Language of document : ECLI:EU:T:2016:739

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

15. Dezember 2016(*)

„Zollunion – Einfuhr von Thunfischerzeugnissen aus Ecuador – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Antrag auf Nichterhebung von Einfuhrabgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Im Amtsblatt veröffentlichter Hinweis für Einführer – Gutgläubigkeit – Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben – Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92“

In der Rechtssache T‑548/14

Königreich Spanien, zunächst vertreten durch A. Rubio González, dann durch V. Ester Casas, abogado del Estado,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Arenas, A. Caeiros und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung von Art. 2 des Beschlusses C(2014) 3007 final der Kommission vom 15. Mai 2014, mit dem festgestellt wurde, dass in einem Einzelfall der Erlass von Einfuhrabgaben für einen bestimmten Betrag gerechtfertigt, für einen anderen Betrag jedoch nicht gerechtfertigt ist (REM 03/2013),

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich sowie des Richters J. Schwarcz (Berichterstatter) und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2016

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Zwischen dem 30. Juni 2009 und dem 24. September 2010 führte die ACTEMSA SA (im Folgenden: Zollschuldnerin), ein in Spanien niedergelassenes Unternehmen, Erzeugnisse aus der Thunfischverarbeitung in die Union ein, nämlich Thunfisch in Dosen und gefrorene Thunfischfilets, die als Ursprungserzeugnisse von Ecuador angemeldet waren (im Folgenden: streitige Einfuhren).

2        Die Zollschuldnerin beantragte bei den spanischen Zollbehörden, auf die streitigen Einfuhren das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden: APS) anzuwenden, indem sie zur Begründung ihrer Zollanmeldungen Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vorlegte, die die ecuadorianischen Zollbehörden auf der Grundlage eines vom Ausführer eingereichten Vordrucks ausgestellt hatten, in dem angegeben war, dass die Erzeugnisse tatsächlich aus Ecuador stammten und die Voraussetzungen für die Erteilung der Ursprungszeugnisse erfüllt seien.

3        Auf der Grundlage der von der Zollschuldnerin vorgelegten Ursprungszeugnisse gewährten die spanischen Zollbehörden die Zollpräferenzbehandlung für die streitigen Einfuhren.

4        Während des oben in Rn. 1 angegebenen Zeitraums der streitigen Einfuhren, nämlich am 21. Mai 2010, veröffentlichte die Kommission einen Hinweis für Einführer „Einfuhr von Thunfisch aus Kolumbien und El Salvador in die [Union]“ (ABl. 2010, C 132, S. 15, im Folgenden: Hinweis), der folgende Passagen enthält, die für die vorliegende Rechtssache relevant sind, um die Reichweite des Hinweises zu bestimmen und festzustellen, ob er die streitigen Einfuhren betrifft:

„Die … Kommission teilt den Wirtschaftsbeteiligten in der … Union mit, dass begründete Zweifel bestehen, ob in Bezug auf Thunfisch in Dosen und gefrorene Thunfischfilets … der HS‑Unterposition 1604 14, die aus Kolumbien und El Salvador eingeführt werden, die Präferenzbehandlung ordnungsgemäß angewendet wird und die in der … Union vorgelegten Ursprungsnachweise anwendbar sind.

Verschiedene Ermittlungen haben ergeben, dass erhebliche Mengen von Thunfisch in Dosen und gefrorenen Thunfischfilets der HS‑Unterposition 1604 14 als Ursprungswaren Kolumbiens oder El Salvadors angemeldet werden, obwohl hierfür keine Berechtigung besteht.

Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass Einfuhren aus anderen Ländern erfolgen, für die das Allgemeine Präferenzsystem (APS) gilt, ohne dass die Anforderungen der APS-Ursprungsregeln bezüglich der Ursprungskumulierung erfüllt sind.“

5        Vom 14. bis 30. September 2010 reiste eine gemeinsame, aus Vertretern des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und Bediensteten einiger Mitgliedstaaten bestehende Mission nach Ecuador, um den Ursprung der Ausgangsmaterialien festzustellen, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet wurden, die aus der Verarbeitung des aus diesem Land stammenden Thunfischs hervorgegangen waren und mit in diesem Land ausgestellten Ursprungszeugnissen nach Formblatt A in die Union ausgeführt wurden, um die Zollpräferenzbehandlung in Anspruch zu nehmen.

6        Im abschließenden Bericht des OLAF wurde festgestellt, dass die ecuadorianischen Behörden zu Unrecht Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für Thunfischerzeugnisse ausgestellt hatten, die in Ecuador aus Ausgangsmaterialien hergestellt wurden, die von salvadorianischen und panamaischen Fischereifahrzeugen gefangen worden waren, ohne dass die Regeln, nach denen die Waren als Ursprungserzeugnisse von Ecuador hätten angesehen werden können, befolgt worden waren.

7        Was den von den salvadorianischen Schiffen gefangenen rohen Fisch betrifft, führte das OLAF aus, dass die Behörden dieses Landes den Ursprung des Fischs nicht gemäß den Art. 72a und 80 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1) nachgewiesen hätten, und was den von den panamaischen Schiffen gefangenen rohen Fisch betrifft, dass die panamaischen Behörden Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt, aber die in Art. 70 der Verordnung Nr. 2454/93 festgelegte Wertzuwachsregel nicht befolgt hätten.

8        Da die streitigen Einfuhren für eine Zollpräferenzbehandlung nicht in Betracht kamen, leiteten die spanischen Behörden im Jahr 2012 ein Verfahren zur Nacherhebung der Einfuhrabgaben ein und wandten auf die betroffenen Vorgänge den allgemeinen Zollsatz von 24 % an, so dass sich der Betrag der geforderten Zölle auf 2 094 850,62 Euro belief.

9        Mit mehreren Schreiben, zuletzt vom 7. Februar 2013, beantragte die Zollschuldnerin bei den spanischen Behörden den Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Art. 236 in Verbindung mit Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im Folgenden: ZK) oder, hilfsweise, gemäß Art. 239 ZK.

10      Mit Schreiben vom 18. April 2013 ersuchten die spanischen Behörden die Kommission um Feststellung, ob ein Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Art. 236 in Verbindung mit Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK sowie den Art. 869 und 871 der Verordnung Nr. 2454/93 oder, hilfsweise, gemäß Art. 239 ZK und Art. 905 der Verordnung Nr. 2454/93 gerechtfertigt sei.

11      Mit Schreiben vom 8. Mai und vom 17. September 2013 ersuchte die Kommission um ergänzende Informationen, die die spanischen Behörden mit Schreiben vom 28. Mai und vom 21. Oktober 2013 erteilten. Die Zollschuldnerin konnte von diesen beiden Auskunftsersuchen Kenntnis nehmen und Anmerkungen zu der Antwort machen, die die spanischen Behörden zu übermitteln beabsichtigten.

12      Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 forderte die Kommission die Zollschuldnerin gemäß den Art. 873 und 906a der Verordnung Nr. 2454/93 auf, zu allen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen, die nach ihrer Ansicht zur Zurückweisung ihres Antrags führen könnten. Die Zollschuldnerin antwortete mit Schreiben vom 5. März 2014, in dem sie die Auffassung vertrat, sie sei für einen Irrtum der ecuadorianischen Behörden nicht verantwortlich zu machen. Sie führte ferner an, dass sie gutgläubig gewesen sei und den Feststellungen der Kommission in Bezug auf ihre mangelnde Sorgfalt bei den nach dem 21. Mai 2010 getätigten Einfuhren widerspreche.

13      Zur Prüfung des Falls trat am 8. Mai 2014 gemäß den Art. 873 und 907 der Verordnung Nr. 2454/93 eine Sachverständigengruppe zusammen, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestand.

14      Mit Beschluss C(2014) 3007 final vom 15. Mai 2014 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) entschied die Kommission, dass in einem Einzelfall der Erlass von Einfuhrabgaben für einen bestimmten Betrag gerechtfertigt sei, nicht aber für einen anderen Betrag (REM 03/2013).

15      Im Rahmen der Prüfung des auf Art. 236 in Verbindung mit Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK gestützten Antrags stellte die Kommission in Rn. 26 des angefochtenen Beschlusses fest, dass zum einen die ecuadorianischen Zollbehörden die Vorschriften über die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A falsch angewandt hätten und zum anderen der Umstand, dass das ausführende Unternehmen bei der Beantragung von Bescheinigungen unrichtige Erklärungen abgegeben habe, nicht ausreiche, um das Vorliegen eines den ecuadorianischen Behörden zuzurechnenden Irrtums auszuschließen. Des Weiteren war die Kommission der Ansicht, sie habe unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, der Art des Irrtums sowie der Berufserfahrung und Sorgfalt der Zollschuldnerin zu prüfen, ob diese den Irrtum vernünftigerweise hätte erkennen können.

16      Was die Art des Irrtums betrifft, vertrat die Kommission in Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung, dass die wiederholte Begehung des Irrtums, die sich darin zeige, dass die ecuadorianischen Behörden über einen längeren Zeitraum Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt hätten, für die Gutgläubigkeit der Zollschuldnerin spreche und nicht festgestellt werden könne, ob diese den so begangenen Irrtum bei den vor dem 21. Mai 2010 getätigten Einfuhren hätte erkennen können.

17      In Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission aus, die Zollschuldnerin sei beruflich sehr erfahren, weil sie auf dem Gebiet der Ein- und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen aus Lateinamerika, Afrika und Ostasien tätig sei.

18      Was die Sorgfalt der Zollschuldnerin betrifft, hat die Kommission in den Rn. 30 bis 36 des angefochtenen Beschlusses zwischen den Einfuhren, die diese vor dem 21. Mai 2010 – dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises – getätigt hatte, und den späteren Einfuhren unterschieden. Unter Bezugnahme auf die in dem Hinweis getroffene Feststellung, es könne „nicht ausgeschlossen werden, dass Einfuhren aus anderen Ländern erfolgen, für die das Allgemeine Präferenzsystem (APS) gilt, ohne dass die Anforderungen der APS-Ursprungsregeln bezüglich der Ursprungskumulierung erfüllt sind“, hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Zollschuldnerin nach dem 21. Mai 2010 alle erforderlichen Vorkehrungen zur Kontrolle der Ursprungsnachweise hätte treffen müssen, um sich der korrekten Anwendung der Regeln über die Zollpräferenzbehandlung zu vergewissern, insbesondere im Hinblick auf die Regeln über die regionale Ursprungskumulierung. Deshalb könne die Zollschuldnerin für die Zeit nach der Veröffentlichung des Hinweises nicht mehr als gutgläubig angesehen werden. Hingegen bestehe in Bezug auf die vor der Veröffentlichung des Hinweises getätigten Einfuhren kein Anlass, die Gutgläubigkeit und Sorgfalt der Zollschuldnerin in Zweifel zu ziehen.

19      Des Weiteren hat die Kommission in den Rn. 39 bis 48 des angefochtenen Beschlusses die Voraussetzungen geprüft, die Art. 239 ZK für einen Erlass der Abgaben für die nach dem 21. Mai 2010 getätigten Ausfuhren aufstellt. Was die erste Voraussetzung betrifft, hat die Kommission sich – nach Hinweis darauf, dass das Vertrauen in die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen, die sich als ungültig erwiesen, keinen besonderen Umstand darstelle – auf den Standpunkt gestellt, dass die Zollschuldnerin sich im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld nicht in einer besonderen Lage befunden habe. Die Kommission hat ferner deutlich gemacht, dass auch die zweite Voraussetzung, die die von einem erfahrenen Einführer erwartete Sorgfalt betreffe, nicht erfüllt sei, und dabei auf die Erwägungen zur Sorgfalt der Zollschuldnerin Bezug genommen, die sie nach Art. 220 ZK geprüft hatte.

20      Daher hat die Kommission in dem angefochtenen Beschluss wie folgt entschieden:

„Artikel 1

Die Einfuhrabgaben in Höhe von 999 863,58 Euro für die vo[m] 1. Januar 2009 bis 20. Mai 2010 durchgeführten Einfuhren, die Gegenstand des Antrags des Königreichs Spanien vom 18. April 2013 sind, sind zu erlassen.

Artikel 2

Die Einfuhrabgaben in Höhe von 1 094 987,04 Euro für die vo[m] 21. Mai 2010 bis 24. September 2010 durchgeführten Einfuhren, die Gegenstand des Antrags des Königreichs Spanien vom 18. April 2013 sind, sind nicht zu erlassen.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

21      Mit Klageschrift, die am 24. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Spanien die vorliegende Klage erhoben. Die Kommission hat am 7. Oktober 2014 eine Klagebeantwortung eingereicht. Am 22. Dezember 2014 hat das Königreich Spanien eine Erwiderung und am 17. Februar 2015 die Kommission eine Gegenerwiderung eingereicht.

22      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

23      In der Sitzung vom 6. April 2016 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

24      Das Königreich Spanien beantragt,

–        Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25      Die Kommission beantragt,

–        die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

–        dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

26      Das Königreich Spanien stützt seine Klage auf drei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt es einen Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 ZK, mit dem zweiten einen Verstoß gegen Art. 239 ZK und mit dem dritten – hilfsweise – einen Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 ZK in Bezug auf die in der Verordnung Nr. 2454/93 niedergelegte Regel über die regionale Ursprungskumulierung.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 ZK

27      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Behörden nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben nur dann absehen dürfen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2002, Ilumitrónica, C‑251/00, EU:C:2002:655, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      So muss die Nichterhebung der Abgaben erstens auf einem Irrtum der zuständigen Behörden selbst beruhen. Zweitens muss deren Irrtum so geartet sein, dass er vom gutgläubigen Schuldner trotz seiner Berufserfahrung und der von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht vernünftigerweise erkannt werden konnte. Drittens muss dieser alle seine Zollanmeldung betreffenden geltenden Bestimmungen beachtet haben (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2002, Ilumitrónica, C‑251/00, EU:C:2002:655, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung des Zwecks von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK zu beurteilen, der darin besteht, das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte zu schützen, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird, Berücksichtigung gefunden haben (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2002, Ilumitrónica, C‑251/00, EU:C:2002:655, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 ZK kann der Zollschuldner Gutgläubigkeit aber nicht geltend machen, wenn die Kommission in einem Hinweis für Einführer im Amtsblatt der Europäischen Union auf das Bestehen begründeter Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelungen durch den begünstigten Drittstaat hingewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. Oktober 2009, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, C‑552/08 P, EU:C:2009:605, Rn. 56 und 57), wobei die Möglichkeit, dass der Abgabenschuldner seine Gutgläubigkeit nachweisen kann, indem er weitere Schritte unternimmt, um die Echtheit und Richtigkeit der Präferenzbescheinigungen sicherzustellen, in dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist (Urteil vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, T‑51/07, EU:T:2008:420, Rn. 42).

31      Im Licht dieser Erwägungen ist der erste Klagegrund zu prüfen.

32      In erster Linie macht das Königreich Spanien im Wesentlichen geltend, dass die Kommission anhand relevanter Tatsachen ein offensichtlich fahrlässiges Verhalten des Wirtschaftsteilnehmers nachweisen müsse, wenn sie vom Standpunkt der nationalen Behörden abweichen wolle. Die Kommission habe sich darauf beschränkt, auf die in dem Hinweis niedergelegte Pflicht der Einführer zu verweisen, alle erforderlichen Vorkehrungen zur Kontrolle der Ursprungsnachweise zu treffen, ohne darzulegen, in welcher Weise die Zollschuldnerin gegen ihre Sorgfaltspflicht oder gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen habe. Nach Auffassung des Königreichs Spanien hindert die Veröffentlichung des Hinweises die Zollschuldnerin jedoch nicht, sich auf ihre Gutgläubigkeit zu berufen, weil dieser Hinweis sich nur auf Einfuhren aus Kolumbien und El Salvador bezogen habe und seine Wirkungen nicht auf die anderen zur regionalen Kumulierungsgruppe II gehörenden Länder wie Ecuador, für die die Regel über die regionale Ursprungskumulierung gelte, erstreckt werden könnten (siehe auch unten, Rn. 48).

33      Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen des Königreichs Spanien zurückzuweisen. Im Wesentlichen weist sie vorab darauf hin, dass die zuständigen Behörden grundsätzlich verpflichtet seien, die Einfuhrabgaben nachträglich buchmäßig zu erfassen, wenn eine Ware, für die möglicherweise eine Zollpräferenzbehandlung gewährt worden sei, nicht den angegebenen Ursprung habe oder ihr Ursprung nicht überprüft werden könne.

34      Nach Auffassung der Kommission ist die erste Voraussetzung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK für ein Absehen von der Nacherhebung erfüllt, weil die ecuadorianischen Behörden einen Irrtum begangen haben, indem sie Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausstellten, obwohl die Regeln über die regionale Ursprungskumulierung nicht eingehalten waren.

35      Die beiden anderen Voraussetzungen dieses Artikels seien zwar vor dem 21. Mai 2010 erfüllt gewesen, danach aber nicht mehr. Von diesem Tag an könne die Zollschuldnerin sich nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 ZK nicht mehr auf ihre Gutgläubigkeit berufen, weil der Hinweis auch für Ecuador gelte und sie sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert habe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung erfüllt gewesen seien.

36      Nach Ansicht der Kommission gibt die Unionsrechtsprechung keine Antwort auf die Frage, ob Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 ZK eine unwiderlegbare Vermutung aufstellt. Nach ihrer Auffassung kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen auf seine Gutgläubigkeit berufen, wenn er dargetan hat, im Anschluss an die Veröffentlichung des Hinweises für Einführer zusätzliche Überprüfungen vorgenommen zu haben.

37      Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass im Fall der Veröffentlichung eines Hinweises für Einführer die Zollschuldnerin die Beweislast für ihre Gutgläubigkeit und die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt trage. Im vorliegenden Fall habe das Königreich Spanien keine Nachweise dafür vorgelegt, dass die Zollschuldnerin nach der Veröffentlichung des Hinweises zusätzliche Vorkehrungen getroffen habe, um sich des Ursprungs der Erzeugnisse zu vergewissern.

38      Die Kommission trägt vor, dass der Hinweis Kolumbien und El Salvador erwähne sowie für die neun anderen Länder des Regionalzusammenschlusses II auf die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Erzeugnisse hinweise, die unter dieselbe Unterposition des Zolltarifs fielen wie die streitigen Einfuhren. Somit verweise der Hinweis auf diese neun anderen Länder, ohne sie namentlich zu nennen. Ein erfahrener Wirtschaftsteilnehmer entnehme dem Hinweis, dass bei allen Ländern des Regionalzusammenschlusses II Risiken im Zusammenhang mit der regionalen Ursprungskumulierung bestünden. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass sie in einem Hinweis für Einführer rechtmäßig in allgemeiner Weise auf mehrere Länder verweisen könne, wie sie es zuvor schon zweimal getan habe.

39      Der Hinweis mache die Einführer auf die Notwendigkeit aufmerksam, Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf Einfuhren aus sämtlichen Ländern des Regionalzusammenschlusses II zu ergreifen. Die aus Kolumbien oder El Salvador stammenden Ausgangsmaterialien könnten nämlich in ein anderes Land des Regionalzusammenschlusses II ausgeführt werden, um sie dort zur Herstellung verarbeiteter Thunfischerzeugnisse zu verwenden, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt seien. Nach dem Grundsatz der regionalen Ursprungskumulierung könnten diese als Erzeugnisse mit Ursprung in Ecuador angesehen werden, ohne dass der Einführer in die Union den Ursprung der Ausgangsmaterialien kenne.

40      Außerdem trägt die Kommission vor, weder aus dem Wortlaut des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK noch aus ihren Mitteilungen vom 5. Dezember 2000 zur Präzisierung der Voraussetzungen für die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und der Verwaltungen der Mitgliedstaaten im Falle von „begründeten Zweifeln“ am Warenursprung bei Zollpräferenzregelungen (ABl. 2000, C 348, S. 4) und vom 30. Oktober 2012 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und der Verwaltungen der Mitgliedstaaten im Falle begründeter Zweifel am Warenursprung im Rahmen von Zollpräferenzregelungen (ABl. 2012, C 332, S. 1), auf die sich das Königreich Spanien vor dem Gericht berufe, gehe hervor, dass die begründeten Zweifel in Bezug auf Länder oder Erzeugnisse zum Ausdruck gebracht werden müssten, die in den Anwendungsbereich des Hinweises fielen, weil diese im Hinblick auf bestimmte Länder geäußerten Zweifel auch das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die anderen Länder desselben Regionalzusammenschlusses umfassten.

41      Soweit es um den Zeitraum nach der Veröffentlichung des Hinweises geht, ist die Kommission der Auffassung, dass die Zollschuldnerin Maßnahmen hätte treffen müssen, um sich Gewissheit über den Ursprung der Erzeugnisse zu verschaffen. Der Hinweis rufe zu erhöhter Vorsicht bei Einfuhren aus allen Ländern des Regionalzusammenschlusses II auf, weil ein Erzeugnis mit der Ursprungsangabe Ecuador möglicherweise vorschriftswidrige Ausgangsmaterialien aus Kolumbien oder El Salvador enthalten könne. Angesichts der sehr begrenzten Anzahl von Hinweisen für Einführer, die die Kommission veröffentliche, könne ein Zollschuldner, der Erzeugnisse aus einem Land einführe, das derselben regionalen Kumulierungsgruppe II angehöre wie das vom Hinweis betroffene Land, nicht als sorgfältig angesehen werden, wenn er diesen Hinweis nicht berücksichtige. Jedenfalls habe die Zollschuldnerin nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine angemessene Kontrolle der Ursprungsnachweise für die Zollpräferenzbehandlung sicherzustellen.

42      In der Gegenerwiderung macht die Kommission geltend, der abschließende Bericht des OLAF sehe zwar die Möglichkeit vor, den Hinweis aufzuheben oder zu ändern, falls El Salvador sein Verhalten ändere, hiervon sei aber nur dieses Land betroffen, während der Hinweis für die anderen Länder des Regionalzusammenschlusses II weitergelte. Nach Auffassung der Kommission weisen die von ihr angeführten Hinweise für Einführer keinen Mangel an Rechtssicherheit auf und stellen keine Ausnahme von der allgemeinen Regelung dar. Was die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers betrifft, führt die Kommission weiter aus, weil in dem Hinweis Zweifel an der korrekten Anwendung der Bestimmungen über die regionale Ursprungskumulierung geäußert würden, sei es nach der Rechtsprechung Sache der Zollschuldnerin, sich zur Vermeidung von Verstößen gegen die jeweiligen Vorschriften zu informieren und sich weitestmöglich Aufschluss zu verschaffen, was diese jedoch nicht getan habe.

43      Schließlich hat die Kommission ihrer Ansicht nach, selbst wenn es ihr obliegen sollte, die mangelnde Sorgfalt der Zollschuldnerin zu beweisen, diesen Beweis dadurch erbracht, dass sie den Inhalt des Hinweises erläutert habe, auf die große Erfahrung der Zollschuldnerin mit der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse hingewiesen habe, so dass diese Zweifel an der korrekten Anwendung der Ursprungsregeln hätte haben müssen, und hervorgehoben habe, dass die Zollschuldnerin nach der Veröffentlichung des Hinweises keine zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen habe.

44      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes u. a. von den Organen der Europäischen Union beachtet werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C‑183/14, EU:C:2015:454, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus ergibt sich u. a., dass die Vorschriften des Unionsrechts eindeutig sein müssen und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sein muss, wobei dieses Gebot der Rechtssicherheit in besonderem Maß gilt, wenn es sich um Vorschriften handelt, die finanzielle Konsequenzen haben können, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diese Vorschriften auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (Urteile vom 15. Dezember 1987, Irland/Kommission, 325/85, EU:C:1987:546, Rn. 18, und vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C‑183/14, EU:C:2015:454, Rn. 31).

45      Außerdem ist entschieden worden, dass der völlige Ausschluss der Gutgläubigkeit im Fall der Veröffentlichung eines Hinweises für Einführer ein sehr hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet (Urteil vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, T‑51/07, EU:T:2008:420,Rn. 43).

46      Schon aus dem Wortlaut von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK ergibt sich nämlich, dass die Einführer sich ab Veröffentlichung eines Hinweises für Einführer im Amtsblatt der Europäischen Union, mit dem auf das Bestehen begründeter Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelungen durch den begünstigten Drittstaat hingewiesen wird, nicht mehr auf ihre Gutgläubigkeit berufen können, was ein sehr hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet und zur Folge hat, dass die nationalen Behörden oder die Kommission die beantragte Nichterhebung von Einfuhrabgaben ablehnen.

47      Im vorliegenden Fall weist Art. 2 des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Nichterhebung von Einfuhrabgaben für die Zeit ab dem 21. Mai 2010, dem Datum der Veröffentlichung des Hinweises, zurück.

48      Da das Königreich Spanien in Abrede stellt, dass der Hinweis für die streitigen Einfuhren gilt, die aus Ecuador stammen und nicht aus den im Hinweis genannten Ländern Kolumbien oder El Salvador, muss zunächst die Reichweite des Hinweises bestimmt werden, bevor gegebenenfalls auf das Vorbringen einzugehen ist, die Zollschuldnerin habe gutgläubig gehandelt. Hierzu ist vorab und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kommission vor dem Gericht darauf hinzuweisen, dass sich die regionale Kumulierungsgruppe II für die Anwendung der regionalen Kumulierung gemäß Art. 72 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93 aus folgenden Ländern zusammensetzt: Bolivien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela.

49      Erstens ist festzustellen, dass der Hinweis sich an Wirtschaftsteilnehmer richtet, die Thunfischerzeugnisse in die Union einführen, d. h. an Gewerbetreibende, von denen eine gewisse Anzahl erfahren oder sehr erfahren sein kann.

50      Zweitens wird Ecuador weder im Titel noch im Text des Hinweises erwähnt. Aus dem ersten Absatz des Hinweises geht im Gegenteil klar hervor, dass dieser sich auf Einfuhren von Thunfischerzeugnissen in die Union bezieht, als deren Ursprung Kolumbien oder El Salvador angegeben ist.

51      Drittens äußert der Hinweis – ohne weitere Erläuterung – „begründete Zweifel“ in Bezug auf die ordnungsgemäße Anwendung der Präferenzbehandlung und die Anwendbarkeit der in der Union vorgelegten Ursprungsnachweise, weil verschiedene Ermittlungen ergeben hätten, dass erhebliche Mengen von Thunfischerzeugnissen als Ursprungswaren Kolumbiens oder El Salvadors angemeldet würden und für die Zollpräferenzbehandlung nicht in Betracht kämen.

52      Viertens schließt der Bericht nicht aus, dass Einfuhren aus anderen Ländern erfolgen, für die das APS gilt, ohne dass die Anforderungen der APS-Ursprungsregeln bezüglich der Ursprungskumulierung erfüllt sind. Insoweit enthält der Hinweis keine ausdrückliche zusätzliche Präzisierung des betreffenden APS.

53      Es ist festzustellen, dass diese letzten beiden Angaben nicht eindeutig sind, selbst wenn zu berücksichtigen ist, dass erfahrene oder sehr erfahrene Gewerbetreibende sie lesen. Ihnen ist nämlich nicht zu entnehmen, warum zum einen die als Ursprungswaren Kolumbiens und El Salvadors angemeldeten Einfuhren für eine Präferenzbehandlung nicht in Betracht kommen und ob zum anderen der die Einfuhren aus anderen Ländern betreffende Absatz sich auf Erzeugnisse bezieht, die bei ihrer Einfuhr in die Union als solche angemeldet werden, oder auf Erzeugnisse, die als Ursprungswaren von Kolumbien oder El Salvador angemeldet werden, in Wirklichkeit aber aus anderen vom APS begünstigten Ländern stammen. Schließlich wird man sich, wie das Königreich Spanien zu Recht vorträgt, die Frage stellen können, ob sich die Erwähnung des APS auf alle Länder bezieht, die in den Genuss eines solchen Systems kommen, oder nur auf diejenigen, die derselben regionalen Kumulierungsgruppe angehören wie Kolumbien und El Salvador, nämlich der regionalen Kumulierungsgruppe II.

54      Um die Bedeutung und die Reichweite des Hinweises genau zu bestimmen, ist es angebracht, seine anderen Sprachfassungen zu untersuchen, aus denen sich der Inhalt der den Einführern erteilten Informationen möglicherweise deutlicher erschließt. Allerdings stellt die Notwendigkeit, verschiedene Sprachfassungen eines Hinweises für Einführer zu vergleichen, um dessen Reichweite richtig zu verstehen, bereits ein Indiz dar, das gegen die Klarheit und Genauigkeit dieses Hinweises spricht. Grundsätzlich soll nämlich jede Sprachversion allein die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in den Stand versetzen, sich ausreichend über die maßgeblichen Aspekte und die von der Kommission aufgezeigten Risiken zu informieren, weil von ihnen nicht erwartet werden kann, generell eine vergleichende Exegese der Bedeutung eines Hinweises anhand seiner verschiedenen Sprachfassungen vorzunehmen.

55      Im vorliegenden Fall lautet der zweite Absatz des Hinweises, dessen Bedeutung und Reichweite in der französischen Fassung nicht eindeutig erscheinen (siehe oben, Rn. 53), in der spanischen Fassung, die im vorliegenden Fall wegen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und Länder besonders relevant ist, wie folgt: „Diversas investigaciones han permitido constatar que cantidades importantes de atún en conserva y de lomos de atún congelados de la subpartida 1604 14 del SA se declaran como originarias de Colombia o El Salvador, sin cumplir las condiciones para ello.“ Daraus folgt, dass die als Ursprungswaren Kolumbiens oder El Salvadors angemeldeten Einfuhren nicht die Voraussetzungen erfüllen, um als Ursprungswaren eines dieser Länder angemeldet zu werden. Die englische Fassung besagt dasselbe: „From various investigations, it results that significant quantities of canned tuna and frozen tuna loins of HS subheading 1604 14 are declared as having origin of Colombia or El Salvador, for which they are not eligible.“

56      Aus diesen Sprachfassungen des Hinweises geht hervor, dass den als Ursprungswaren Kolumbiens oder El Salvadors angemeldeten Einfuhren ein solcher Ursprung nicht rechtmäßig zuerkannt werden konnte, was eine gewisse Erklärung für die Ablehnung der Zollpräferenzbehandlung liefert, die in der französischen Fassung nicht ausreichend erwähnt ist, um die Reichweite des Hinweises verstehen zu können. Jedenfalls ist festzustellen, dass die vorstehend angeführten anderen Sprachfassungen nichts hinzufügen, was die exakten Gründe dieser Ablehnung betrifft. Eine präzise Begründung, warum den fraglichen Einfuhren der genannte Ursprung nicht rechtmäßig zuerkannt werden konnte, ist nämlich nicht angegeben.

57      Deshalb ist aus den ersten beiden Absätzen des Hinweises allein abzuleiten, dass die als Ursprungswaren Kolumbiens oder El Salvadors angemeldeten Einfuhren von Thunfischerzeugnissen wegen begründeter Zweifel an der Anwendbarkeit der in der Union vorgelegten Ursprungsnachweise als für die Präferenzbehandlung nicht in Betracht kommend angesehen wurden, und zwar mit der Begründung, aus diesen Nachweisen gehe nicht hervor, dass den fraglichen Erzeugnissen in Anwendung des APS ein solcher Ursprung zuerkannt werden könne.

58      Mit anderen Worten setzt der Hinweis die Einführer davon in Kenntnis, dass die als Ursprungswaren Kolumbiens oder El Salvadors angemeldeten Erzeugnisse nicht als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angesehen werden können, und zwar unabhängig davon, ob dieser Ursprung daraus abgeleitet wurde, dass diese Erzeugnisse in diesen beiden Ländern gefangen und verarbeitet wurden, oder aus dem Umstand, dass sie als Ursprungserzeugnisse dieser beiden Länder angesehen wurden, nachdem sie in einem anderen vom APS begünstigten Land gefangen und verarbeitet worden waren. Wie bereits festgestellt, erwähnt der Hinweis die APS-Präferenzregelung ohne nähere Erläuterung, insbesondere in Bezug auf die betroffene Ländergruppe.

59      Zwar lässt sich aus einer der möglichen Lesarten des Hinweises schließen, dass diese Verweisung sich im Wesentlichen auf die regionale Kumulierungsgruppe II beziehen solle, zu der die beiden betroffenen Länder gehören, und zwar insbesondere aufgrund der Erwähnung der „Ursprungskumulierung“; das ändert aber nichts daran, dass infolge der ungenauen Fassung des Hinweises auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass einige – selbst sehr erfahrene – Wirtschaftsteilnehmer ihn dahin auslegen könnten, er betreffe alle Einfuhren, die aus einem beliebigen vom APS begünstigten Land stammten, aber die Kriterien der Ursprungsregeln dieses APS in Bezug auf die Ursprungskumulierung nicht erfüllten, obwohl sie als Ursprungserzeugnisse von Kolumbien und El Salvador angemeldet würden. Diese Auslegung bleibt möglich, weil zum einen in dem Bericht – ohne weitere Erläuterung – lediglich angegeben wird, dass die fraglichen Einfuhren nicht „die Anforderungen der APS-Ursprungsregeln bezüglich der Ursprungskumulierung erfüll[en]“, und zum anderen zu berücksichtigen ist, dass der dritte Absatz des Hinweises notwendigerweise im Licht seiner ersten beiden Absätze gelesen wird, denen entnommen werden kann, dass die Probleme im Zusammenhang mit Einfuhren stehen, als deren Ursprungsländer Kolumbien und El Salvador angegeben werden.

60      In Übereinstimmung mit den oben in den Rn. 44 und 45 getroffenen Feststellungen muss ein Hinweis für Einführer aufgrund seiner besonderen Bedeutung besonders klar sein, insbesondere was die Frage betrifft, auf welche Länder er sich bezieht. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Wortlaut des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 ZK unmittelbar ergibt, dass ein solcher Hinweis begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung „durch das begünstigte Land“ anzeigen muss. Diese Bestimmung verweist somit weder auf eine „Gruppe von Ländern“ noch auf mehrere Länder, die von den Wirtschaftsteilnehmern im Wege der Schlussfolgerung anhand allgemeiner Angaben der Kommission zum möglichen Bestehen nicht spezifizierter anderer Risiken ermittelt werden müssten. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Kommission die Reichweite des Hinweises ohne große Mühe durch Angabe der einzelnen Länder hätte präzisieren können, zumal sie, wie sie einräumt, in der Vergangenheit nur eine sehr begrenzte Anzahl von Hinweisen für Einführer veröffentlicht hatte (siehe oben, Rn. 41), was es ausschließt, die Notwendigkeit einer Verwaltungsvereinfachung zu berücksichtigen, die sie gezwungen hätte, aus Gründen der Zeitersparnis eine Bezeichnung nach Ländergruppen vorzunehmen.

61      Unter diesen Umständen ist gerade im Hinblick auf den dritten Absatz des Hinweises festzustellen, dass dessen Bedeutung nicht deutlich genug ist, um die genaue Reichweite des Hinweises zu verstehen, sei es in der sehr allgemein formulierten französischen Fassung oder in bestimmten anderen relevanten Sprachfassungen.

62      In der spanischen Fassung heißt es: „Por otro lado, no se puede excluir que haya importaciones procedentes de otros países que se acojan al sistema de preferencias generalizadas (SPG) sin cumplir los requisitos fijados en las normas de origen del SPG relativas a la acumulación de origen.“ Das bedeutet, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es Einfuhren aus anderen Ländern gibt, die vom APS profitieren, ohne die in den APS-Ursprungsregeln bezüglich der Ursprungskumulierung festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Selbst diese Formulierung bleibt äußerst weit gefasst und ungenau, was die konkret betroffenen Länder oder die genauen Voraussetzungen betrifft, die nicht erfüllt waren, d. h., was die Grundlage der Feststellung betrifft, dass die Ursprungskumulierung nicht gewährt werden konnte.

63      Die englische Fassung enthält keine zusätzlichen Präzisierungen: „Moreover, it cannot be excluded that consignments are imported from other countries benefitting from the generalized system of preferences (GSP) without fulfilling requirements of GSP rules of origin concerning cumulation of origin.“ Bei den Einfuhren, von denen die Rede ist, kann es sich um solche handeln, die als Ursprungserzeugnisse Kolumbiens oder El Salvadors angemeldet werden, in Wirklichkeit aber aus anderen Ländern stammen.

64      Somit enthalten die ersten drei Absätze des Hinweises selbst dann, wenn sie im Zusammenhang gelesen werden, nicht genug Angaben, um seine Reichweite genau zu bestimmen.

65      Wie bereits ausgeführt, geht aus den ersten beiden Absätzen des Hinweises lediglich hervor, dass die als Ursprungswaren Kolumbiens oder El Salvadors angemeldeten Einfuhren von Thunfischerzeugnissen wegen begründeter Zweifel an der Anwendbarkeit der in der Union vorgelegten Ursprungsnachweise als für die Präferenzbehandlung nicht in Betracht kommend angesehen wurden, weil aus diesen Nachweisen nicht hervorging, dass den fraglichen Erzeugnissen in Anwendung des APS ein solcher Ursprung zuerkannt werden konnte (siehe oben, Rn. 57). Deshalb wurde in Bezug auf die Einfuhren, die für die Anwendung des APS als Ursprungserzeugnisse dieser beiden Länder der regionalen Kumulierungsgruppe II angemeldet wurden, ein Verstoß gegen die Ursprungsregeln festgestellt.

66      Außerdem wird im dritten Absatz des Hinweises mitgeteilt, dass „nicht ausgeschlossen werden kann“, dass Einfuhren aus anderen vom APS begünstigten Ländern erfolgen, diese Einfuhren aber nicht die Anforderungen der APS-Ursprungsregeln bezüglich der Ursprungskumulierung erfüllen, wie insbesondere in der spanischen Fassung angegeben wird. Obwohl Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 ZK, wie bereits hervorgehoben wurde, exakt auf das „begünstigte Land“ verweist, führt der dritte Absatz des Hinweises ein solches Land bzw. solche Länder nicht namentlich auf. Mangels näherer Angaben zu dem begangenen Irrtum, der zur Folge hatte, dass die Voraussetzungen der Ursprungskumulierung nicht erfüllt werden konnten, ist es im Gegensatz zum Vorbringen der Kommission auch nicht – jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit – möglich, zu dem Ergebnis zu gelangen, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer verstehen werde, dass der Hinweis sich allein auf die Länder der regionalen Kumulierungsgruppe II beziehe, d. h. auf die Länder derselben Gruppe wie Kolumbien und El Salvador.

67      In letzterer Hinsicht ist ferner darauf hinzuweisen, dass es – sofern dies ihre Absicht gewesen sein sollte – Sache der Kommission gewesen wäre, den Hinweis zumindest so zu formulieren, dass er sich präzise auf die Gruppe II des APS beschränkte, so dass jeder betroffene Wirtschaftsteilnehmer die „begünstigten Länder“ zweifelsfrei hätte identifizieren können. Diese Angabe ist in dem Hinweis aber nicht enthalten und kann, wie oben ausgeführt, auch aus der Bezugnahme auf die „regionale Ursprungskumulierung“ allein nicht zwingend abgeleitet werden. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer den Hinweis dahin verstehen kann, dass er sich generell auf sämtliche Situationen bezieht, die sich bei einem beliebigen APS ergeben können, und sämtliche Maßnahmen zur Umgehung der Kumulierungsregeln betrifft.

68      Folglich ist davon auszugehen, dass selbst ein erfahrener Einführer bei der Lektüre des Berichts nicht zwangsläufig versteht, dass die zum Ausdruck gebrachten Zweifel in Bezug auf die Ursprungsnachweise sich allein auf die Einfuhr der in Rede stehenden Thunfischerzeugnisse aus einem Land bezogen, das derselben regionalen Kumulierungsgruppe wie Kolumbien und El Salvador angehört, nämlich der regionalen Kumulierungsgruppe II. Wegen der mangelnden Klarheit des Hinweises, der nur allgemein darüber informierte, dass Unregelmäßigkeiten in anderen Ländern nicht auszuschließen seien, ließen sich Zweifel hinsichtlich des Umfangs seines geografischen Anwendungsbereichs nicht ausräumen.

69      Schließlich ist der Umstand, dass es den Wirtschaftsteilnehmern überlassen bleibt, den Hinweis durch Auslegung im Hinblick auf alle denkbaren Bedeutungen oder durch einen Vergleich seiner verschiedenen Sprachfassungen akribisch zu analysieren, ein zusätzliches Indiz dafür, dass der Wortlaut dieses Hinweises für die Zwecke der Anwendung der Grundsätze, die die oben in den Rn. 44 und 45 angeführte Rechtsprechung aufgestellt hat, d. h. zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zum Schutz des berechtigten Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer, nicht als hinreichend präzise angesehen werden kann. Im Übrigen hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass es präziser gewesen wäre, die vom Hinweis betroffenen Länder namentlich aufzuführen. Auch wenn im letzten Absatz des Hinweises darauf verwiesen wird, dass die Wirtschaftsbeteiligten in der Union „alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen“ im Zusammenhang mit den „betreffenden Waren“ ergreifen müssen, kann unter diesen Umständen nicht festgestellt werden, dass diese Begriffe anhand des Wortlauts des Hinweises dahin zu verstehen waren, dass sie sich auch auf die streitigen Einfuhren aus Ecuador bezogen.

70      Folglich unterliegt die Kommission einem Rechtsirrtum, wenn sie den Standpunkt vertritt, der Hinweis betreffe die streitigen Einfuhren aus Ecuador, einem im Rahmen des APS zur regionalen Kumulierungsgruppe II gehörenden Land, ohne dass es darauf ankomme, dass dieses Land in dem Hinweis nicht erwähnt sei. In Anbetracht der oben in den Rn. 49 bis 69 vorgenommenen Prüfung ist daher auch die Auffassung der Kommission, die Zollschuldnerin könne sich somit nicht auf ihre Gutgläubigkeit berufen, rechtsfehlerhaft.

71      Das weitere Vorbringen der Kommission vermag diese Schlussfolgerung nicht zu widerlegen. Erstens kommt es auf ihre Praxis in anderen Hinweisen für Einführer, in denen die betroffenen Länder ebenfalls nicht immer namentlich genannt worden sein sollen, selbst dann nicht an, wenn diese Praxis als erwiesen anzusehen wäre, weil zum einen die schon im Wortlaut des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 ZK festgelegten Voraussetzungen eindeutig sind und zum anderen die Frage, ob ein bestimmter Bericht für Einführer den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen genügt oder nicht, im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung und nicht einer Prüfung anhand einer behaupteten früheren Praxis der Kommission beantwortet werden muss.

72      Soweit die Kommission auf den Zweck der Hinweise verweist, nämlich u. a. einerseits, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, und andererseits, den Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, ihre wirtschaftlichen Interessen zu schützen, ist zweitens darauf hinzuweisen, dass diese Ziele wegen der Ungenauigkeit des in Rede stehenden Hinweises nicht erreicht werden konnten. Wenn die Kommission der Ansicht war, dafür sorgen zu müssen, dass der Zweck des Kolumbien und El Salvador betreffenden Hinweises nicht umgangen wird, war es ihre Sache, diesen Hinweis in Bezug auf die anderen betroffenen Länder genauer zu formulieren, um jede Möglichkeit betrügerischer Verlagerungen der Handelsströme in Bezug auf den Fang der in Rede stehenden Erzeugnisse auszuschließen.

73      Was drittens die zahlreichen Verweise darauf betrifft, dass die in Rede stehenden Wirtschaftsteilnehmer im vorliegenden Fall sehr erfahrene und an verschiedenen Orten auf der Welt tätige Gewerbetreibende seien, ist darauf hinzuweisen, dass dies keinen Umstand darstellt, aus dem abgeleitet werden könnte, dass ihnen die Verantwortung für einen von der Kommission unklar formulierten Hinweis aufzuerlegen wäre, der ihnen gerade als Richtschnur für ihre Tätigkeiten hätte dienen sollen.

74      Aus alledem folgt, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss nicht geltend machen konnte, aufgrund des Hinweises sei es der Zollschuldnerin in Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK verwehrt, sich auf ihre Gutgläubigkeit zu berufen, um zu erreichen, dass die Einfuhrabgaben für den Zeitraum nach dem 21. Mai 2010 nicht erhoben werden.

75      Sowohl aus dem angefochtenen Beschluss, insbesondere seinen Rn. 30 ff., als auch aus den Antworten auf die Fragen des Gerichts, die die Kommission in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, geht hervor, dass sie ein gutgläubiges und sorgfältiges Handeln der Zollschuldnerin aufgrund von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 ZK und in der Erwägung, dass der Hinweis auch die streitigen Einfuhren aus Ecuador betreffe, ausgeschlossen hat. Hinzu kommt, dass die Kommission der Auffassung war, dass die Zollschuldnerin den Irrtum vor dem Erlass des Hinweises nicht hätte erkennen können, wie sich aus Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses und dessen Art. 1 ergibt. Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Zollschuldnerin vor und nach dem Hinweis vom 21. Mai 2010 mit der gleichen Sorgfalt gehandelt hat; die Kommission wirft ihr vielmehr vor, im Anschluss an die Veröffentlichung des Berichts keine weiter gehenden Kontrollen vorgenommen zu haben (vgl. in diesem Sinne Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses).

76      Da dieser Bericht, wie festgestellt, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er sich mit hinreichender Genauigkeit auch auf die Einfuhren aus Ecuador bezog, konnte von der Zollschuldnerin nicht verlangt werden, ihre Vorgehensweise nach der Veröffentlichung des Hinweises zu ändern. Ein anderer Ansatz würde die Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer vermindern, weil sie im Fall von Zweifeln über die Reichweite eines beliebigen Hinweises für Einführer gezwungen wären, vorsorglich stets zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, sogar für Einfuhren aus Ländern, die nicht deutlich als diejenigen bezeichnet werden, auf die sich die Zweifel der Kommission beziehen.

77      Folglich ist dem ersten Klagegrund des Königreichs Spanien stattzugeben und somit, ohne dass über die weiteren Klagegründe entschieden zu werden braucht, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses, in dem die Kommission entschieden hat, die Einfuhrabgaben in Höhe von 1 094 987,04 Euro nicht zu erlassen, für nichtig zu erklären.

 Kosten

78      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

79      Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Königreichs Spanien neben ihren eigenen auch dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 2 des Beschlusses C(2014) 3007 final der Europäischen Kommission vom 15. Mai 2014, mit dem festgestellt wurde, dass in einem Einzelfall der Erlass von Einfuhrabgaben für einen bestimmten Betrag gerechtfertigt, für einen anderen Betrag jedoch nicht gerechtfertigt ist (REM 03/2013), wird für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Dezember 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.