Language of document : ECLI:EU:T:2016:594





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2016 – Lidl Stiftung/EUIPO – Horno del Espinar (Castello)

(Rechtssache T‑549/14)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Castello – Ältere nationale Bildmarken und Unionsbildmarken Castelló – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Unionsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Begriff – Auslegung unter Berücksichtigung des Normzwecks von Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1, Regel 22 Abs. 3) (vgl. Rn. 36)

2.                     Unionsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Begriff – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 37-39)

3.                     Unionsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Anwendung der Kriterien auf den konkreten Fall – Bestimmung einer mengenmäßigen Grenze für ein Mindestmaß an Benutzung – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 40, 41)

4.                     Unionsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Begriff – Beurteilungskriterien – Erfordernis konkreter und objektiver Beweise (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 42)

5.                     Unionsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Verwendung der Marke in einer Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 43)

6.                     Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke Castello und Bildmarken Castelló (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 50, 54, 65, 96, 111-115)

7.                     Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 62, 110)

8.                     Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 67, 68, 72)

9.                     Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 97, 98)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. April 2014 (verbundene Sachen R 1233/2013‑2 und R 1258/2013‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Horno del Espinar und der Lidl Stiftung & Co

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. April 2014 (verbundene Sachen R 1233/2013‑2 und R 1258/2013‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Horno del Espinar, SL und der Lidl Stiftung & Co. KG wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer angenommen hat, dass im Hinblick auf tiefgekühltes Obst und Gemüse in Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung Verwechslungsgefahr besteht.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Lidl Stiftung & Co. trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der dem EUIPO entstandenen Kosten.

4.

Das EUIPO trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.