Language of document : ECLI:EU:T:2024:111

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

21. Februar 2024(*)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2016 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Rückwirkungsverbot – Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 – Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge unter Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten – Förderdarlehen – Förderhilfsgeschäft – Einrede der Rechtswidrigkeit“

In der Rechtssache T‑466/16 RENV,

NRW.Bank mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Seitz und Rechtsanwältin C. Marx,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch H. Ehlers, J. Kerlin und C. De Falco als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo und T. Klupsch sowie der Rechtsanwältin S. Ianc,

Beklagter,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Sikora-Kalėda und J. Bauerschmidt als Bevollmächtigte,

und durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou, A. Steiblytė und A. Nijenhuis als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des Urteils vom 14. Oktober 2021, NRW.Bank/SRB (C‑662/19 P, EU:C:2021:846),

auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die NRW.Bank, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2022/23 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 27. April 2022 über die Aufhebung des Beschlusses SRB/ES/SRF/2016/06 des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016, soweit er die NRW.Bank betrifft, und des Beschlusses SRB/ES/SRF/2016/13 des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses SRB/ES/SRF/2016/06, soweit er die NRW.Bank betrifft, sowie zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 für die NRW.Bank (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Erhebung der vorliegenden Klage

2        Die Klägerin ist die Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen (Deutschland, im Folgenden: Land). Gemäß dem Gesetz über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. 2004, S. 126) hat sie den staatlichen Auftrag, das Land und seine kommunalen Körperschaften in den Bereichen der Struktur‑, Wirtschafts‑, Sozial- und Wohnraumpolitik zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen durchzuführen und zu verwalten, insbesondere durch die Vergabe von Darlehen. In diesem Zuge führt die Klägerin Bankgeschäfte durch und verfügt über eine Banklizenz.

3        Das Geschäft der Klägerin lässt sich im Wesentlichen in zwei Arten unterteilen. Zum einen übt sie das sogenannte „Fördergeschäft“ aus, in dessen Rahmen sie u. a. Kredite zu vergünstigten Konditionen in den in § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die NRW.Bank festgelegten Bereichen vergibt (im Folgenden: Fördergeschäft).

4        Zum anderen führt sie das von ihr als „Förderhilfsgeschäft“ bezeichnete Geschäft aus, um das es in der vorliegenden Rechtssache geht und das in § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die NRW.Bank vorgesehen ist. Nach dieser Bestimmung darf die Klägerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben „die Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere das Treasury Management und Geschäfte zur Risikosteuerung betreiben, nachrangiges Haftkapital aufnehmen, Genussrechte, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen begeben sowie Forderungen an- und verkaufen“ (im Folgenden: Förderhilfsgeschäft). Insbesondere nimmt die Klägerin im Rahmen des Förderhilfsgeschäfts am Kapitalmarkt Mittel auf und legt diese langfristig in Schuldverschreibungen, überwiegend Schuldtitel öffentlicher Emittenten, an.

5        Mit seinem Beschluss SRB/ES/SRF/2016/06 vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2016 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2016) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Klägerin zählt zu diesen Instituten.

6        Mit seinem Beschluss SRB/ES/SRF/2016/13 vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses SRB/ES/SRF/2016/06 erhöhte der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag der Klägerin infolge einer Berichtigung der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller Institute für den Beitragszeitraum 2016.

7        Mit Beitragsbescheiden vom 22. April 2016 und vom 10. Juni 2016 gab die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2016 zu entrichten.

8        Am 27. April 2022 erließ der SRB den angefochtenen Beschluss, mit dem er die oben in den Rn. 5 und 6 genannten Beschlüsse (im Folgenden: ursprüngliche Beschlüsse) aufhob und ersetzte. Nach den Rn. 19 und 20 des angefochtenen Beschlusses sollte mit diesem dem Begründungsmangel abgeholfen werden, den der SRB im Anschluss an die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T‑365/16, EU:T:2019:824), festgestellt hatte.

II.    Angefochtener Beschluss

9        Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst drei Anhängen.

10      Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt in den Abschnitten 3 bis 9 und 11 das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2016, das für alle Institute gilt.

11      Konkret legte der SRB in Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2016 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.

12      Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,05 % des am Jahresende berechneten Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2015 festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Instituten gemäß Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.

13      In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2016. Insoweit führte er in Rn. 91 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 60 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 40 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.

14      Sodann berechnete der SRB die im Voraus erhobenen Beiträge der Institute, wie auch der Klägerin, in den folgenden Hauptphasen.

15      In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – des betreffenden Instituts im Verhältnis zur Summe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von der für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Summe der Verbindlichkeiten des Instituts ab.

16      In der zweiten Phase der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2016 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.

17      Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.

18      Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.

19      Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält das individuelle Datenblatt der Klägerin, das die Ergebnisse der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Dieses Datenblatt gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags der Klägerin sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die die Klägerin eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von der Klägerin im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.

20      Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.

21      In Anhang III („Bewertung der von der [Klägerin] im Rahmen der Konsultation über die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 eingereichten Stellungnahmen“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Klägerin in dem vom SRB vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft.

22      Insbesondere legte der SRB in den Rn. 21 und 27 bis 31 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses die Gründe dar, aus denen der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 unter Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft berechnet wurde.

III. Anträge der Parteien

23      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge, soweit diese sie betreffen, für nichtig zu erklären;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

24      Der SRB beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, der angefochtene Beschluss hätte nicht mit Rückwirkung erlassen werden sollen, diesen Beschluss nur in diesem Umfang für nichtig zu erklären bzw. nur Art. 4 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären und ihn im Übrigen aufrechtzuerhalten;

–        weiter hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in seiner Gesamtheit, dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

25      Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Rechtliche Würdigung

26      In der Klageschrift hat die Klägerin im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend gemacht. Mit dem ersten Klagegrund hat sie eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 und die Durchführungsverordnung 2015/81 erhoben. Diese Bestimmungen verstießen gegen Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 sowie gegen Art. 70 Abs. 2 und 7 der Verordnung Nr. 806/2014, falls sie es nicht zulassen sollten, ihren im Voraus erhobenen Beitrag unter Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft zu berechnen. Mit dem zweiten Klagegrund hat sie vorgebracht, der SRB habe Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 fehlerhaft ausgelegt, indem er ihren im Voraus erhobenen Beitrag nicht unter Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft berechnet habe.

27      Im Anpassungsschriftsatz, der am 11. Juli 2022 gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, weist die Klägerin darauf hin, dass sie die Ausführungen der Klageschrift aufrechterhalte und in Reaktion auf die Ersetzung der ursprünglichen Beschlüsse durch den angefochtenen Beschluss neue Klagegründe vorbringe.

28      So macht die Klägerin insgesamt elf Klagegründe geltend:

–        erstens und siebtens einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da der SRB es unterlassen habe, sie ordnungsgemäß zur rückwirkenden Ersetzung der ursprünglichen Beschlüsse durch den angefochtenen Beschluss sowie zum Erlass dieses Beschlusses anzuhören;

–        zweitens einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, da es an einer Rechtsgrundlage für die rückwirkende Ersetzung der ursprünglichen Beschlüsse durch den angefochtenen Beschluss fehle;

–        drittens einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta, da der angefochtene Beschluss keine Rechtsgrundlage für die rückwirkende Ersetzung der ursprünglichen Beschlüsse angebe;

–        viertens einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nicht hinreichend begründet sei;

–        fünftens eine Verletzung des in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, da der angefochtene Beschluss nicht hinreichend begründet sei;

–        sechstens eine Verletzung allgemeiner Verfahrensanforderungen durch den angefochtenen Beschluss, die sich aus Art. 41 der Charta, Art. 298 AEUV, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des SRB ergäben;

–        achtens einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63, Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59, Art. 70 Abs. 2 und 7 der Verordnung Nr. 806/2014, den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Willen des Unionsgesetzgebers, Förderbanken in vollem Umfang zu privilegieren, und das Ziel der Schonung der öffentlichen Haushalte, da der SRB Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nicht unberücksichtigt gelassen habe;

–        neuntens, hilfsweise, die Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 und der Durchführungsverordnung 2015/81, da diese gegen höherrangiges Recht verstießen;

–        zehntens die Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b und Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, da diese Bestimmungen gegen höherrangiges Recht verstießen;

–        elftens einen Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, da der SRB zu Unrecht die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses geltende Rechtslage nicht angewandt habe.

29      Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin die Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b sowie des Anhangs I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend macht, und sodann die Klagegründe, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen.

A.      Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b sowie Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63

1.      Zum neunten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63

a)      Vorbemerkungen

30      Erstens ist festzustellen, dass die Klägerin in der Klageschrift zwar die Gültigkeit sowohl von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 als auch der Durchführungsverordnung 2015/81 insgesamt in Frage stellt, ihr Vorbringen sich im Wesentlichen jedoch nur auf die erstgenannte Bestimmung bezieht. Dies wird durch die Antwort der Klägerin vom 13. Juni 2022 auf die prozessleitende Maßnahme vom 20. Mai 2022 bestätigt, in der sie ausgeführt hat, dass die Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 auch die Rechtswidrigkeit von Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 nach sich ziehen würde, soweit diese Bestimmung auf die in der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegte Berechnungsmethodik verweise.

31      Vor diesem Hintergrund ist zuerst die Gültigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 zu beurteilen.

32      Zweitens ist das Vorbringen des SRB zu prüfen, wonach der neunte Klagegrund nur in dem Maße zulässig sei, in dem er in der Klageschrift erhoben worden sei, wobei die Klageschrift nur eine knappe und hypothetische Ausführung zur Stützung dieses Klagegrundes enthalte. So ist der SRB im Wesentlichen der Ansicht, dass das Gericht die zusätzlichen Erwägungen, die im Anpassungsschriftsatz zur Stützung dieses Klagegrundes vorgetragen worden seien, nicht berücksichtigen dürfe, da diese Erwägungen wesentlich und nicht im Sinne von Art. 86 der Verfahrensordnung durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses „gerechtfertigt“ seien.

33      Nach Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Kläger, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird, vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.

34      Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die Erwägungen zur Stützung des neunten Klagegrundes im Anpassungsschriftsatz auf Rechtswidrigkeitsgründen und Argumenten beruhen, die in der Klageschrift aufgeworfen wurden und sich sowohl auf den Geltungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 als auch auf alle Teile des neunten Klagegrundes beziehen, wie sie im Folgenden geprüft werden.

35      Zum anderen enthält der angefochtene Beschluss hinsichtlich des Geltungsbereichs von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 eine neue Begründung, warum der SRB der Ansicht war, dass diese Bestimmung es nicht zulasse, den im Voraus erhobenen Beitrag der Klägerin unter Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft zu berechnen, während die ursprünglichen Beschlüsse keine ausdrückliche Begründung hierzu enthielten.

36      Demnach ist der Einwand des SRB zurückzuweisen.

37      Drittens hat die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2023 beantragt, eine prozessleitende Maßnahme zu erlassen, um es den Parteien zu ermöglichen, schriftlich zur Trennbarkeit von Fördergeschäft und Förderhilfsgeschäft Stellung zu nehmen. Sie hat insoweit geltend gemacht, der SRB habe in der mündlichen Verhandlung erstmalig ausgeführt, dass eine klare Abgrenzung dieser beiden von ihr ausgeübten Geschäftsaktivitäten nicht möglich sei. Mit Entscheidung vom 16. Mai 2023 hat der Präsident der Achten erweiterten Kammer des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen, da die Klägerin die Möglichkeit hatte, in ihrer abschließenden Erwiderung zum Vorbringen des SRB in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.

38      Viertens hat die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 nur hilfsweise für den Fall erhoben, dass das Gericht der Ansicht sein sollte, diese Bestimmung lasse es nicht zu, ihren im Voraus erhobenen Beitrag unter Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft zu berechnen.

39      Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 es zulässt, den im Voraus erhobenen Beitrag der Klägerin unter Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft zu berechnen, und, wenn dies nicht der Fall ist, in einem zweiten Schritt, ob diese Bestimmung mit Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 und mit Art. 70 Abs. 2 und 7 der Verordnung Nr. 806/2014 vereinbar ist.

b)      Zum Geltungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63

40      Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 wird der im Voraus erhobene Beitrag unter Ausschluss folgender Verbindlichkeiten berechnet: „im Falle von Instituten, die Förderdarlehen vergeben, die Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut sowie die Verbindlichkeiten der ursprünglichen Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern, soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen“.

41      Nach Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 bezeichnet der Ausdruck „Förderdarlehen“ „ein von einer Förderbank oder über ein vermittelndes Institut auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis gewährtes Darlehen zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats“.

42      Die Klägerin macht geltend, diese Bestimmungen seien dahin auszulegen, dass sie es zuließen, den im Voraus erhobenen Beitrag unter Ausschluss von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft, wie dem oben in Rn. 4 beschriebenen, zu berechnen.

43      Der SRB, unterstützt durch die Kommission und den Rat, tritt diesem Vorbringen entgegen.

44      Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB kein Ermessen hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Verbindlichkeiten im Wege der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute einräumt, sondern klar aufführt, unter welchen Voraussetzungen Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 93). Auch die Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Delegierte Verordnung 2015/63 regelt nämlich verschiedene Fälle, die erhebliche, unmittelbar mit den Risiken der betreffenden Verbindlichkeiten zusammenhängende Besonderheiten aufweisen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 95).

45      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 drei Voraussetzungen für den Ausschluss der fraglichen Verbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge vorsieht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, so dass der Ausschluss der betreffenden Verbindlichkeiten von der Berechnung nicht in Betracht kommt, wenn auch nur eine von ihnen nicht erfüllt ist.

46      Erstens müssen die Verbindlichkeiten, um bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags unberücksichtigt bleiben zu können, von einem Institut gehalten werden, das Förderdarlehen vergibt.

47      Zweitens muss es sich um „Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut“ oder um „Verbindlichkeiten der ursprünglichen Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern“ handeln.

48      Drittens dürfen die betreffenden Verbindlichkeiten bei der Bestimmung der Verbindlichkeiten, die zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dienen, nur unberücksichtigt bleiben, „soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen“.

49      Im vorliegenden Fall streiten die Parteien darüber, ob die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft, wie dem oben in Rn. 4 angegebenen, die oben in Rn. 48 genannte dritte Voraussetzung erfüllen, nach der dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen der betreffenden Förderbank gegenüberstehen müssen.

50      Insoweit ergibt sich aus dem oben in Rn. 48 angeführten Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63, insbesondere aus der Verwendung des Ausdrucks „soweit“, dass die fraglichen Verbindlichkeiten bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags des betreffenden Instituts nur bis zur Höhe der Förderdarlehen dieses Instituts im Sinne von Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 unberücksichtigt bleiben dürfen.

51      Anders als die Klägerin offenbar meint, lässt diese Bestimmung es somit nicht zu, den im Voraus erhobenen Beitrag unter Ausschluss aller Verbindlichkeiten einer Förderbank zu berechnen, die in irgendeiner Weise mit der Erfüllung ihres Förderauftrags in Zusammenhang stehen, sondern nur der Verbindlichkeiten, deren Betrag genau dem Betrag der Förderdarlehen dieser Bank entspricht.

52      Was darüber hinaus die Frage betrifft, ob das Förderhilfsgeschäft, wie das oben in Rn. 4 beschriebene, unter den Begriff „Förderdarlehen“ im Sinne von Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 fallen kann, so geht aus den Ausführungen der Klägerin in ihrem Anpassungsschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung hervor, dass das für die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit relevante Geschäft insbesondere im Erwerb von Schuldverschreibungen auf dem Kapitalmarkt besteht.

53      Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob solche Transaktionen als „Darlehen“ eingestuft werden können, geht in dieser Hinsicht aus dem oben in Rn. 41 wiedergegebenen Wortlaut von Art. 3 Nr. 28 dieser Delegierten Verordnung hervor, dass diese Transaktionen jedenfalls „auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis“ durchgeführt werden müssen, um Förderdarlehen darzustellen.

54      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin muss diese Voraussetzung nämlich nicht nur im Fall eines über ein vermittelndes Institut gewährten Darlehens erfüllt sein, sondern auch im Fall eines von einer Förderbank gewährten Darlehens. Diese Schlussfolgerung wird durch die englische und die französische Fassung von Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63, auf die sich die Klägerin gestützt hat, nicht widerlegt. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Wortlaut dieser beiden Sprachfassungen – wie auch aus anderen Sprachfassungen, u. a. der spanischen, der italienischen und der polnischen –, dass die Voraussetzung, die aus der Verwendung des Ausdrucks „auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis“ resultiert, mit dem Wort „gewährtes“ verknüpft ist, so dass sie sich sowohl auf den Ausdruck „einer Förderbank“ als auch auf den Ausdruck „ein vermittelndes Institut“ bezieht. Insoweit bedeutet der bloße Umstand, dass die Voraussetzung unmittelbar auf den letztgenannten Ausdruck folgt, nicht, dass sie nur über vermittelnde Institute gewährte Förderdarlehen betrifft.

55      Diese Auslegung wird zudem durch die deutsche Fassung von Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 untermauert. In dieser Fassung geht nämlich die aus der Verwendung des Ausdrucks „auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis“ resultierende Voraussetzung dem Begriff „Darlehen“ voraus und ist somit unterschiedslos auf die beiden betreffenden Fälle anwendbar, d. h. sowohl auf die Gewährung von Förderdarlehen über ein vermittelndes Institut als auch auf die Gewährung von Förderdarlehen durch eine Förderbank.

56      Die oben in Rn. 54 gezogene Schlussfolgerung wird ferner durch den ersten Satz des 13. Erwägungsgrundes der Delegierten Verordnung 2015/63 bestätigt, in dem die aus der Verwendung des Ausdrucks „auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis“ resultierende Voraussetzung ausdrücklich im Kontext von unmittelbar von einer Förderbank vergebenen Darlehen erwähnt wird.

57      Die Voraussetzung ist ebenso ein unabdingbarer Bestandteil von Art. 3 Nr. 27 der Delegierten Verordnung 2015/63, der den Begriff „Förderbank“ definiert als jedes bzw. jede von der Zentralregierung oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats geschaffenes Unternehmen bzw. geschaffene Stelle, das bzw. die „auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis“ Förderdarlehen gewährt.

58      Damit eine Transaktion als Förderdarlehen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 angesehen werden kann, muss die aus der Verwendung des Ausdrucks „auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis“ resultierende Voraussetzung folglich nicht nur im Fall eines vermittelnden Instituts, sondern auch im Fall einer Förderbank erfüllt sein.

59      Hinsichtlich des oben in Rn. 52 angeführten Förderhilfsgeschäfts, das im Erwerb von Schuldverschreibungen auf dem Kapitalmarkt besteht, deutet nichts darauf hin, dass diese auf Erwerb gerichteten Transaktionen die in Rn. 58 angegebene Voraussetzung erfüllen.

60      Es wird nämlich zum einen nicht bestritten, dass diese Transaktionen auf dem offenen Kapitalmarkt getätigt werden, auf dem andere Marktteilnehmer agieren, die dieselben Transaktionen tätigen und dieselben Schuldverschreibungen erwerben können wie die Förderbanken, und zwar zu denselben Marktbedingungen wie diese. Auf diesem Markt stehen die Förderbanken naturgemäß in direktem Wettbewerb mit den anderen Marktteilnehmern, so dass das betreffende Geschäft nicht als Geschäft auf nichtwettbewerblicher Basis angesehen werden kann.

61      Zum anderen räumt die Klägerin selbst ein, dass mit dem Geschäft des Erwerbs von Schuldverschreibungen auf dem Kapitalmarkt Einkünfte generiert werden sollen und generiert werden, da damit Zinsmargen erzielt werden, um den Bankbetrieb von Förderbanken wie der Klägerin als solches zu finanzieren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Geschäft auf nichtgewinnorientierter Basis ausgeübt wird.

62      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass das „finale Ziel“ des Geschäfts wegen des für sie bestehenden Verbots der Ausschüttung von Dividenden nicht in der Generierung eines Gewinns liege. Ob ein Geschäft gewinnorientiert ist, ist für die Zwecke der Anwendung von Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 nämlich anhand der Natur des einzelnen betroffenen Geschäfts zu beurteilen, ohne dass es darauf ankommt, ob die mit diesem Geschäft erzielten Gewinne anschließend zur Finanzierung des Fördergeschäfts verwendet werden, das seinerseits nicht gewinnorientiert ist. Jede andere Auslegung liefe darauf hinaus, das betreffende Geschäft allein deshalb als nicht gewinnorientiert anzusehen, weil es von einer Förderbank ausgeübt wird, was die aus der Verwendung des Ausdrucks „auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis“ resultierende Voraussetzung in Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 ins Leere laufen ließe.

63      Nach alledem ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 27 und 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, den im Voraus erhobenen Beitrag von Förderbanken wie der Klägerin unter Ausschluss von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft zu berechnen.

c)      Zur Rechtmäßigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63

64      Für den Fall, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen ist, dass er es nicht zulässt, ihren im Voraus erhobenen Beitrag unter Ausschluss von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft zu berechnen, erhebt die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen diese Bestimmung und macht geltend, sie sei nicht mit Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 Abs. 2 und 7 der Verordnung Nr. 860/2014 vereinbar.

65      Vorab ist zum einen klarzustellen, dass die Klägerin ihr Vorbringen im Wesentlichen auf Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 bezieht und einen Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 und 7 der Verordnung Nr. 860/2014 nur aufgrund des Verweises in der Durchführungsverordnung 2015/81 auf die in der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegte Berechnungsmethodik geltend macht.

66      Zum anderen geht aus der Klageschrift hervor, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 tatsächlich in drei Teilen geltend macht, mit denen sie erstens eine Verkennung der Vorarbeiten zur Richtlinie 2014/59, zweitens einen Verstoß gegen das Ziel der Schonung der öffentlichen Haushalte und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Orientierung der im Voraus erhobenen Beiträge am Risikoprofil sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung rügt.

1)      Zum ersten Teil: Verkennung der Vorarbeiten zur Richtlinie 2014/59

67      Die Klägerin macht geltend, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht mit den Vorarbeiten zur Richtlinie 2014/59 in Einklang stehe, da er für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der betreffenden Förderbanken nicht den Ausschluss aller Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Geschäft – die staatlich garantiert seien – vorsehe, also auch nicht der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft. Das Parlament habe nämlich während des Gesetzgebungsverfahrens vorgeschlagen, der besonderen Bedeutung dieser Banken sowie ihrem öffentlichen Auftrag bei der Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge Rechnung zu tragen, indem solche Verbindlichkeiten bei der Berechnung dieser Beiträge nicht zählen sollten. Der Hintergrund dafür, dass der Passus des Parlaments mit diesem Ausschluss nicht in den finalen Text der Richtlinie übernommen worden sei, sei keine Uneinigkeit in der Sache gewesen, sondern ein Missverständnis. Der Ausschluss sei somit bereits beim Erlass der Richtlinie beabsichtigt gewesen und hätte bei Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 berücksichtigt werden müssen.

68      Der SRB, der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

69      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 erhoben und berechnet werden.

70      Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die „Institute“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 einen Beitrag zum SRF leisten müssen.

71      Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung und Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/59 gehören zu diesen Instituten u. a. Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6, und ABl. 2021, L 261, S. 60), mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).

72      Nach diesen Bestimmungen wurden die regionalen Förderbanken der Bundesrepublik Deutschland wie die Klägerin, bei denen es sich um Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 handelt (im Folgenden: regionale Förderbanken), nicht von der allgemeinen Regelung der Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge ausgenommen, da sie nicht zu den Unternehmen gehören, die nach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36 in der für den Beitragszeitraum 2016 geltenden Fassung vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 ausgenommen sind.

73      Zum einen werden nämlich die regionalen Förderbanken wie die Klägerin im Unterschied zur Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), der nationalen Förderbank der Bundesrepublik Deutschland, nicht in Art. 2 Abs. 5 Nr. 6 der Richtlinie 2013/36 in der vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 (ABl. 2019, L 150, S. 253) geltenden Fassung aufgeführt.

74      Zum anderen geht aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 2014/59 zwar hervor, dass das Parlament während des Gesetzgebungsverfahrens im Wesentlichen einen vollständigen Ausschluss der Verbindlichkeiten von Förderbanken bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge vorschlug, dieser Vorschlag wurde aber nicht in die finale Fassung der Richtlinie übernommen.

75      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann der Umstand, dass dieser Vorschlag nicht übernommen wurde, jedoch nicht als ein „Missverständnis“ während des Gesetzgebungsverfahrens angesehen werden. Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht belegt ist, kann ihr nämlich nicht gefolgt werden, weil die Ablehnung eines Änderungsvorschlags ein Indiz für eine Auslegung der fraglichen Bestimmung im Umkehrschluss darstellt, da der Gesetzgeber ausdrücklich und bewusst entschieden hat, die fragliche Änderung abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1996, RTI u. a., C‑320/94, C‑328/94, C‑329/94 und C‑337/94 bis C‑339/94, EU:C:1996:486, Rn. 44).

76      Demnach werden die regionalen Förderbanken weder durch die Verordnung Nr. 806/2014 noch durch die Richtlinie 2014/59 von der Verpflichtung zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge generell ausgenommen, auch wenn sie eine staatliche Absicherung genießen, und diese Rechtsakte sehen somit für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieser Banken nicht den Ausschluss aller Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Geschäft vor.

77      Ebenso wenig ist in den Rechtsakten die Möglichkeit für die Kommission vorgesehen, bestimmte Institute, wie die regionalen Förderbanken, vom persönlichen Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge auszunehmen.

78      Der erste Teil des neunten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

2)      Zum zweiten Teil: Verstoß gegen das Ziel der Schonung der öffentlichen Haushalte

79      Die Klägerin ist der Ansicht, die sich aus der Delegierten Verordnung 2015/63 ergebende Regelung, dass der im Voraus erhobene Beitrag der regionalen Förderbanken nicht unter Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft berechnet werde, missachte den Willen des Unionsgesetzgebers und das in der Richtlinie 2014/59 festgelegte Ziel der Schonung der öffentlichen Haushalte. So bestehe eine doppelte Belastung der öffentlichen Haushalte, da der über die im Voraus erhobenen Beiträge abzuführende Betrag nicht nur den regionalen Förderbanken wie der Klägerin, sondern mittelbar den staatlichen Stellen, die diese Banken hielten, und somit den öffentlichen Haushalten entzogen werde.

80      Der SRB und die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

81      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die regionalen Förderbanken, wie sich aus den vorstehenden Rn. 69 bis 77 ergibt, weder durch die Verordnung Nr. 806/2014 noch durch die Richtlinie 2014/59 für den Beitragszeitraum 2016 von der Verpflichtung zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge ausgenommen werden, auch wenn sie eine staatliche Absicherung genießen.

82      Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das mit der Richtlinie 2014/59 verfolgte Ziel der Schonung der öffentlichen Haushalte in Frage gestellt, auf das sich die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Teils stützt.

83      Wie aus dem 109. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 hervorgeht, hat diese zwar zum Ziel, dass die Finanzierung der Abwicklung der betreffenden Institute in erster Linie durch die Anteilseigner und die Gläubiger der in Abwicklung befindlichen Institute und danach durch die Branche und nicht aus öffentlichen Mitteln geschehen soll.

84      Soweit jedoch eine staatliche Stelle Anteilseigner, Gläubiger oder Sicherheitsgeber eines solchen Instituts ist, ist es mit dem in vorstehender Rn. 83 angegebenen Ziel nicht unvereinbar, dass sie sich in dieser Eigenschaft an der Finanzierung des SRF beteiligt und damit zur Erhöhung der Krisenfestigkeit des Systems der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Union beiträgt.

85      Daher kann die oben in Rn. 76 getroffene Feststellung mit diesem Ziel nicht in Frage gestellt werden.

86      Dementsprechend ist der zweite Teil des neunten Klagegrundes zurückzuweisen.

3)      Zum dritten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Orientierung der im Voraus erhobenen Beiträge am Risikoprofil und den Grundsatz der Gleichbehandlung

87      Als Erstes verstößt Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 nach Ansicht der Klägerin dadurch, dass er keinen Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft der regionalen Förderbanken von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags vorsehe, gegen Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59, wonach sich die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags am Risikoprofil der Institute orientiere.

88      In Anbetracht der im 103. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 verankerten Ratio der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen könne der Wahrscheinlichkeit der Abwicklung eines Instituts im Einzelfall eine gegenüber den anderen in Art. 103 Abs. 7 dieser Richtlinie aufgeführten Aspekten, die eine Orientierung der im Voraus erhobenen Beiträge am Risikoprofil ermöglichten, herausragende Bedeutung zukommen. Daher sei die Delegierte Verordnung 2015/63, die, soweit sie die Methode zur Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute vorsehe, auf Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 gestützt sei, nur rechtmäßig, wenn sie die Wahrscheinlichkeit der Abwicklung der betreffenden Institute bei den Modalitäten zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge hinreichend berücksichtige.

89      Unter dem Gesichtspunkt dieser Wahrscheinlichkeit bestehe jedoch kein Unterschied zwischen den Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Fördergeschäft und den Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft. Zum einen stelle das Land als Gewährgeber der Klägerin die vollständige Absicherung dieser beiden Arten von Verbindlichkeiten sicher. Zum anderen sei eine Bestandsgefährdung der Klägerin aufgrund der Absicherung durch das Land faktisch ausgeschlossen, was bedeute, dass sie nicht auf Abwicklungsinstrumente zurückgreifen müsse.

90      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Kontext einer übertragenen Befugnis im Sinne von Art. 290 AEUV im Rahmen der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse über ein weites Ermessen verfügt, insbesondere dann, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Dies ist bei der Festlegung der Kriterien für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 der Fall.

92      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die besondere Natur dieser Beiträge – wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt – darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

93      In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 114. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, die Kommission beauftragt, in einem delegierten Rechtsakt zu bestimmen, in welcher Weise die Beiträge von Instituten zu Abwicklungsfinanzierungsregelungen im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angepasst werden sollten.

94      Desgleichen stellt der 107. Erwägungsgrund dieser Richtlinie klar, dass die im Voraus erhobenen Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen, um ihre faire Berechnung sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, dem Ausmaß des Kredit‑, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen sollten, das die Institute eingehen.

95      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute aufstellen musste, indem sie zwei miteinander verbundene Ziele verfolgte, nämlich zum einen sicherzustellen, dass die verschiedenen Risiken, die die Tätigkeiten der Banken und – allgemeiner – Finanzinstitute mit sich bringen, berücksichtigt werden, und zum anderen, Anreize zu schaffen, damit diese Institute weniger riskant operieren.

96      Wie aus den Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht, insbesondere aus den Dokumenten „JRC technical work supporting Commission second level legislation on risk based contributions to the (single) resolution fund“ (Technische Studie des JRC [Joint Research Centre; Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission] zur Unterstützung abgeleiteter Rechtsakte der Kommission über risikobasierte Beiträge zum [einheitlichen] Abwicklungsfonds) und „Commission Staff Working Document: estimates of the application of the proposed methodology for the calculation of contributions to resolution financing arrangements“ (Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: Schätzungen der Anwendung der vorgeschlagenen Methodik für die Berechnung der Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen), implizierte die Ausarbeitung solcher Regeln komplexe Beurteilungen und Bewertungen seitens der Kommission, da sie die verschiedenen Gesichtspunkte prüfen musste, anhand deren die verschiedenen Arten von Risiken im Banken- und Finanzsektor erfasst werden.

97      Angesichts dessen verfügte die Kommission über ein weites Ermessen beim Aufstellen von Regeln gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59, in denen das Konzept der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil festgelegt wird.

98      Unter diesen Umständen muss sich die Kontrolle durch das Unionsgericht hinsichtlich der Methode zur Anpassung der jährlichen Grundbeiträge nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung des der Kommission eingeräumten Ermessens offensichtlich fehlerhaft ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60).

99      Folglich obliegt es der Klägerin, darzutun, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 dadurch, dass er keinen Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft der regionalen Förderbanken von der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags vorsieht, mit solchen Fehlern behaftet ist.

100    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die regionalen Förderbanken für den Beitragszeitraum 2016 weder durch die Verordnung Nr. 806/2014 noch durch die Richtlinie 2014/59 generell von der Verpflichtung zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge ausgenommen werden, auch wenn sie eine staatliche Absicherung genießen und unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihrer Abwicklung (siehe oben, Rn. 69 bis 77).

101    Ebenso wenig ist die Kommission gemäß der Richtlinie 2014/59 oder der Verordnung Nr. 806/2014 verpflichtet, bestimmte Verbindlichkeiten dieser Institute bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge unberücksichtigt zu lassen.

102    So sind nach Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 bei der Berechnung dieser Beiträge grundsätzlich alle Verbindlichkeiten der Institute – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – zu berücksichtigen, sofern die Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst werden.

103    Dieser Ansatz entspricht der auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik des Systems der im Voraus erhobenen Beiträge, in der der gesamte Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung zu stellen hat, damit er seine Aufgaben erfüllen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113). Nach dieser Logik profitieren durch die vom SRF sichergestellte Stabilität des Finanzsystems nämlich alle Institute von ihren im Voraus erhobenen Beiträgen, einschließlich derjenigen, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung geringer ist.

104    Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, den im Voraus erhobenen Beitrag der regionalen Förderbanken unter Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten, wie der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft, zu berechnen, nur weil diese Banken eine geringere Abwicklungswahrscheinlichkeit aufwiesen.

105    Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nicht bestritten hat, dass es rechtlich nicht ausgeschlossen ist, dass eine regionale Förderbank – auch wenn sie eine staatliche Absicherung genießt – abgewickelt werden und folglich den SRF in Anspruch nehmen kann.

106    Darüber hinaus wird der im Voraus erhobene Beitrag gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 nicht allein auf der Grundlage der Verbindlichkeiten der betreffenden Institute berechnet, sondern anschließend auch entsprechend ihrem Risikoprofil angepasst. Daher wird der Kommission nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 die Befugnis übertragen, durch einen delegierten Rechtsakt die Modalitäten dieser Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute festzulegen.

107    Insoweit führt Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 acht Aspekte auf, die die Kommission bei einer solchen Anpassung zu berücksichtigen hat. Auch wenn die „Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts“ und die „Risikoexponiertheit des Instituts“ zu diesen Aspekten gehören, so dass die Kommission sie beim Erlass eines delegierten Rechtsakts wie der Delegierten Verordnung 2015/63 berücksichtigen muss, stellen diese Aspekte nur zwei von acht dar, die die Kommission bei der Ausarbeitung eines solchen Rechtsakts zu berücksichtigen hat.

108    Außerdem deutet nichts in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 darauf hin, dass die Kommission einem oder mehreren Aspekten, wie der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts, eine herausragende Bedeutung beizumessen hat.

109    Diese Schlussfolgerung wird durch den Kontext bestätigt, in den sich Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 einfügt.

110    Zum einen geht aus dem 105. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervor, dass die im Voraus erhobenen Beiträge von der Branche erhoben werden, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon. Zum anderen können die Abwicklungsinstrumente nur auf die Unternehmen angewandt werden, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, und auch nur dann, wenn sie dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität im öffentlichen Interesse dienen. Die Regelung stellt somit keinen automatischen Zusammenhang zwischen der Zahlung des im Voraus erhobenen Beitrags des betreffenden Instituts und dessen Abwicklung her, da nur die Wahrung des öffentlichen Interesses und nicht das individuelle Interesse des Instituts der entscheidende Faktor für die Verwendung des SRF ist (Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 70). Daraus folgt, dass die Wahrscheinlichkeit der Abwicklung eines Instituts nicht der einzige Aspekt ist, der bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags zu berücksichtigen ist.

111    Dies gilt umso mehr, als der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Fördergeschäft von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass bei Förderbanken, die diese Verbindlichkeiten halten, möglicherweise eine geringere Abwicklungswahrscheinlichkeit besteht. Wie sich nämlich aus dem 13. Erwägungsgrund dieser Delegierten Verordnung ergibt, beruht der Ausschluss der Verbindlichkeiten darauf, dass Förderdarlehen einem Gemeinwohlziel dienen, auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis gewährt werden und eine direkte oder indirekte Teilgarantie der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats genießen. Er basiert somit auf den Merkmalen einer bestimmten Art von Geschäft und nicht auf dem Gesamtrisikoprofil der Förderbanken, die dieses Geschäft ausüben, zumal solche Banken nicht unbedingt allein deshalb dasselbe Risikoprofil aufweisen, weil sie neben anderen Geschäften auch das Fördergeschäft betreiben.

112    Demnach hat die Klägerin nicht dargetan, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Ermessensfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder dass mit ihm die Grenzen des Ermessens der Kommission offensichtlich überschritten wurden, weil er keinen Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft der regionalen Förderbanken von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags vorsieht.

113    Als Zweites macht die Klägerin geltend, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wo doch Art. 103 der Richtlinie 2014/59 die Gleichbehandlung von Banken mit gleichem Risikoprofil verlange.

114    Erstens begründe Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Fördergeschäft. Im 13. Erwägungsgrund dieser Delegierten Verordnung heiße es insoweit, dass die Privilegierung der Verbindlichkeiten von Förderbanken zur Refinanzierung bestimmter Darlehen darauf beruhe, dass diese Darlehen eine direkte oder indirekte Garantie der fraglichen Zentralregierung oder Gebietskörperschaft genössen. Die der Klägerin gewährte Garantie (Anstaltslast) – und damit die „äußerst geringe“ Wahrscheinlichkeit ihrer Abwicklung – ändere sich jedoch nicht in Abhängigkeit davon, ob den Verbindlichkeiten der Klägerin Forderungen aus dem Förder- oder aus dem Förderhilfsgeschäft gegenüberstünden. Die Ungleichbehandlung könne auch unter dem Gesichtspunkt der Natur dieser Geschäfte nicht gerechtfertigt werden, da sich wirtschaftlich das Fördergeschäft nicht vom Förderhilfsgeschäft trennen lasse.

115    Zweitens führe Art. 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft und Verbindlichkeiten gegenüber Gegenparteien, mit denen ein Institut ein institutsbezogenes Sicherungssystem (im Folgenden: IPS) bilde, da der im Voraus erhobene Beitrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Delegierten Verordnung unter Ausschluss der letztgenannten Verbindlichkeiten berechnet werde. Die Klägerin unterliege nämlich hinsichtlich der für ihr Förderhilfsgeschäft verwendeten Mittel einem vom SRF unabhängigen Absicherungsmechanismus, und zwar der Absicherung durch das Land, die der Absicherung durch ein IPS vergleichbar sei.

116    Drittens würden regionale Förderbanken anders behandelt als nationale Förderbanken, die nicht als Kreditinstitute im Sinne der Verordnung Nr. 575/2013 gälten und daher von der Verpflichtung zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge ausgenommen seien, obwohl regionale Förderbanken ebenso wie nationale Förderbanken besondere Finanzierungsaufgaben im öffentlichen Interesse wahrnähmen und über eine Absicherung durch die Anstaltslast verfügten.

117    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95).

118    Da die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht hat, obliegt es ihr, die vergleichbaren Sachverhalte, die ihrer Ansicht nach unterschiedlich behandelt worden sind, oder die unterschiedlichen Sachverhalte, die ihrer Ansicht nach gleich behandelt worden sind, genau zu bestimmen (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 311).

119    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Was den Gegenstand und das Ziel der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 betrifft, so fallen diese Handlungen in den Regelungsbereich des SRM, mit dessen Einrichtung nach dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ein neutraler Ansatz beim Umgang mit ausfallenden Instituten sichergestellt und damit die Stabilität der Institute der teilnehmenden Mitgliedstaaten gestärkt und zudem verhindert werden soll, dass etwaige Krisen auf nicht an diesem Mechanismus teilnehmende Mitgliedstaaten übergreifen, wodurch das Funktionieren des Binnenmarkts insgesamt gefördert wird.

121    Um eine Finanzierung der Aufgaben des SRM sicherzustellen, wurden mit der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 die im Voraus erhobenen Beiträge eingeführt, deren besondere Natur, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 dieser Richtlinie und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, und für die Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

122    In diesem Zusammenhang wird der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Ausschluss, wie sich aus dem 13. Erwägungsgrund dieser Delegierten Verordnung ergibt, damit begründet, dass Förderdarlehen einem Gemeinwohlziel dienen, auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis gewährt werden und eine direkte oder indirekte Teilgarantie der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats genießen.

123    Die erste Rüge ist dahin zu verstehen, dass die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, das Förderhilfsgeschäft sei mit dem Fördergeschäft vergleichbar, so dass die Verbindlichkeiten einer regionalen Förderbank, die beide Geschäftsarten ausübe, bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nicht nur in Höhe des dem Fördergeschäft entsprechenden Betrags, sondern in Höhe des Betrags, der beiden Geschäftsarten entspreche, hätten ausgeschlossen werden müssen.

124    Hierzu ergibt sich zunächst aus Rn. 60 des vorliegenden Urteils, dass das Förderhilfsgeschäft auf dem offenen Kapitalmarkt und auf gewinnorientierter Basis durchgeführt wird, von anderen Instituten als den regionalen Förderbanken betrieben werden kann und im Wettbewerb mit anderen Instituten ausgeübt wird. Das Fördergeschäft wird hingegen auf der Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt, die Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats bei der Wahrnehmung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben zu unterstützen.

125    In Anbetracht der oben in den Rn. 62 und 124 getroffenen Feststellungen und entgegen dem Vorbringen der Klägerin bedeutet außerdem der Umstand, dass diese beiden Geschäftsarten in wirtschaftlicher Hinsicht komplementär sind, nicht, dass sie vergleichbar sind.

126    Schließlich ist der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die ihr zugutekommende Absicherung durch das Land in ihrem Fall ihr gesamtes Geschäft, also sowohl Förder- als auch Förderhilfsgeschäft erfasse, für die Beurteilung der Vergleichbarkeit dieser beiden Geschäftsarten im Hinblick auf das mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgte Ziel unerheblich. Zum einen besteht nämlich das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel, wie oben aus Rn. 122 hervorgeht, nicht darin, alle Verbindlichkeiten aller regionalen Förderbanken, die eine Absicherung wie die der Klägerin genießen, von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auszuschließen. Zum anderen steht nicht fest, dass die staatliche Absicherung, die das Fördergeschäft der regionalen Förderbanken in der Regel genießt, sich bei allen diesen Banken auch auf deren Förderhilfsgeschäft erstreckt. Insoweit hat die Klägerin insbesondere nicht das Vorbringen der Kommission bestritten, dass es Situationen gebe, in denen das Förderhilfsgeschäft bestimmter regionaler Förderbanken keiner staatlichen oder äquivalenten Garantie unterfalle.

127    Unter diesen Umständen kann das Förderhilfsgeschäft nicht als mit dem Fördergeschäft vergleichbar angesehen werden. Es ist folglich nicht erwiesen, dass beide Arten von Geschäft in Bezug auf den Ausschluss der mit diesen Geschäften in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in gleicher Weise zu behandeln sind.

128    Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft im Hinblick auf das mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgte spezifische Ziel mit Verbindlichkeiten gegenüber Gegenparteien, mit denen das betreffende Institut ein IPS bilde, vergleichbar seien. Nach dem achten Erwägungsgrund dieser Delegierten Verordnung beruht der Ausschluss von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit IPS auf dem Bestreben, bei der Festlegung des im Voraus erhobenen Beitrags von Instituten, die Mitglieder desselben IPS sind oder derselben Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, eine Doppelzählung bestimmter Verbindlichkeiten zu vermeiden. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgebracht, dass die Einbeziehung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft in die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags eine Doppelzählung dieser Verbindlichkeiten darstellt.

129    Zur dritten Rüge, dass regionale Förderbanken in Bezug auf die Verpflichtung zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge anders behandelt würden als nationale Förderbanken, ist Folgendes festzustellen.

130    Zunächst ergibt sich diese Ungleichbehandlung aus den Bestimmungen der oben in den Rn. 70 bis 73 genannten Rechtsakte. Wie nämlich in diesen Randnummern erläutert worden ist, wurde mit Art. 2 Abs. 5 Nr. 6 der Richtlinie 2013/36 in der vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2019/878 geltenden Fassung die KfW namentlich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36 und folglich von der allgemeinen Regelung der Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge ausgenommen. Die Klägerin hat jedoch die Gültigkeit dieser oder anderer oben in den Rn. 70 bis 73 genannter Bestimmungen nicht in Frage gestellt.

131    Dagegen gilt Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63, dessen Rechtswidrigkeit mit dem vorliegenden Klagegrund gerügt wird, für alle Förderbanken im Sinne von Art. 3 Nr. 27 der Delegierten Verordnung 2015/63, die in den persönlichen Anwendungsbereich der allgemeinen Regelung der Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge fallen. Diese Bestimmung begründet somit keine unterschiedliche Behandlung dieser Banken, je nachdem, ob sie von einer Zentralregierung oder von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats errichtet wurden.

132    Darüber hinaus ermächtigt, wie oben in Rn. 77 festgestellt, weder Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 noch eine andere Bestimmung dieser Richtlinie oder der Verordnung Nr. 806/2014 die Kommission, bestimmte Institute, wie die regionalen oder nationalen Förderbanken, mit einem delegierten Rechtsakt vollständig von der Verpflichtung zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge auszunehmen.

133    Unter diesen Umständen kann die Rechtmäßigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht allein dadurch in Frage gestellt sein, dass der Unionsgesetzgeber beschlossen hatte, die in Art. 2 Abs. 5 Nr. 6 der Richtlinie 2013/36 in der vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2019/878 geltenden Fassung namentlich genannte KfW einzeln von der allgemeinen Regelung der Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge auszunehmen.

134    Als Drittes vertritt die Klägerin in Bezug auf die Durchführungsverordnung 2015/81 die Auffassung, dass die in dieser Verordnung vorgesehene und im angefochtenen Beschluss angewandte Berechnungsmethodik dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche und eine Verzerrung zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten darstelle, da durch diese Methode der Förderbankensektor den Sektor der Geschäftsbanken quersubventionieren würde. So führe diese Methodik durch einen Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 zu Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten.

135    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C‑58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51).

136    Die Klägerin hat jedoch nichts vorgebracht, womit dargetan wird, dass die Einbeziehung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft in die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge im Hinblick auf die oben in den Rn. 120 bis 122 genannten Ziele, die der Unionsgesetzgeber und die Kommission verfolgen wollen, ungeeignet wäre.

137    Sie hat auch nicht dargetan, dass die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge über das hinausgeht, was zur Erreichung der oben in den Rn. 120 bis 122 genannten Ziele erforderlich ist, oder Nachteile mit sich bringt, die außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

138    Was das einzige konkrete Argument betrifft, das die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Rüge geltend macht, nämlich dass durch die Einbeziehung der Verbindlichkeiten in die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der Förderbankensektor den Sektor der Geschäftsbanken „quersubventionieren“ würde, so hat sie nicht rechtlich hinreichend erläutert, warum diese Einbeziehung die oben in Rn. 135 aufgeführten Kriterien nicht erfüllen soll. Außerdem wird das Förderhilfsgeschäft jedenfalls, wie bereits oben in Rn. 124 ausgeführt, auf dem offenen Kapitalmarkt auf gewinnorientierter Basis durchgeführt, so dass ein etwaiger Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesem Geschäft von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Gegenteil des von der Klägerin beabsichtigten Ergebnisses führen könnte, nämlich zu Verzerrungen zwischen verschiedenen auf diesem Markt tätigen Instituten.

139    Nach alledem ist der dritte Teil des neunten Klagegrundes und mit ihm dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

2.      Zum zehnten Klagegrund: Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b und Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63

140    Im Rahmen des zehnten Klagegrundes führt die Klägerin aus, dass „[d]ie in der [Delegierten Verordnung 2015/63] festgelegte Berechnungsmethodik“ gegen die Verordnung Nr. 806/2014, die Richtlinie 2014/59 und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.

141    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zwar ganz allgemein geltend macht, dass die in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Berechnungsmethodik als solche gegen höherrangiges Recht verstoße, und klarstellt, dass ihr Vorbringen zu Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b und Anhang I Schritt 2 dieser Delegierten Verordnung nur exemplarisch angeführt werde, ihre Schriftsätze jedoch keine Ausführungen zu anderen als den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Aspekten der Berechnungsmethodik enthalten.

142    Unter diesen Umständen ist die Prüfung des vorliegenden Klagegrundes auf die gerügte Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b und Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung zu beschränken.

143    Erstens bringt die Klägerin vor, der Umstand, dass ihre staatliche Absicherung im Rahmen des in Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ nicht berücksichtigt werde, verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie gegen die Verordnung Nr. 806/2014 und die Richtlinie 2014/59, da diese Rechtsakte eine Orientierung der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge am Risikoprofil der Institute verlangten. Insbesondere bei dem in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikosubindikator „Mitgliedschaft in einem [IPS]“ hätte eine staatliche Absicherung wie die der Klägerin berücksichtigt werden müssen, die für die Beurteilung des Risikoprofils der Institute sogar relevanter sein könne als eine Mitgliedschaft in einem IPS.

144    Zweitens verstoße der in Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Mechanismus der Klassenzuordnung der Institute gegen die Richtlinie 2014/59, den Grundsatz der Orientierung der im Voraus erhobenen Beiträge am Risikoprofil und den Grundsatz der Gleichbehandlung. Zum einen werde diese Zuordnung auf Basis eines Vergleichs des Risikoprofils aller Institute der teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen, was zu evident unfairen Ergebnissen führen könne. Zum anderen könne die in Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung vorgesehene Methode, da nach ihr möglichst gleich viele Institute in jeweils eine Klasse sortiert würden, dazu führen, dass Institute mit ähnlichen Rohrisikoindikatoren ungleich und Institute mit unterschiedlichen Indikatoren gleich behandelt würden.

145    So gehe z. B. aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses hervor, dass im Rahmen des Risikosubindikators „Handelstätigkeiten geteilt durch die Gesamtrisikoexponierung“ in Bezug auf deutsche Institute die Klassen 1 bis 15 durch 646 Institute mit einem Wert von 0 % besetzt seien und das Institut mit dem schlechtesten Risikoprofil für diesen Indikator mit einem Wert von ca. 1121,1 % in Klasse 18 eingestuft sei, also nur eine Klasse schlechter als die Klägerin mit 0,05 % (Klasse 17). Folglich seien Institute mit einem völlig unterschiedlichen Risikoprofil gleich klassifiziert.

146    Der SRB macht geltend, der zehnte Klagegrund sei insgesamt als unzulässig zurückzuweisen, da er bereits bei der Klageerhebung 2016 hätte eingeführt werden müssen. Er sei jedenfalls unbegründet.

147    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Klagegrund oder ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 46).

148    Außerdem kann der Kläger nach Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.

149    Im Übrigen sind die Art. 84 und 86 der Verfahrensordnung eng auszulegen, da die Verfahrensvorschriften zwingenden Charakters sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C‑113/07 P, EU:C:2009:191, Rn. 48, und vom 20. September 2018, Spanien/Kommission, C‑114/17 P, EU:C:2018:753, Rn. 54).

150    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b und Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 erst im Anpassungsschriftsatz erhoben.

151    Die Klageschrift enthält nämlich kein Vorbringen, das einen – auch nur impliziten – Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der oben in Rn. 150 angeführten Bestimmungen aufweisen könnte. Zwar enthält die Klageschrift Ausführungen zur Zugehörigkeit der Institute zu einem IPS, doch beziehen sich diese auf den Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 und nicht auf die Anpassung dieser Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute gemäß den Art. 6 bis 9 dieser Delegierten Verordnung. Daher gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit eine Erweiterung eines bereits in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrundes im Sinne der oben in Rn. 147 angeführten Rechtsprechung darstellt.

152    Darüber hinaus ist der angefochtene Beschluss auf die bei Erlass der ursprünglichen Beschlüsse geltenden rechtlichen Bestimmungen gestützt, was insbesondere für Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b und Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 gilt. Insoweit deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin nicht bereits bei der Klageschrift über alle Gesichtspunkte verfügte, auf die sie sich in ihrem Anpassungsschriftsatz gestützt hat, um die Gültigkeit dieser Bestimmungen in Frage zu stellen.

153    Der von der Klägerin in Frage gestellte Umstand, dass die Klassenzuordnung der Institute auf Basis der Rohrisikoindikatorwerte aller Institute vorgenommen wird, für die dieser Indikator berechnet wird, ergibt sich unmittelbar aus Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63.

154    Gleiches gilt für die Berechnung der Anzahl der Klassen innerhalb eines bestimmten Risikoindikators und der Anzahl der den einzelnen Klassen zugeordneten Institute. Dabei ordnet der SRB nach Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 jeder Klasse grundsätzlich dieselbe Anzahl von Instituten zu, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden.

155    Die Klägerin stellt Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 nun gerade insoweit in Frage, als er für jede Klasse die Zuordnung derselben Anzahl von Instituten vorsieht.

156    Demnach wird die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit auf keinen erst während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt im Sinne von Art. 84 der Verfahrensordnung gestützt. Sie wird auch auf keinen Umstand gestützt, dem die Klägerin bei der Anpassung ihrer Klageschrift gemäß Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung erstmals Rechnung tragen konnte.

157    Die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit ist daher wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen.

B.      Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1.      Zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 41 der Charta und die Begründungspflicht wegen fehlender Rechtsgrundlage für die rückwirkende Ersetzung der ursprünglichen Beschlüsse

158    Die Klägerin macht im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes geltend, dass der angefochtene Beschluss, indem er die ursprünglichen Beschlüsse rückwirkend ersetze, gegen Art. 41 der Charta in Verbindung mit Art. 4 des Europäischen Kodex für eine gute Verwaltungspraxis, das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der guten Verwaltung verstoße, da es keine Rechtsgrundlage für den rückwirkenden Erlass des angefochtenen Beschlusses gebe. Insoweit stelle weder Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 noch Art. 17 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 eine solche Rechtsgrundlage dar.

159    Jedenfalls gebe es keine sachliche Rechtfertigung für die rückwirkende Ersetzung der ursprünglichen Beschlüsse. Insbesondere bestehe kein nachweisliches Risiko, dass eine fehlende Rückwirkung das Ziel, die endgültige Zielausstattung zu erreichen, gefährden würde. In dieser Hinsicht könnte eine etwaige Finanzierungslücke des SRB durch höhere im Voraus erhobene Beiträge in den Folgejahren oder eine Verlängerung der Aufbauphase gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 ausgeglichen werden. Im Übrigen würde die Klägerin bei fehlender Rückwirkung des angefochtenen Beschlusses keinen unfairen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Instituten erhalten, da sie als Förderbank nicht im Wettbewerb zu anderen Instituten stehe. Sie hätte auch keinen unfairen Vorteil dadurch erlangt, dass ihr im Voraus erhobener Beitrag für den Beitragszeitraum 2016 später fällig geworden wäre als der der anderen Institute, da sie diesen Beitrag jedenfalls bereits im Jahr 2016 gezahlt habe.

160    Darüber hinaus macht die Klägerin mit ihrem dritten Klagegrund geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta, da er nicht die Rechtsgrundlage nenne, auf die sich der SRB für den rückwirkenden Erlass des angefochtenen Beschlusses gestützt habe.

161    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

162    Der angefochtene Beschluss wurde am 27. April 2022 erlassen und trat gemäß Art. 4 seines verfügenden Teils am 15. April 2016, d. h. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ersten der ursprünglichen Beschlüsse, in Kraft.

163    In den Rn. 177 bis 184 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die Gründe dargelegt, aus denen er die zeitliche Wirkung dieses Beschlusses in der in der vorstehenden Rn. 162 beschriebenen Weise festgelegt hat. Er sei so verfahren, um den Rechtstitel wiederherzustellen, mit dem im Jahr 2016 die für 2016 im Voraus erhobenen Beiträge der Klägerin erhoben worden seien, und um die Gültigkeit der Zahlung dieser Beiträge durch die Klägerin aufrechtzuerhalten.

164    Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor seinem Erlass zu legen, außer wenn ausnahmsweise das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, EU:C:1990:391, Rn. 45, und vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

165    Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass sich, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Befugnis der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, rückwirkend einen Rechtsakt zu erlassen, aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ergibt, ohne dass sie vom Vorliegen einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in der betreffenden Regelung abhängig wäre.

166    Vor diesem Hintergrund kann entgegen dem von der Klägerin erhobenen dritten Klagegrund der Umstand, dass der angefochtene Beschluss nicht auf eine ausdrückliche Bestimmung der betreffenden Regelung verweist, die dem SRB eine solche Befugnis verleiht, keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht darstellen.

167    Darüber hinaus ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der angefochtene Beschluss echte Rückwirkung besitzt, wie die Klägerin mit ihrem zweiten Klagegrund geltend macht, festzustellen, dass jedenfalls die oben in Rn. 164 genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

168    Zum einen macht die Klägerin nämlich nicht geltend, dass die Rückwirkung des angefochtenen Beschlusses gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens verstößt. Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass das berechtigte Vertrauen der Klägerin oder eines Dritten unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht gebührend beachtet worden wäre.

169    Zum anderen ist bei der Frage, ob die mit dem angefochtenen Beschluss angestrebten Ziele es verlangten, dass dieser zu einem Zeitpunkt vor seinem Erlass wirksam wird, der Kontext zu berücksichtigen, in dem dieser Beschluss gefasst wurde.

170    Wie sich aus den Rn. 19, 20 und 183 des angefochtenen Beschlusses ergibt, wurde dieser erlassen, um dem Begründungsmangel der ursprünglichen Beschlüsse abzuhelfen, den der SRB im Anschluss an die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T‑365/16, EU:T:2019:824), festgestellt hatte, ohne dass dieser Beschluss oder diese Urteile den Umfang der Verpflichtung der Klägerin, einen im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2016 zu zahlen, wie sie in den ursprünglichen Beschlüssen festgelegt worden war und für diesen Beitragszeitraum bestanden hatte, geändert hätten.

171    Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2016 sowie die Höhe dieses Beitrags waren nämlich im zweiten der ursprünglichen Beschlüsse und im angefochtenen Beschluss gleich. In dieser Hinsicht hat der SRB in Rn. 22 des angefochtenen Beschlusses u. a. darauf hingewiesen, dass dieser „auf der Grundlage der erhobenen Daten, der getroffenen Annahmen, der durchgeführten vorbereitenden Handlungen und der im Zusammenhang mit dem Verfahren für 2016 angewendeten Methodik, die zum Erlass der [ursprünglichen Beschlüsse] führten“, beruhe. Somit war der einzige neue Gesichtspunkt, der mit dem angefochtenen Beschluss eingeführt wurde, eine ausführlichere Begründung der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für das Jahr 2016.

172    Unter diesen besonderen Umständen hätte der angefochtene Beschluss, wenn der SRB diesen nicht mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ersten der ursprünglichen Beschlüsse erlassen hätte, keine Wirkung im Zeitraum vom 15. April 2016 bis zum 27. April 2022 entfalten können, in dem die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2016 befreit gewesen wäre, obwohl sie dieser Verpflichtung nach Art. 2, Art. 67 Abs. 4, Art. 69 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 unterlag. Ebenso wären dem SRF in diesem Zeitraum unter Verstoß gegen diese Bestimmungen Mittel aus den im Voraus erhobenen Beiträgen der Klägerin vorenthalten worden, was die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigt hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 176 und 177).

173    Folglich sollte durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Wirkung zum 15. April 2016 sichergestellt werden, dass die Anwendbarkeit des angefochtenen Beschlusses mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, zu dem die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 entstanden ist, und damit ein der geltenden Regelung zuwiderlaufendes Ergebnis vermieden werden. Das Streben nach diesem Ziel verlangte es, das Inkrafttreten dieses Beschlusses auf einen Zeitpunkt vor seinem Erlass zu legen.

174    Nach alledem sind der zweite und der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

2.      Zum vierten Klagegrund: Unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin

175    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nicht hinreichend begründet und verstoße somit gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV.

176    Der vierte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen, mit denen erstens das Fehlen einer individuellen Begründung des angefochtenen Beschlusses, zweitens die fehlende Mitteilung der individuellen Daten anderer Institute und drittens eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Bildung der Klassen gerügt werden.

a)      Vorbemerkungen

177    Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.

178    Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

179    Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

180    Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

181    Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

182    Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

183    Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).

184    Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).

185    In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

186    In diesem Fall sind diese Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).

187    Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Werts des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).

188    Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).

189    Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).

190    Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vierten Klagegrundes zu prüfen.

b)      Zum ersten Teil: Fehlen einer individuellen Begründung des angefochtenen Beschlusses

191    Nach Ansicht der Klägerin verstößt der angefochtene Beschluss gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da er keine hinreichende individuelle Begründung enthalte. Insbesondere werde die Klägerin in den Rn. 24 bis 164 dieses Beschlusses nicht erwähnt und die Anhänge des Beschlusses enthielten keine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit ihren individuellen Besonderheiten.

192    So enthalte der angefochtene Beschluss, insbesondere seine Rn. 53 bis 57, keine Auseinandersetzung mit der spezifischen Situation der Klägerin in Bezug auf die Einstufung ihres Förderhilfsgeschäfts im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63. Außerdem beruhten die Ausführungen zu dieser Frage in Anhang III des angefochtenen Beschlusses auf einem Fehlverständnis des Konzepts „Förderhilfsgeschäft“. Darüber hinaus beschränkten sich diese Ausführungen auf die bloße Negierung der Privilegierung des Förderhilfsgeschäfts für die Klägerin und verfehlten teilweise komplett das Thema des Förderhilfsgeschäfts.

193    Schließlich werde im angefochtenen Beschluss nicht erläutert, warum der SRB von der bisherigen Praxis der deutschen Abwicklungsbehörde abgewichen sei, die Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 für das Beitragsjahr 2015 auf das Förderhilfsgeschäft der Klägerin angewandt habe.

194    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

195    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss, wie bereits oben in den Rn. 9 bis 21 ausgeführt, aus vier verschiedenen Teilen besteht. So werden in den Rn. 24 bis 164 und 167 bis 175 des Textkörpers dieses Beschlusses sowie in dessen Anhang II Erwägungen und Aspekte der Berechnung dargelegt, die für alle Institute gelten. Anhang I („Berechnungsdetails [risikogewichtet]“) des angefochtenen Beschlusses und sein Anhang III, in dem eine Bewertung der Stellungnahmen vorgenommen wird, die die Klägerin im Rahmen der vom SRB vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultation eingereicht hat, enthalten jedoch Aspekte der Berechnung und Gründe, die speziell den von der Klägerin zu entrichtenden individuellen Beitrag zum SRF betreffen.

196    Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Beschluss gegenüber der Klägerin hinreichend individualisiert.

197    Was zweitens den konkreten Inhalt des angefochtenen Beschlusses betrifft, so hat die Klägerin – abgesehen von der Klassenzuordnung der Institute, die im zweiten Teil des vorliegenden Klagegrundes geprüft wird – nur einen einzigen Umstand genannt, der nicht hinreichend begründet sei, nämlich die Nichtanwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 auf ihr Förderhilfsgeschäft.

198    In Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB darauf hingewiesen, dass er Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht auf Verbindlichkeiten angewandt habe, die nicht alle Bedingungen erfüllten, um von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge ausgeschlossen zu werden, wenn die Auslegung, die einen solchen Ausschluss ermögliche, nicht mit dem Wortlaut dieser Bestimmung vereinbar wäre. Der SRB hat dort weiter ausgeführt, dass die Bestimmung angesichts ihres Ausnahmecharakters eng ausgelegt werden müsse und weder hinsichtlich ihres „subjektiven“ Anwendungsbereichs, d. h. in Bezug auf die Institute, auf die sie anwendbar sei, noch hinsichtlich ihres „objektiven“ Anwendungsbereichs, d. h. in Bezug auf die Arten von Verbindlichkeiten, die für einen Ausschluss von der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags berücksichtigungsfähig seien, extensiv oder sinngemäß angewendet werden dürfe.

199    Darüber hinaus hat der SRB in den Rn. 21 bis 23 und 27 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses die Gründe dargelegt, aus denen seiner Ansicht nach das Förderhilfsgeschäft der Klägerin nicht unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 falle. In Rn. 22 dieses Anhangs hat er u. a. ausgeführt, dass das Förderhilfsgeschäft der Klägerin und ihr Fördergeschäft unabhängig und getrennt voneinander seien. Das Fördergeschäft bestehe aus nichtmarktbezogenen und nichtwettbewerblichen Aktivitäten, die im Auftrag der öffentlichen Hand durchgeführt würden, während das Förderhilfsgeschäft zu Marktbedingungen stattfinde und fakultativ, wettbewerblich und gewinnorientiert sei. Der SRB ist daher in Rn. 27 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gekommen, dass das Förderhilfsgeschäft der Klägerin seiner Natur nach nicht als nichtwettbewerbsorientiert oder als nichtgewinnorientiert angesehen werden könne, unabhängig davon, wie die daraus resultierenden Einnahmen investiert würden.

200    Anhand dieser Gesichtspunkte war die Klägerin in der Lage, die Gründe zu identifizieren, aus denen der SRB der Ansicht war, dass die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags ausgeschlossen seien.

201    Unter diesen Umständen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der SRB auf die bloße Ablehnung der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 auf die Klägerin beschränkt oder auf Ausführungen zurückgegriffen hätte, die komplett das Thema des Förderhilfsgeschäfts der Klägerin verfehlten.

202    Drittens beruht das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie ein Fehlverständnis des Konzepts „Förderhilfsgeschäft“ durch den SRB rügt, nicht auf einem Verstoß gegen die Begründungspflicht, sondern auf einer Beanstandung der sachlichen Richtigkeit der Gründe, aus denen der SRB Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht auf das Geschäft der Klägerin angewandt hat. Gleiches gilt für das Vorbringen, mit dem die Auffassung des SRB beanstandet wird, dass dieses Geschäft wettbewerblicher und gewinnorientierter Natur sei. Nach der Rechtsprechung ist die Begründungspflicht von der sachlichen Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T‑217/02, EU:T:2006:361, Rn. 234).

203    Sollte dieses Vorbringen dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin die sachliche Richtigkeit der genannten Gründe beanstandet, würde es sich in Wirklichkeit mit dem achten Klagegrund überschneiden, der unten in den Rn. 258 bis 262 geprüft wird.

204    Was viertens das Vorbringen betrifft, der SRB sei von der bisherigen Praxis der deutschen Abwicklungsbehörde abgewichen, die darin bestanden habe, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 im Jahr 2015 auf das Förderhilfsgeschäft der Klägerin anzuwenden, ist klarzustellen, dass die Klägerin lediglich den Begründungsmangel hinsichtlich der Abweichung von der bisherigen Praxis beanstandet, ohne einen Verstoß gegen eine andere Rechtsvorschrift geltend zu machen.

205    Insoweit geht zum einen aus den vorstehenden Rn. 198 bis 200 hervor, dass der SRB die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach das Förderhilfsgeschäft der Klägerin nicht unter die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Ausnahme fällt, hinreichend dargelegt hat. Zum anderen hat er in Rn. 23 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die in einen bestimmten Beitragszyklus durchgeführte Bewertung die Abwicklungsbehörde nicht für einen anderen Zyklus binden könne, insbesondere wenn diese Beitragszyklen jeweils in die Zuständigkeit einer anderen Abwicklungsbehörde fielen. Er sei nicht in der Lage, zu der von einer anderen Abwicklungsbehörde vorgenommenen Bewertung Stellung zu nehmen.

206    Anhand dieser Gesichtspunkte kann die Klägerin die Gründe nachvollziehen, die den SRB dazu veranlasst haben, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 für das Beitragsjahr 2016 trotz einer nach Ansicht der Klägerin abweichenden bisherigen Praxis nicht auf ihr Förderhilfsgeschäft anzuwenden. Diese Gesichtspunkte genügen daher den Anforderungen an die Begründungspflicht, wie sie sich aus der oben in Rn. 179 angeführten Rechtsprechung ergeben.

207    Nach alledem ist der erste Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

c)      Zum zweiten Teil: Fehlende Mitteilung der individuellen Daten anderer Institute

208    Die Klägerin macht geltend, dem angefochtenen Beschluss könne nicht entnommen werden, ob die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der geltenden Regelung entspreche. Außerdem lasse sich anhand der Berechnungsdetails in den Anhängen I und II dieses Beschlusses weder ihre Klassenzuordnung noch die Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen. Insbesondere hätte der Beschluss die individuellen Daten anderer Institute – zumindest in anonymisierter Form – enthalten müssen, ohne die die Klägerin nicht in der Lage sei, ihre Klassenzuordnung zu überprüfen.

209    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

210    In Rn. 118 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB ausgeführt, dass „Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Fall einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – als vertrauliche Informationen betrachtet [werden]“. Er hat hinzugefügt, dass „[i]m Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge … die von den Instituten über ihre Datenmeldeformulare … übermittelten individuellen Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet [werden]“.

211    Sodann hat der SRB in den Rn. 120, 122 und 123 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt sei, „die für den Berechnungsprozess kritischen individuellen Datenpunkte der Institute in diesem Beschluss offenzulegen“, wohingegen er befugt sei, „die aggregierten und gemeinsamen Datenpunkte offen[zu]legen, da diese Daten in kollektiver Form vorliegen“. Vor diesem Hintergrund könnten die Institute „die Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags und ihrer individuellen Risikoanpassungsmultiplikatoren“ in Bezug auf die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung dieses Beitrags, nämlich die „Berechnung der Rohindikatoren“ (Schritt 1), die „Neuskalierung der Indikatoren“ (Schritt 3) und die „Berechnung des zusammengesetzten Indikators“ (Schritt 5), „in vollem Umfang nachvollziehen“. Zudem seien die Institute in der Lage, „gemeinsame Datenpunkte, die der [SRB] für alle Institute mit risikoadjustierten Beiträgen gleichermaßen nutzt“, für die Berechnungsschritte „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6) zu erhalten.

212    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

213    Des Weiteren geht aus der oben in den Rn. 177 bis 189 angeführten Rechtsprechung hervor, dass der SRB entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet war, ihr zu ermöglichen, die Bestimmung der Anzahl der Klassen und die Zuordnung der Institute zu diesen Klassen vollständig zu überprüfen, indem er ihr die individuellen Daten anderer Institute zur Verfügung stellt, da ein solcher Ansatz bedeutet hätte, ihr Daten zu übermitteln, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen.

214    Da die Klägerin nichts vorgetragen hat, um den Standpunkt des SRB in Frage zu stellen, die Rohindikatorwerte fielen unter das Geschäftsgeheimnis, kann sie dem SRB nicht vorwerfen, diese Werte den Instituten nicht offengelegt zu haben.

215    Sollte schließlich die Bemerkung der Klägerin zur Anonymisierung der Rohindikatorwerte dahin zu verstehen sein, dass sie darauf abzielt, den Namen des Instituts durch ein Pseudonym zu ersetzen, könnte ein solches Vorgehen nicht gewährleisten, dass die Institute nicht anhand der so übermittelten Daten identifiziert werden können. Es ist in der Tat nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Institute, selbst wenn sie pseudonymisiert sind, aufgrund der individuellen Daten, die bereits veröffentlicht wurden, dennoch identifiziert werden können, insbesondere im Fall großer Institute und bei Mitgliedstaaten, in denen es nur wenige Institute gibt.

216    In Anbetracht dessen ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

d)      Zum dritten Teil: Unzureichende Begründung hinsichtlich der Bildung der Klassen

217    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss liefere keine Begründung, warum die Anzahl an Instituten je Klasse sowie die generelle Anzahl an Klassen zwischen den unterschiedlichen Risikoindikatoren unterschiedlich sei.

218    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

219    Was die Anzahl der Klassen innerhalb jedes Risikoindikators betrifft, so berechnet der SRB diese nach den Vorschriften des Anhangs I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, auf die der SRB in den Rn. 85, 117 und 138 des angefochtenen Beschlusses verwiesen hat, genauer gesagt nach der in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Formel. Nach dieser Formel wird die „Anzahl der Klassen“ () für jeden Rohindikator – mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ – u. a. auf der Grundlage der „Anzahl der Institute, die einen Beitrag zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten, für den der Indikator berechnet wird“ (N), und der fraglichen Rohindikatorwerte () berechnet. Somit kann die Anzahl der Klassen je nach den in diese Formel eingegebenen Daten variieren.

220    Unter diesen Umständen macht die Klägerin zu Unrecht geltend, der angefochtene Beschluss liefere keine Begründung zu den Unterschieden hinsichtlich der generellen Anzahl an Klassen zwischen den Risikoindikatoren.

221    Ebenso hat der SRB in Bezug darauf, dass nicht jeder Klasse gleich viele Institute zugewiesen wurden, in Rn. 140 des angefochtenen Beschlusses die Gründe für diese Verteilung hinreichend erläutert, indem er darauf hinwies, dass damit verhindert werden solle, dass Institute mit dem gleichen Wert für einen Rohrisikoindikator unterschiedlichen Klassen zugeordnet würden, so dass Institute, die für einen solchen Indikator den gleichen Wert hätten, derselben Klasse zugeordnet worden seien, was dazu geführt haben könne, dass jeder Klasse verschieden viele Institute zugeordnet worden seien.

222    Nach alledem ist der dritte Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen und mit ihm der vierte Klagegrund insgesamt.

3.      Zum sechsten Klagegrund: Verletzung „allgemeiner Verfahrensanforderungen“, die sich aus Art. 41 der Charta, Art. 298 AEUV, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des SRB ergäben

223    Die Klägerin bringt vor, der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung „allgemeiner Verfahrensanforderungen“, die sich aus Art. 41 der Charta, Art. 298 AEUV, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des SRB ergäben, erlassen worden. Es sei u. a. nicht nachgewiesen, dass dieser Beschluss die „Mindestdauer für schriftliche Verfahren“ einhalte, was für sie unüberprüfbar sei. Sie könne auch nicht überprüfen, ob die weiteren Verfahrensregelungen eingehalten worden seien. Das Gericht müsse daher eine Überprüfung von Amts wegen vornehmen.

224    Der SRB macht geltend, dieser Klagegrund sei unsubstantiiert und als reine Spekulation zurückzuweisen.

225    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Angaben so klar und genau sein müssen, dass sie dem Beklagten gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen (Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T‑194/13, EU:T:2017:144, Rn. 191).

226    Im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege ist eine Klage nur zulässig, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt wird, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, BSCA/Kommission, T‑818/14, EU:T:2018:33, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 25. März 2015, Belgien/Kommission, T‑538/11, EU:T:2015:188, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

227    Insbesondere genügt eine bloße Berufung auf den Grundsatz des Unionsrechts, dessen Verletzung behauptet wird, ohne Angabe, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte diese Behauptung gestützt ist, nicht den Anforderungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung (vgl. Urteil vom 7. November 2019, ADDE/Parlament, T‑48/17, EU:T:2019:780, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

228    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin zum einen lediglich geltend, dass der angefochtene Beschluss unter Verletzung „allgemeiner Verfahrensanforderungen erlassen wurde, die sich aus Art. 41 der [Charta], Art. 298 AEUV, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des [SRB] ergeben“, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass dieser Beschluss die „Mindestdauer für schriftliche Verfahren“ und weitere Verfahrensregelungen eingehalten habe, ohne jedoch eine einschlägige Argumentation vorzubringen.

229    Was zum anderen die Anregung der Klägerin betrifft, das Gericht möge die Verletzung dieser Grundsätze von Amts wegen überprüfen, so geht aus ihrer Antwort vom 31. Januar 2023 auf die Fragen des Gerichts hervor, dass sie mit ihrem sechsten Klagegrund erreichen will, „dass Unterlagen vorgelegt werden, die die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens überprüfen lassen“, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat. Wie jedoch aus der vorstehenden Rn. 228 hervorgeht, bezeichnet die Klägerin nicht genau die konkreten Gründe, die diese Vorlage rechtfertigen, so dass dieser Antrag jedenfalls nicht den Anforderungen von Art. 88 Abs. 2 der Verfahrensordnung entspricht.

230    Unter diesen Umständen ist der sechste Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen.

4.      Zum ersten und zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

231    Im Rahmen des ersten und des siebten Klagegrundes, die zusammen zu prüfen sind, macht die Klägerin geltend, das Konsultationsverfahren, das der SRB zum Erlass des angefochtenen Beschlusses zur Ersetzung der ursprünglichen Beschlüsse durchgeführt habe, habe nicht den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta entsprochen.

232    Der vorliegende Klagegrund besteht aus zwei Teilen, mit denen erstens gerügt wird, dass die Frist für die Stellungnahmen im Rahmen dieses Konsultationsverfahrens unzureichend gewesen sei, und zweitens, dass der angefochtene Beschluss bereits vor dem Verfahren festgestanden habe.

a)      Zum ersten Teil: Unzureichende Frist für die Stellungnahmen im Rahmen des Konsultationsverfahrens

233    Die Klägerin macht geltend, angesichts der „Komplexität des Verfahrens“ und des Umfangs der vom SRB zugesandten Unterlagen sei die Frist von zehn Arbeitstagen, die ihr der SRB für die Stellungnahme vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses gewährt habe, nicht lang genug gewesen, um ihr eine umfassende Prüfung der zugesandten Unterlagen zu ermöglichen. Der SRB habe ihr nämlich nicht nur einen 39-seitigen Entwurf des angefochtenen Beschlusses zugestellt, sondern auch „diverse Anhänge“ mit undurchsichtigen Berechnungsdetails und Zahlen.

234    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

235    Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M, C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

236    Im vorliegenden Fall übermittelte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) der Klägerin vor Erlass des angefochtenen Beschlusses eine Mitteilung des SRB vom 2. März 2022, in der dieser darüber informierte, dass er beabsichtige, die ursprünglichen Bescheide zurückzunehmen und zu ersetzen. Diese Mitteilung enthielt einen Entwurf des neuen Beschlusses des SRB und seiner Anhänge I und II für den Beitragszeitraum 2016. In dieser Mitteilung forderte der SRB die Klägerin auf, bis zum 23. März 2022 zu den übermittelten Unterlagen Stellung zu nehmen.

237    Die Klägerin reichte ihre Stellungnahme mit Schreiben an die BaFin vom 23. März 2022 ein.

238    Es steht fest, dass der Klägerin eine Frist von zehn Arbeitstagen für die Stellungnahme gewährt wurde.

239    Zur Frage, ob diese Frist ausreichend war, ist erstens auf den Kontext hinzuweisen, in den sich der angefochtene Beschluss einfügt. Wie oben in den Rn. 170 und 171 ausgeführt, wurden die ursprünglichen Beschlüsse durch den angefochtenen Beschluss ersetzt, um dem vom SRB festgestellten Begründungsmangel abzuhelfen, wobei die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2016 sowie die Höhe dieses Beitrags im zweiten der ursprünglichen Beschlüsse und im angefochtenen Beschluss gleich waren. Somit waren der Klägerin zahlreiche Elemente, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegen, wie z. B., dass die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft bei der Bestimmung der Verbindlichkeiten zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nicht unberücksichtigt geblieben sind, bei Erlass der ursprünglichen Beschlüsse bekannt, was im Übrigen durch die von ihr in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründe bestätigt wird.

240    Zweitens macht die Klägerin zwar geltend, dass das vom SRB durchgeführte Konsultationsverfahren komplex gewesen sei, erläutert aber nicht, worin diese Komplexität bestanden habe. Insbesondere bezieht sie sich weder auf konkrete Ungewissheiten hinsichtlich des Inhalts der im Rahmen dieses Verfahrens bereitgestellten Dokumente noch auf praktische Schwierigkeiten, die sie daran gehindert hätten, innerhalb der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.

241    Drittens kann der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie sich zum Nachweis der unzureichenden Konsultationsfrist auf den „Umfang der vom SRB zugesandten Unterlagen“ stützt. Wie sie nämlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist der Verweis der Klägerin auf „diverse Anhänge“, die im Rahmen des Konsultationsverfahrens vorgelegt wurden, so zu verstehen, dass sie sich auf die Anhänge I und II des Entwurfs des angefochtenen Beschlusses bezieht. Anhang I umfasste drei Seiten, von denen eine Seite lediglich eine Liste der von der Klägerin übermittelten Daten enthielt. Darüber hinaus enthielt Anhang II, auch wenn er 105 Seiten umfasste, Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. Somit war nur ein begrenzter Teil dieses Anhangs für die Klägerin unmittelbar relevant. Unter diesen Umständen deutet nichts darauf hin, dass der Umfang der vom SRB zugesandten Unterlagen die Klägerin daran gehindert hätte, innerhalb der gesetzten Frist sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt zum Entwurf des angefochtenen Beschlusses vorzutragen.

242    Viertens ist das Vorbringen der Klägerin in den Rn. 18 bis 22 ihres Anpassungsschriftsatzes, mit dem sie sich gegen jedes einzelne Argument wendet, das der SRB geltend macht, um die Angemessenheit der Frist, die er den Instituten gewährt hat, zu rechtfertigen, nicht geeignet, ihre Auffassung zu stützen, nach der die ihr gewährte Frist von zehn Tagen aufgrund der Komplexität des Konsultationsverfahrens und des Umfangs der zugesandten Unterlagen unzureichend gewesen sei.

243    Demnach gibt es keinen Grund für die Annahme, dass diese Frist es der Klägerin nicht ermöglicht hätte, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt zum Entwurf des angefochtenen Beschlusses vorzutragen.

244    Der vorliegende Teil ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Der angefochtene Beschluss habe bereits vor dem Konsultationsverfahren festgestanden

245    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe das Konsultationsverfahren als reine Formsache angesehen, da er ursprünglich vor diesem Verfahren angekündigt habe, den angefochtenen Beschluss im ersten Quartal 2022 und damit nur sechs Arbeitstage nach Ende der Frist für die Stellungnahme erlassen zu wollen. Daher habe die Klägerin nicht mit einer ernsten Auseinandersetzung mit ihrer Stellungnahme durch den SRB rechnen können. Insoweit sei es unerheblich, dass der SRB später entschieden habe, mehr als sechs Arbeitstage nach Ende dieser Frist vorzusehen, um den Beschluss zu erlassen.

246    Darüber hinaus ergebe sich aus den Ausführungen des SRB in Rn. 9 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses, wonach er nicht erwartet habe, dass die Bewertung des Vorbringens ein langwieriger Prozess sein würde, dass der SRB nicht bereit gewesen sei, den Entwurf des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen. Im Übrigen erwecke Anhang III des angefochtenen Beschlusses den Anschein, dass die Stellungnahme der Klägerin nur zum Teil behandelt und mit „teilweise unsachgemäßen Erwägungen“ abgelehnt worden sei.

247    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

248    In diesem Zusammenhang sind die von der Klägerin angeführten Umstände, wie der Zeitplan des SRB für den Erlass des angefochtenen Beschlusses und seine spätere Änderung, nicht geeignet, darzutun, dass der SRB nicht beabsichtigte, einer etwaigen Stellungnahme der Klägerin die erforderliche Aufmerksamkeit zu widmen. Das Vorbringen der Klägerin zu diesen Umständen ist nämlich rein spekulativ.

249    Was außerdem das Vorbringen der Klägerin betrifft, ihre Stellungnahme sei nur zum Teil behandelt und mit „teilweise unsachgemäßen“ Erwägungen abgelehnt worden, so hat die Klägerin keine spezifischen Ausführungen benannt, auf die der SRB nicht eingegangen wäre.

250    Soweit die Klägerin mit der Beurteilung des SRB im angefochtenen Beschluss nicht einverstanden ist, kann diese Uneinigkeit zudem keine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör darstellen, sondern fällt unter die Prüfung der Richtigkeit dieser Beurteilung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2015, Slovenská pošta/Kommission, T‑556/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:189, Rn. 89).

251    Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf Rn. 31 des Urteils vom 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof (C‑315/99 P, EU:C:2001:391), stützen, in der der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Unionsorgan vor der endgültigen Festlegung seines Standpunkts eher bereit ist, Bemerkungen Rechnung zu tragen, als nach dessen Veröffentlichung; würde es nämlich Beanstandungen nach der Veröffentlichung als begründet anerkennen, so müsste es seine Entscheidung ändern und eine Berichtigung verabschieden. In der vorliegenden Rechtssache wurde die Klägerin nämlich nicht aufgefordert, zu einem endgültig festgelegten Standpunkt des SRB, dessen Änderung eine Berichtigung erfordert hätte, Stellung zu nehmen, sondern zu einem Beschlussentwurf vor Erlass eines endgültigen Beschlusses.

252    Der vorliegende Teil ist daher als unbegründet zurückzuweisen und mit ihm der erste und der siebte Klagegrund insgesamt.

5.      Zum fünften Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch den angefochtenen Beschluss

253    Nach Ansicht der Klägerin erschwert die im Rahmen des vierten Klagegrundes dargestellte mangelnde Begründung ihr die Ausübung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in nicht unerheblicher Weise. Es sei ihr nämlich praktisch unmöglich, die Gründe des angefochtenen Beschlusses nachzuvollziehen und folglich die Gründe ihrer Klage herauszuarbeiten. Der Beschluss verstoße daher gegen Art. 47 der Charta und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.

254    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

255    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Rüge einer Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht eigenständig zu prüfen ist, wenn diese Rüge nicht durch ein spezifisches Vorbringen gestützt wird, sondern sich darauf beschränkt, auf das im Rahmen anderer Rügen Vorgetragene zu verweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2015, First Islamic Investment Bank/Rat, T‑161/13, EU:T:2015:667, Rn. 68, und vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 101).

256    In der vorliegenden Rechtssache rügt die Klägerin eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, ohne diese Rüge jedoch durch ein spezifisches Vorbringen zu stützen, das über das im Rahmen ihres vierten Klagegrundes Vorgetragene hinausgeht.

257    Der fünfte Klagegrund ist daher aus denselben Gründen zurückzuweisen, wie sie oben in den Rn. 175 bis 222 bei der Prüfung des vierten Klagegrundes dargelegt worden sind.

6.      Zum achten Klagegrund: Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf Art. 3 Nr. 28 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63

258    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe die Delegierte Verordnung 2015/63, insbesondere Art. 3 Nr. 28 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, fehlerhaft ausgelegt, indem er ihren im Voraus erhobenen Beitrag nicht unter Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft berechnet habe.

259    Der SRB, unterstützt durch den Rat und die Kommission, tritt diesem Vorbringen entgegen. Außerdem sei der achte Klagegrund aus den oben in Rn. 32 zusammengefassten Gründen nur zulässig, soweit er schon in der Klageschrift erhoben worden sei.

260    In Rn. 27 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses hat der SRB ausgeführt, dass die Tätigkeiten des Förderhilfsgeschäfts der Klägerin „ihrer Natur nach nicht als nichtwettbewerbsorientiert oder als nichtgewinnorientiert angesehen werden [können], unabhängig davon, wie die daraus resultierenden Einnahmen investiert werden, und ihr Betrag in keinem Fall dem Betrag der Förderdarlehen [der Klägerin entspricht]“.

261    Ohne dass über die Zulässigkeit der Ausführungen der Klägerin in ihrem Anpassungsschriftsatz entschieden zu werden braucht, ergibt sich hierzu aus den Rn. 44 bis 63 des vorliegenden Urteils, dass der SRB bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2016 zu Recht angenommen hat, dass ihr Förderhilfsgeschäft nicht unter den Begriff „Förderdarlehen“ im Sinne von Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 fällt und dass ihr im Voraus erhobener Beitrag somit nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. f dieser Delegierten Verordnung unter Ausschluss ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesem Geschäft zu berechnen ist.

262    Der achte Klagegrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

7.      Zum elften Klagegrund: Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, da der angefochtene Beschluss nicht auf der zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Rechtslage beruhe

263    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Rechtsprechung ergebende Anforderung, wonach beim Erlass eines Rechtsakts durch ein Unionsorgan die zum Erlasszeitpunkt geltende Rechtslage zu berücksichtigen sei. Daher hätte der SRB beim Erlass des angefochtenen Beschlusses im Jahr 2022 berücksichtigen müssen, dass die Klägerin seit dem Erlass der Richtlinie 2019/878 kein Institut im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 mehr sei, so dass sie nicht mehr verpflichtet sei, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten. In der Ersetzung der ursprünglichen Beschlüsse für den Beitragszeitraum 2016 durch einen neuen Beschluss liege nämlich tatsächlich der einfache Neuerlass eines Beschlusses im Jahr 2022.

264    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

265    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Beachtung der Grundsätze über das intertemporale Recht sowie die Anforderungen an die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Anwendung der in zeitlicher Hinsicht für den fraglichen Sachverhalt geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften vorschreiben, selbst wenn diese Vorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts durch das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union nicht mehr in Kraft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

266    Die Bestimmungen über die Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge beruhen auf denselben Grundsätzen.

267    Im vorliegenden Fall legt der angefochtene Beschluss die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2016 auf der Grundlage der für diesen Zeitraum festgelegten jährlichen Zielausstattung fest.

268    Es steht fest, dass die Klägerin im Beitragszeitraum 2016 ein Institut im Sinne von Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 war und damit ein Institut darstellte, das gemäß Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 in Verbindung mit Art. 2, Art. 67 Abs. 4 und Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 verpflichtet war, für diesen Zeitraum einen im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten.

269    Vor diesem Hintergrund kann die Verpflichtung der Klägerin, einen im Voraus erhobenen Beitrag für das Jahr 2016 zu entrichten, nicht durch den späteren Erlass der Richtlinie 2019/878 berührt werden, die am 7. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat, und zwar mit einer Umsetzungsfrist, die grundsätzlich spätestens am 28. Dezember 2020 endete. Keine Bestimmung dieser Richtlinie sieht nämlich vor, dass die Klägerin ex tunc vom persönlichen Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Zahlung von im Voraus erhobenen Beiträgen ausgenommen wird. Folglich brauchte der SRB diesen Umstand im angefochtenen Beschluss bei der Festsetzung dieser Beiträge nicht zu berücksichtigen.

270    Demnach ist der elfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

8.      Zur Begründung der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung

271    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

272    Im vorliegenden Fall sind die Parteien im Wege einer prozessleitenden Maßnahme und in der mündlichen Verhandlung zu etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung befragt worden.

273    Aus den Antworten der Parteien ergibt sich, dass zwischen ihnen streitig ist, ob der angefochtene Beschluss insoweit hinreichend begründet ist, da dies nach Ansicht der Klägerin nicht der Fall ist, während der SRB gegenteiliger Auffassung ist.

274    Unter diesen Umständen und auch wenn die Klägerin die Begründung der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung in ihrer Klageschrift und ihrem Anpassungsschriftsatz nicht beanstandet, ist das Gericht der Auffassung, dass es von Amts wegen zu prüfen hat, ob der SRB im angefochtenen Beschluss die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung rechtlich hinreichend begründet hat.

275    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.

276    Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 275 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.

277    Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.

278    Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.

279    Desgleichen bestimmt Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81, dass der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag für jedes Institut auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung berechnet, die unter Bezugnahme auf die endgültige Zielausstattung und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Methodik festzulegen ist.

280    Zur Prüfung der Frage, ob der SRB seiner Begründungspflicht hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Urheber einer Entscheidung zwar in deren Begründung nicht alle einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Faktoren anzugeben braucht, jedoch muss die Begründung zumindest die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung).

281    Sodann muss der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

282    Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt.

283    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichteten Institute dem angefochtenen Beschluss zumindest die Hauptschritte der Methode zur Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung für den betreffenden Beitragszeitraum entnehmen können müssen.

284    Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 80 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung auf 7 007 654 704 Euro festgesetzt.

285    In Rn. 60 des angefochtenen Beschlusses hat er darauf hingewiesen, dass er diese Zielausstattung insbesondere unter Berücksichtigung der zum Ende der Aufbauphase erwarteten endgültigen Zielausstattung sowie der bereits im SRF verfügbaren finanziellen Mittel bestimmt habe.

286    Der SRB hat die Vorgehensweise bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung in den Rn. 62 bis 79 des angefochtenen Beschlusses dargelegt.

287    In Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses hat er erläutert, dass die Festlegung der jährlichen Zielausstattung auf ein Achtel von 1 % des Betrags der gedeckten Einlagen des Vorjahres nicht ausreiche, um die endgültige Zielausstattung zu erreichen, wenn in der Zukunft ein Anstieg der gedeckten Einlagen zu erwarten sei.

288    In den Rn. 63 bis 66 des angefochtenen Beschlusses heißt es, dass der SRB, um der prognostizierten Entwicklung der gedeckten Einlagen in der Aufbauphase Rechnung zu tragen, mangels verlässlicher Daten über die Entwicklung der gedeckten Einlagen der Institute die Wachstumsraten der Einlagen privater Haushalte und der Einlagen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften analysiert habe, wobei er sich auf die von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichten Daten gestützt habe. Auf der Grundlage dieser Analyse sei eine jährliche Wachstumsrate für gedeckte Einlagen von rund 3 % das realistischste Szenario.

289    In den Rn. 67 bis 77 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB außerdem eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute durchgeführt. In diesem Zusammenhang habe er unter anderem berücksichtigt, dass die im Voraus erhobenen Beiträge für 2016 erheblich höher sein würden als die 2015 von den nationalen Abwicklungsbehörden nach der Richtlinie 2014/59 im Voraus erhobenen Beiträge.

290    Nach Abschluss dieser Beurteilung ist der SRB in Rn. 78 des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluss gekommen, dass es angesichts der ungünstigen Entwicklungen im Bankensektor und der hohen Unsicherheiten hinsichtlich der Weltwirtschaft in 2016 zur Vermeidung einer Verstärkung der prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Solvabilität des Bankensektors angemessen sei, eine niedrigere Wachstumsrate als die auf der Grundlage von Einlagen privater Haushalte und nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften ermittelte Rate, d. h. von weniger als 3 %, zugrunde zu legen.

291    In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 80 des angefochtenen Beschlusses einen Koeffizienten zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung vorgesehen (im Folgenden: Koeffizient) und dessen Wert auf 1,05 % festgesetzt. Anschließend hat er den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er gemäß der folgenden mathematischen Formel den Betrag der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2015 mit diesem Koeffizienten multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung durch acht dividiert hat:

Zielwert0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = 5 339 158 631 522 [Gesamtwert der gedeckten Einlagen2015] * 0,0105 * ⅛ = EUR 7 007 654 704.

292    Was die Frage betrifft, ob diese Begründung hinreichend ist, so ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Beitragszeitraum 2016 dem ersten Jahr der achtjährigen Aufbauphase entspricht. Obwohl aus der Rn. 60 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass die jährliche Zielausstattung unter Berücksichtigung der bereits im SRF verfügbaren finanziellen Mittel festgelegt werden sollte, konnten die Institute somit wissen, dass dieser Aspekt keinen Einfluss auf die Berechnung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2016 hatte.

293    Darüber hinaus geht u. a. aus den Rn. 60 und 80 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der SRB die jährliche Zielausstattung in zwei Hauptschritten bestimmt hat. In einem ersten Schritt bestimmte er die erwartete endgültige Zielausstattung, und in einem zweiten Schritt teilte er diese durch acht, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Aufbauphase acht Beitragsjahre umfasst (siehe oben, Rn. 285 bis 291).

294    Dagegen deutet nichts darauf hin, dass die Berechnung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2016 nach einer anderen mathematischen Formel als der in Rn. 80 des angefochtenen Beschlusses vorgenommen wurde oder dass sie zusätzliche, im angefochtenen Beschluss nicht dargestellte Schritte umfasste.

295    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der SRB es versäumt hat, die Hauptschritte der Methode zur Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung für diesen Beitragszeitraum im angefochtenen Beschluss darzulegen.

296    Was zweitens die erwartete endgültige Zielausstattung betrifft, so kann dieser Betrag, wie die Klägerin selbst einräumt und wie der SRB in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, aus der mathematischen Formel in Rn. 80 des angefochtenen Beschlusses hergeleitet werden. Durch Multiplikation der ersten beiden Elemente dieser Formel, d. h. des Betrags der gedeckten Einlagen der Institute im Jahr 2015 (5 339 158 631 522 Euro) und des Koeffizienten (0,0105), kann die erwartete endgültige Zielausstattung konkret bestimmt werden, nämlich auf etwa 56 Mrd. Euro.

297    Was drittens die Art und Weise betrifft, in der der SRB die erwartete endgültige Zielausstattung bestimmt hat, so geht aus Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass er seine Analyse darauf gestützt hat, dass dieser Betrag nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 zum Ende der Aufbauphase mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entsprechen müsse.

298    Insoweit ergibt sich aus den Rn. 62 und 63 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berücksichtigt hat, und zwar ausgehend vom Jahr 2015 bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. bis Ende des Jahres 2023.

299    Außerdem geht u. a. aus den Rn. 66 und 78 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der SRB in einem ersten Schritt eine jährliche Wachstumsrate für gedeckte Einlagen von 2015 bis 2023 von 3 % ermittelt hat, diese Rate aber in einem zweiten Schritt gesenkt hat, um der Analyse der Konjunkturphase und den möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute Rechnung zu tragen (siehe oben, Rn. 289 und 290).

300    Somit folgt aus dem angefochtenen Beschluss, dass der SRB eine jährliche Wachstumsrate für gedeckte Einlagen von 2015 bis 2023 von unter 3 % zugrunde gelegt hat, um die endgültige Zielausstattung zu bestimmen.

301    Schließlich verfügte der SRB den Rn. 64 und 79 des angefochtenen Beschlusses zufolge zum Zeitpunkt der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2016 nicht über verlässliche Daten über die voraussichtliche Entwicklung der gedeckten Einlagen der Institute von 2015 bis 2023, da erst ein Jahr zuvor mit der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 2014, L 173, S. 149) eine neue Definition gedeckter Einlagen eingeführt worden war. Mangels dieser Daten musste der SRB, wie aus Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die prognostizierte Entwicklung der Einlagen auf der Grundlage der Wachstumsraten der Einlagen privater Haushalte und der Einlagen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften bewerten.

302    Unter diesen besonderen Umständen und zudem unter Berücksichtigung dessen, dass sich der angefochtene Beschluss auf den ersten Beitragszeitraum nach Erlass der Verordnung Nr. 806/2014 bezog, konnten die Institute als verständige Wirtschaftsteilnehmer vernünftigerweise erwarten, dass der SRB bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für diesen Zeitraum auch die erwartete endgültige Zielausstattung berücksichtigen würde, wie sie in der Begründung des zum Erlass dieser Verordnung führenden Vorschlags COM(2013) 520 final der Kommission vom 10. Juli 2013 angegeben war, wonach die Kommission davon ausging, dass die endgültige Zielausstattung 55 Mrd. Euro betragen würde.

303    Vor diesem Hintergrund waren die Institute in der Lage, die Hauptmodalitäten nachzuvollziehen, nach denen der SRB die endgültige Zielausstattung zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2016 ermitteln würde.

304    Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

305    Als Erstes beanstandet die Klägerin, der angefochtene Beschluss enthalte weder den erwarteten Betrag der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zum Ende der Aufbauphase noch die erwartete endgültige Zielausstattung.

306    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die erwartete endgültige Zielausstattung, wie oben in Rn. 296 ausgeführt, aus der mathematischen Formel in Rn. 80 des angefochtenen Beschlusses hergeleitet werden kann.

307    Was darüber hinaus den Betrag der zum Ende der Aufbauphase erwarteten gedeckten Einlagen betrifft, so stellt dieser in der Systematik des angefochtenen Beschlusses keine wesentliche Angabe dar, ohne die die Klägerin die Hauptschritte der oben in Rn. 293 beschriebenen Methode des SRB nicht nachvollziehen konnte.

308    Als Zweites macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss enthalte keine Zahlen, anhand deren sich nachvollziehen lasse, aus welchen Gründen der SRB den Koeffizienten genau auf 1,05 % festgesetzt habe. Außerdem seien die Zahlen im angefochtenen Beschluss widersprüchlich. Die Anwendung des Koeffizienten von 1,05 % durch den SRB bedeute nämlich, dass die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung auf einem kumulierten Wachstum der gedeckten Einlagen über die acht Jahre dauernde Aufbauphase von 5 % beruhe, während im angefochtenen Beschluss klargestellt werde, dass diese Bestimmung auf einer „jährlichen“ Wachstumsrate für gedeckte Einlagen von rund 3 % beruhe. Eine solche Rate würde zum Ende der Aufbauphase zu einem deutlich höheren kumulierten Wachstum der gedeckten Einlagen als 5 % führen. Im Übrigen werde nicht klargestellt, ob der Verweis auf einen „konservativen Ansatz“ in Rn. 79 des angefochtenen Beschlusses bedeute, dass sicherheitshalber eine hohe jährliche Zielausstattung festgesetzt werden solle oder ob der SRB von einem niedrigen Wachstum der gedeckten Einlagen ausgehe.

309    Dieses Vorbringen beruht zum einen auf der fehlerhaften Prämisse, dass der SRB bei der Bestimmung der endgültigen Zielausstattung von einer jährlichen Wachstumsrate für die gedeckten Einlagen „von rund 3 %“ ausgegangen sei. Wie bereits oben in Rn. 300 ausgeführt, geht nämlich aus dem angefochtenen Beschluss, insbesondere seiner Rn. 78, hervor, dass der SRB es für angemessen erachtet hat, „die jährliche Zielausstattung für 2016 auf der Grundlage einer prognostizierten Wachstumsrate der gedeckten Einlagen festzulegen, die niedriger war als die anderenfalls auf der Grundlage der Wachstumsrate von Einlagen privater Haushalte und nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften ermittelte Rate“, also einer Rate von weniger als 3 %. Aus dieser Randnummer lässt sich somit ableiten, dass der SRB eine Rate zwischen 0 % und 3 % zugrunde gelegt hat. Außerdem hat der SRB mit dem Hinweis darauf, dass er einem „konservativen Ansatz“ gefolgt sei, im Wesentlichen ausgeführt, dass er es aus den von ihm im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen für angemessen erachtet habe, eine im unteren Teil dieser Spanne liegende jährliche Wachstumsrate zugrunde zu legen.

310    Hierzu hat der SRB in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der im angefochtenen Beschluss festgelegte Betrag der endgültigen Zielausstattung von 56 Mrd. Euro einer jährlichen Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von etwa 0,6 % entspreche, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte. Diese auf die Summe von 5 339 158 631 522 Euro angewandte jährliche Wachstumsrate entspricht nach acht Jahren einer kumulierten Rate von 4,92 % und ist daher entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht unvereinbar mit einer kumulierten Wachstumsrate zum Ende des Zeitraums von acht Jahren von etwa 5 %, wie dies im Koeffizienten von 1,05 % zum Ausdruck kommt.

311    In diesem Punkt weist der angefochtene Beschluss daher keine Inkohärenz auf.

312    Was zum anderen die Beanstandung der Klägerin betrifft, der angefochtene Beschluss enthalte keine Zahlen, anhand deren sich nachvollziehen lasse, aus welchen Gründen der SRB den Koeffizienten genau auf 1,05 % festgesetzt habe, ist erstens festzustellen, dass aus den Angaben im angefochtenen Beschluss und in den vorstehenden Rn. 309 und 310 abgeleitet werden konnte, dass dieser Koeffizient einer kumulierten Wachstumsrate der erwarteten gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase von acht Jahren von etwa 5 % entspricht, was im vorliegenden Fall zu einer jährlichen Wachstumsrate von etwa 0,6 % führt. Diese Rate befindet sich somit im unteren Teil der vom SRB zugrunde gelegten Spanne zwischen 0 % und 3 %, was mit seinem konservativen Ansatz in Einklang steht, der durch die Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute gerechtfertigt ist. Ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin konnte daher den Zusammenhang zwischen diesen Angaben verstehen. Zweitens ermöglichte es der Koeffizient von 1,05 % dem SRB, unter den oben in Rn. 302 angeführten besonderen Umständen des vorliegenden Falls die endgültige Zielausstattung an ihren erwarteten Betrag anzunähern, wie er sich aus den Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 806/2014 ergab. Was drittens die Festsetzung eines Koeffizienten betrifft, der im Wesentlichen eine wirtschaftliche Prognose widerspiegeln soll, die auf mehreren sich entwickelnden, ungewissen oder variablen Faktoren beruht, so wäre es übertrieben, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen oder der Zahlen zu verlangen, auf die sich die Erwägungen des SRB stützen, da der angefochtene Beschluss diese Erwägungen klar zum Ausdruck bringt und es so ermöglicht, deren Stichhaltigkeit später vor dem zuständigen Gericht in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

313    Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinen Begründungsmangel hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2016 aufweist.

C.      Ergebnis

314    Da keiner der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe begründet ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

V.      Kosten

315    Nach Art. 133 der Verfahrensordnung wird im Endurteil über die Kosten entschieden. Nach Art. 219 der Verfahrensordnung, der auf das vorliegende Verfahren nach Zurückverweisung anwendbar ist, entscheidet das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof.

316    Außerdem ist nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

317    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil das ursprüngliche Urteil aufgehoben und die Kostenentscheidung vorbehalten. Daher ist im vorliegenden Urteil über die Kosten des ursprünglichen Verfahrens vor dem Gericht, des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof und des vorliegenden Verfahrens nach Zurückverweisung zu entscheiden.

318    Da der SRB im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof unterlegen ist, sind ihm seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen.

319    Da die Klägerin im Verfahren nach Zurückverweisung vor dem Gericht auf der Grundlage ihres Vorbringens im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht vor dem Rechtsmittel in der Sache unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des SRB im Zusammenhang mit diesen beiden Verfahren aufzuerlegen.

320    Schließlich tragen gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung der Rat und die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der NRW.Bank im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C662/19 P.

3.      Die NRW.Bank trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des SRB im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Zurückverweisung vor dem Gericht in der Rechtssache T466/16 RENV und mit dem ursprünglichen Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T466/16.

4.      Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Kornezov

De Baere

Petrlík

Kecsmár

 

Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Februar 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

T. Henze, beigeordneter Kanzler

 

S. Papasavvas


Inhaltsverzeichnis


I. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Erhebung der vorliegenden Klage

II. Angefochtener Beschluss

III. Anträge der Parteien

IV. Rechtliche Würdigung

A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b sowie Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63

1. Zum neunten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63

a) Vorbemerkungen

b) Zum Geltungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63

c) Zur Rechtmäßigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63

1) Zum ersten Teil: Verkennung der Vorarbeiten zur Richtlinie 2014/59

2) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen das Ziel der Schonung der öffentlichen Haushalte

3) Zum dritten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Orientierung der im Voraus erhobenen Beiträge am Risikoprofil und den Grundsatz der Gleichbehandlung

2. Zum zehnten Klagegrund: Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b und Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63

B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1. Zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 41 der Charta und die Begründungspflicht wegen fehlender Rechtsgrundlage für die rückwirkende Ersetzung der ursprünglichen Beschlüsse

2. Zum vierten Klagegrund: Unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin

a) Vorbemerkungen

b) Zum ersten Teil: Fehlen einer individuellen Begründung des angefochtenen Beschlusses

c) Zum zweiten Teil: Fehlende Mitteilung der individuellen Daten anderer Institute

d) Zum dritten Teil: Unzureichende Begründung hinsichtlich der Bildung der Klassen

3. Zum sechsten Klagegrund: Verletzung „allgemeiner Verfahrensanforderungen“, die sich aus Art. 41 der Charta, Art. 298 AEUV, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des SRB ergäben

4. Zum ersten und zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

a) Zum ersten Teil: Unzureichende Frist für die Stellungnahmen im Rahmen des Konsultationsverfahrens

b) Zum zweiten Teil: Der angefochtene Beschluss habe bereits vor dem Konsultationsverfahren festgestanden

5. Zum fünften Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch den angefochtenen Beschluss

6. Zum achten Klagegrund: Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf Art. 3 Nr. 28 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63

7. Zum elften Klagegrund: Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, da der angefochtene Beschluss nicht auf der zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Rechtslage beruhe

8. Zur Begründung der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung

C. Ergebnis

V. Kosten


*      Verfahrenssprache: Deutsch.