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Klage, eingereicht am 15. Februar 2022 – Europäische Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-109/22)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. Nicolae, E. Sanfrutos Cano)

Beklagter: Rumänien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-301/17, Kommission/Rumänien1 , nachzukommen;

Rumänien gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV zu verurteilen, wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um dem Urteil in der Rechtssache C-301/17, Kommission/Rumänien, nachzukommen, ein Zwangsgeld in Höhe von 29 781,30 Euro für jeden Tag des Verzugs ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache und bis zum Ergreifen aller Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil in der Rechtssache C-301/17, Kommission/Rumänien, nachzukommen;

Rumänien gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV zu verurteilen, einen Pauschalbetrag auf der Grundlage eines Tagessatzes von 3 311,50 Euro, multipliziert mit der Zahl der Tage, die seit dem auf die Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-301/17, Kommission/Rumänien, folgenden Tag vergangen sind, bis zu dem Tag, an dem Rumänien alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um diesem Urteil nachzukommen, oder, wenn es diese Maßnahmen nicht ergreifen sollte, bis zum Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache, vorbehaltlich der Überschreitung des Mindestpauschalbetrags von 1 643 000 Euro;

Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der von der Europäischen Kommission gegen Rumänien erhobenen Klage ist, dass Rumänien nach Ansicht der Kommission seine Pflicht, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-301/17 nachzukommen, nicht erfüllt hat, da 44 der 68 Abfalldeponien, um die es in diesem Urteil gegangen sei, noch immer nicht im Einklang mit der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien1 geschlossen worden seien.

Rumänien könne sich, um die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs zu rechtfertigen, nicht auf rein innerstaatliche Umstände wie die Notwendigkeit von Machbarkeitsstudien, die Durchführung von Enteignungs- oder Verwaltungsverfahren oder das Nichtergreifen der erforderlichen Maßnahmen durch die Wirtschaftsteilnehmer, die die betreffenden Deponien betrieben, berufen.

Daher schlägt die Kommission vor, gegen Rumänien wegen der Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs ein Zwangsgeld in Höhe von 29 781,30 Euro für jeden Tag des Verzugs ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache und bis zum Ergreifen aller Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich seien, um dem Urteil in der Rechtssache C-301/17 nachzukommen. Um zu gewährleisten, dass die Fortschritte Rumäniens überwacht, geprüft und berücksichtigt werden können, schlägt die Kommission vor, das Zwangsgeld für jeden Tag des Verzugs auf der Grundlage von Sechsmonatszeiträumen, in denen die Maßnahmen, die erforderlich seien, um dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-301/17 nachzukommen, nicht ergriffen würden, unter Anwendung einer degressiven Formel zu berechnen, durch die die Gesamtsumme für einen solchen Zeitraum um einen Prozentsatz verringert werde, der dem Anteil der Abfalldeponien entspreche, bei denen die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der Richtlinie 1999/31 hergestellt worden sei.

Die Kommission schlägt ferner vor, Rumänien zu verpflichten, einen Pauschalbetrag auf der Grundlage eines Tagessatzes von 3 311,50 Euro, multipliziert mit der Zahl der Tage zu zahlen, die seit dem auf die Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-301/17 folgenden Tag vergangen seien, bis zu dem Tag, an dem Rumänien alle Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um diesem Urteil nachzukommen, oder, wenn es diese Maßnahmen nicht ergreifen sollte, bis zum Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache, vorbehaltlich der Überschreitung des Mindestpauschalbetrags von 1 643 000 Euro.

Die Höhe dieser Strafen sei unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie der Notwendigkeit, eine abschreckende Wirkung der Sanktionen nach Maßgabe der Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats zu gewährleisten, mittels eines Faktors „n“ festgesetzt worden.

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1 Urteil vom 18. Oktober 2018, Kommission/Rumänien (C-301/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:846).

1 ABl. 1999, L 182, S. 1.