Language of document : ECLI:EU:T:2015:789

Rechtssache T‑545/14

GEA Group AG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ‚engineering for a better world‘ – Rein bestätigende Entscheidung – Bestandskraft der bestätigten Entscheidung – Prüfung von Amts wegen – Unzulässigkeit“

Leitsätze – Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2015

1.      Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung bestätigt wird – Unzulässigkeit – Bestandskraft der früheren Entscheidung – Klage gegen die frühere Entscheidung, die nach der Erhebung der Klage gegen die bestätigende Entscheidung für verspätet erklärt wird – Keine Auswirkung

(Art. 263 AEUV)

2.      Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung bestätigt wird – Unzulässigkeit – Begriff „bestätigende Entscheidung“ – Überprüfung einer früheren Entscheidung auf einen Antrag hin, in dem neue wesentliche Tatsachen geltend gemacht werden – Ausschluss

(Art. 263 AEUV)

3.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde bei den Beschwerdekammern – Anmeldung einer Marke, die auf eine erneute Prüfung einer bestandskräftig gewordenen früheren Entscheidung abzielt – Zulässigkeit – Voraussetzung – Auf neue wesentliche Tatsachen gestützter Antrag – Begriff „wesentliche Tatsache“ – Frühere Entscheidungspraxis des Amts – Nichteinbeziehung

(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates)

4.      Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung bestätigt wird – Unzulässigkeit – Begriff „bestätigende Entscheidung“ – Überprüfung, ob die Aufrechterhaltung einer früheren Entscheidung angesichts einer geänderten rechtlichen oder tatsächlichen Situation gerechtfertigt ist – Ausschluss

(Art. 263 AEUV)

1.      Eine Entscheidung, durch die lediglich eine frühere, bestandskräftig gewordene Entscheidung bestätigt wird, stellt keine anfechtbare Handlung dar. Eine Klage gegen eine solche bestätigende Entscheidung ist nämlich für unzulässig zu erklären, um nicht die Frist für die Klage gegen die bestätigte Entscheidung wieder aufleben zu lassen.

Der Umstand, dass die Klage gegen die frühere Entscheidung erst nach der Erhebung der Klage gegen die bestätigende Entscheidung für verspätet erklärt wurde, lässt nicht die Annahme zu, dass die frühere Entscheidung zum Zeitpunkt dieser Klageerhebung nicht bestandskräftig gewesen wäre. Bewirkte die verspätete Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung, dass der Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung Bestandskraft erlangt, hinausgeschoben wird, würde dem mit der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Klagen gegen bestätigende Rechtsakte verfolgten Ziel, nämlich zu verhindern, dass durch die Erhebung einer Klage abgelaufene Klagefristen wieder aufleben, die Wirkung genommen.

(vgl. Rn. 15, 33)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 16, 17)

3.      Das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen früheren Entscheidung rechtfertigen. Beruht der Antrag dagegen nicht auf neuen wesentlichen Tatsachen, so ist eine Klage gegen die Ablehnung der beantragten Überprüfung als unzulässig abzuweisen.

Insoweit ist die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, ihre bestandskräftig gewordene frühere Entscheidung anhand der Entscheidungspraxis des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) erneut zu prüfen. Selbst wenn frühere Eintragungen als neue Tatsachen eingestuft werden könnten, weil sie beim Erlass der ersten Entscheidung nicht berücksichtigt wurden, obwohl sie bereits bestanden, können sie nicht als wesentliche Tatsachen qualifiziert werden. Eine Tatsache ist nämlich wesentlich, wenn sie die von den Verfassern der früheren Entscheidung zugrunde gelegte rechtliche Situation, d. h. insbesondere die der früheren Maßnahme zugrunde liegenden Bedingungen, wesentlich verändern kann. Dies ist der Fall bei einem Umstand, der Zweifel an der Richtigkeit der in dieser Maßnahme gewählten Lösung aufwirft.

Doch kann die Beurteilung, ob ein Eintragungshindernis vorliegt, nicht bereits aus dem Grund in Frage gestellt werden, dass die Beschwerdekammer in einem Einzelfall der Entscheidungspraxis des Amts nicht gefolgt ist. Die Prüfung einer Anmeldung muss nämlich in jedem konkreten Fall vorgenommen werden, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von spezifischen, auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt, anhand deren nachzuprüfen ist, ob dem fraglichen Zeichen nicht ein Eintragungshindernis nach der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke entgegensteht.

(vgl. Rn. 17, 21-24)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 26, 27)