Urteil des Gerichts vom 4. Oktober 2016 – Lidl Stiftung/EUIPO – Horno del Espinar (Castello)
(Rechtssache T-549/14)1
(Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Castello – Ältere nationale Bildmarken und Unionsbildmarken Castelló – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wolter und M. Kefferpütz sowie Rechtsanwältin A. Marx)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Geroulakos und D. Botis, dann D. Botis, und schließlich D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Horno del Espinar, SL (El Espinar, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. April 2014 (verbundene Sachen R 1233/2013-2 und R 1258/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Horno del Espinar und der Lidl Stiftung & Co
Tenor
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. April 2014 (verbundene Sachen R 1233/2013-2 und R 1258/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Horno del Espinar, SL und der Lidl Stiftung & Co. KG wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer angenommen hat, dass im Hinblick auf tiefgekühltes Obst und Gemüse in Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung Verwechslungsgefahr besteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Lidl Stiftung & Co. trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der dem EUIPO entstandenen Kosten.
Das EUIPO trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 351 vom 6.10.2014.