, Barrister-at-Law, und Rechtsanwalt D. Anderson)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden und i) die angefochtenen Rechtsakte1 für nichtig zu erklären, soweit sie den Rechtsmittelführer betreffen, und/oder ii) Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus2 (in der geänderten Fassung) und Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger3 (in der geänderten Fassung) für unanwendbar zu erklären, soweit sie den Rechtsmittelführer betreffen;

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung unter Bindung an die rechtliche Beurteilung durch den Gerichtshof an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen, die den Rechtsmittelführern in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Rat nicht habe prüfen müssen, ob der Rechtsmittelführer finanziell oder tatsächlich vom Regime von Präsident Lukaschenko profitiert oder es unterstützt habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Rat nicht habe prüfen müssen, ob der Rechtsmittelführer zum Zeitpunkt seiner Benennung weiterhin vom Regime von Präsident Lukaschenko profitiert oder es unterstützt habe.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Rat mit der Annahme, der Rechtsmittelführer habe vom Regime von Präsident Lukaschenko profitiert oder es unterstützt, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

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1 Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates vom 21. Juni 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2021, L 219 I, S. 70) und Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2021, L 219 I, S. 3).

Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/307 des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2022, L 46, S. 97) und Durchführungsverordnung (EU) 2022/300 des Rates vom 24. Februar 2022 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2022, L 46, S. 3).

1 ABl. 2012, L 285, S. 1.

1 ABl. 2006, L 134, S. 1.