Language of document : ECLI:EU:T:2015:640

Rechtssache T‑550/14

Volkswagen AG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke COMPETITION – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 17. September 2015

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Begriff

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Beurteilung der Unterscheidungskraft

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Marken, die aus Werbeslogans bestehen – Unterscheidungskraft – Anwendung besonderer Beurteilungskriterien – Unzulässigkeit

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

4.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Wortmarke COMPETITION

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

5.      Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns – Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 12)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 13)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 14-17)

4.      Das Wortzeichen COMPETITION, das als Marke für „Motorisierte Landfahrzeuge sowie deren Teile“ der Klasse 12 des Abkommens von Nizza, für „Verkleinerte Fahrzeugmodelle, Modellautos und Spielzeugautos“ der Klasse 28, für „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör“ der Klasse 35 und für „Umbau, Reparatur, Instandhaltung … von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen“ der Klasse 37 angemeldet wurde, ist nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke. Dieses Zeichen besteht nämlich aus einem einzigen, im Englischen wie im Französischen geläufigen Wort, das in offenkundiger Weise eine Ware oder eine Dienstleistung bezeichnet, die für den Wettbewerb bestimmt ist und daher eine hervorragende Qualität hat, einen anpreisenden und werbenden Charakter besitzt, der die positiven Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen herausstellen soll, für deren Präsentation es verwendet wird. Insoweit wird es von den maßgeblichen Verkehrskreisen, die aus englischsprachigen und französischsprachigen Verbrauchern bestehen, sofort als Werbeformel aufgefasst, die darauf hinweist, dass die fraglichen Waren dem Verbraucher einen Qualitätsvorteil gegenüber den Konkurrenzprodukten und ‑dienstleistungen bieten. Im Übrigen ist das Zeichen COMPETITION auch als Werbeausdruck nicht so originell oder prägnant, dass die maßgeblichen Verkehrskreise minimale Interpretations-, Reflexions- oder Analyseanstrengungen aufbringen müssten, da sie auf Anhieb eine gedankliche Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellen werden.

Daraus folgt, dass dieses Zeichen es den maßgeblichen Verkehrskreisen weder ermöglicht, die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auszumachen, noch, sie von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und dass es demnach nicht unterscheidungskräftig ist.

(vgl. Rn. 20, 23, 24, 36, 39)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 41-45)