Language of document : ECLI:EU:C:2014:2337

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

5. November 2014(*)

„Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987/EWG – Drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer ohne gültige Aufenthaltserlaubnis – Versagung des Anspruchs auf Leistungen bei Insolvenz“

In der Rechtssache C‑311/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande) mit Entscheidung vom 4. Juni 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2013, in dem Verfahren

O. Tümer

gegen

Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász, D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von O. Tümer, vertreten durch G. T. M. Evers, advocaat,

–        des Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, vertreten durch I. Eijkhout als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman, K. Bulterman, H. Stergiou und M. de Ree als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und J. Enegren als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2014

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 270, S. 10) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 80/987).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Tümer und dem Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Verwaltungsrat der Durchführungseinrichtung für Arbeitnehmerversicherungen, im Folgenden: Uwv) wegen dessen Weigerung, Herrn Tümer Leistungen bei Insolvenz zu zahlen, da er ein Drittstaatsangehöriger sei, der sich nicht rechtmäßig in den Niederlanden aufhalte.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 80/987

3        Im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/74 heißt es:

„Unter Nummer 7 der am 9. Dezember 1989 angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer heißt es, dass die Verwirklichung des Binnenmarkts zu einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft führen muss und dass diese Verbesserung, soweit nötig, dazu führen muss, dass bestimmte Bereiche des Arbeitsrechts wie die Verfahren bei Massenentlassungen oder bei Konkursen ausgestaltet werden.“

4        Art. 1 der Richtlinie 80/987 bestimmt:

„(1)      Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind.

(2)      Die Mitgliedstaaten können die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen des Bestehens anderer Garantieformen ausnahmsweise vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen, wenn diese den Betroffenen nachweislich einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist.

(3)      Die Mitgliedstaaten können auch weiterhin vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen:

a)      Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden;

b)      Fischer, die in Form eines Erlösanteils entlohnt werden,

sofern eine solche Vorschrift in ihrem innerstaatlichen Recht bereits angewandt wird.“

5        In Art. 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 80/987 heißt es:

„(2)      Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte ‚Arbeitnehmer‘, ‚Arbeitgeber‘, ‚Arbeitsentgelt‘, ‚erworbenes Recht‘ und ,Anwartschaftsrechtʻ unberührt.

Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht ausschließen:

a)      Teilzeitarbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 97/81/EG,

b)      Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag im Sinne der Richtlinie 1999/70/EG,

c)      Arbeitnehmer mit Leiharbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 91/383/EWG.

(3)      Die Mitgliedstaaten dürfen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Schutz nach dieser Richtlinie nicht von einer Mindestdauer des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses abhängig machen.“

6        Art. 3 der Richtlinie 80/987 hat folgenden Wortlaut:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt.“

7        Art. 4 der Richtlinie 80/987 lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen.

(2)      Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie die Dauer des Zeitraums fest, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat. Diese Dauer darf jedoch einen Zeitraum, der die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt umfasst und der vor und/oder nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 3 liegt, nicht unterschreiten. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass dieser Mindestzeitraum von drei Monaten innerhalb eines Bezugszeitraums von mindestens sechs Monaten liegen muss.

Die Mitgliedstaaten, die einen Bezugszeitraum von mindestens 18 Monaten vorsehen, können den Zeitraum, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat, auf acht Wochen beschränken. In diesem Fall werden für die Berechnung des Mindestzeitraums die für die Arbeitnehmer vorteilhaftesten Zeiträume zugrunde gelegt.

(3)      Die Mitgliedstaaten können ferner Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen festsetzen. Diese Höchstgrenzen dürfen eine mit der sozialen Zielsetzung dieser Richtlinie zu vereinbarende soziale Schwelle nicht unterschreiten.

Machen die Mitgliedstaaten von dieser Befugnis Gebrauch, so teilen sie der Kommission mit, nach welcher Methode sie die Höchstgrenze festsetzen.“

8        Die Richtlinie 80/987 wurde durch die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 36) kodifiziert, die den Inhalt der Art. 2 bis 4 der Richtlinie 80/987 mit nahezu identischem Wortlaut übernimmt. Die Richtlinie 2008/94 ist am 17. November 2008 in Kraft getreten.

 Richtlinie 2003/109/EG

9        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16, S. 44) bestimmt:

„Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.“

10      Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 lautet wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.“

11      Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 werden langfristig Aufenthaltsberechtigte in Bezug auf „soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz im Sinn[e] des nationalen Rechts“ wie eigene Staatsangehörige behandelt.

12      Art. 13 („Günstigere nationale Bestimmungen“) der Richtlinie 2003/109 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen als diejenigen dieser Richtlinie vorsehen. Diese Aufenthaltstitel begründen nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel III.“

 Beschluss Nr. 1/80

13      Mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, wurde ein Assoziationsrat errichtet.

14      Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation lautet:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

–        nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

–        nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

–        nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.“

15      In Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 heißt es:

„Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

–        haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

–        haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

…“

 Niederländisches Recht

16      Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, im Folgenden: WW) hat folgenden Wortlaut:

„Arbeitnehmer ist eine natürliche Person unter 65 Jahren, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht.“

17      Nach Art. 3 Abs. 3 WW sind, abweichend von Abs. 1 dieses Artikels, Drittstaatsangehörige, die sich nicht im Sinne von Art. 8 Buchst. a bis e und l des Ausländergesetzes 2000 (Vreemdelingenwet 2000, im Folgenden: VW 2000) rechtmäßig in den Niederlanden aufhalten, nicht als Arbeitnehmer anzusehen.

18      Gemäß Art. 61 WW hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen bei Insolvenz nach Kapitel IV dieses Gesetzes, wenn er gegen einen Arbeitgeber, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, Anspruch auf Lohn, Urlaubsgeld oder Urlaubszulage hat oder wenn er dadurch einen Vermögensschaden erleiden kann, dass dieser Arbeitgeber Beträge, die er im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer Dritten schuldet, nicht gezahlt hat.

19      Gemäß Art. 8 Buchst. a bis e und l der VW 2000 hat ein Ausländer in den Niederlanden nur rechtmäßigen Aufenthalt

„a.      aufgrund einer befristeten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Art. 14,

b.      aufgrund einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Art. 20,

c.      aufgrund einer befristeten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Art. 28,

d.      aufgrund einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Art. 33,

e.      als Gemeinschaftsbürger, solange dieser Bürger aufgrund einer Regelung nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Aufenthalt hat,

l.      wenn der Ausländer das Aufenthaltsrecht aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei herleitet,

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

20      Herr Tümer ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt seit 1988 in den Niederlanden.

21      In der Zeit vom 18. August 1988 bis zum 31. März 1995 war er im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, die unter der Auflage erteilt worden war, dass er sich bei seiner Ehegattin aufhält. Im Jahr 1996 wurde er geschieden.

22      Am 14. Oktober 2005 stellte Herr Tümer einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag lehnte der Staatssekretär für Justiz ab. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 16. April 2007 für unbegründet erklärt. Am 28. August 2008 wies die Rechtbank ’s‑Gravenhage die gegen diesen Bescheid erhobene Klage mit der Begründung ab, dass Herr Tümer keinen Anspruch aus Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 herleiten könne. Gegen die Entscheidung dieses Gerichts wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Seit dem 25. April 2007 ist Herr Tümer nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

23      Herr Tümer war in den Niederlanden seit 1997 mit Unterbrechungen erwerbstätig. Am 3. Januar 2005 wurde er bei der Halfmoon Cosmetics BV (im Folgenden: Halfmoon Cosmetics) eingestellt, die für ihn im Jahr 2007 Beiträge nach der WW abführte. Ab August 2007 zahlte Halfmoon Cosmetics nur noch einen Teil des Arbeitsentgelts, und am 22. Januar 2008 wurde sie für zahlungsunfähig erklärt. Am 26. Januar 2008 wurde Herrn Tümer gekündigt.

24      Herr Tümer stellte auf der Grundlage der WW einen Antrag auf Leistungen bei Insolvenz für die Ansprüche, die Halfmoon Cosmetics seit August 2007 bis zu seiner Kündigung, d. h. in einer Zeit, in der er keine Aufenthaltserlaubnis besaß, nicht erfüllt hatte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 8. Februar 2008 abgelehnt. Herr Tümer focht diesen Bescheid an. Am 10. Juni 2008 erklärte das Uwv den entsprechenden Widerspruch für unbegründet, da Herr Tümer kein „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 WW sei, weil er sich nicht rechtmäßig in den Niederlanden aufhalte. Mit der gleichen Begründung wies die Rechtbank ’s‑Hertogenbosch mit Urteil vom 18. Dezember 2009 die Klage von Herrn Tümer gegen den Bescheid vom 10. Juni 2008 ab.

25      Gegen dieses Urteil legte Herr Tümer ein Rechtsmittel beim Centrale Raad van Beroep ein, vor dem er geltend macht, dass er Arbeitnehmer sei, auch wenn er Drittstaatsangehöriger sei und sein Aufenthalt in den Niederlanden als rechtswidrig anzusehen sei. Das Uwv vertritt die Auffassung, dass die Richtlinie 80/987 keinen weiteren Anwendungsbereich haben könne als die rechtliche Grundlage, auf die sie gestützt sei, nämlich Art. 137 EG, und sie somit nicht auf Drittstaatsangehörige anwendbar sei, die sich nicht rechtmäßig in den Niederlanden aufhielten. In diesem Zusammenhang weist es darauf hin, dass sich die Richtlinie 2003/109, wonach langfristig Aufenthaltsberechtigte hinsichtlich der sozialen Sicherheit Anspruch auf Gleichbehandlung hätten, ebenfalls nur auf Drittstaatsangehörige beziehe, die sich rechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union aufhielten.

26      Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist Herr Tümer Inhaber nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die sich aus seinem Arbeitsvertrag ergeben und Entgelte für eine Zeit vor dem Referenzzeitpunkt nach Art. 3 der Richtlinie 80/987 betreffen. Zu seiner Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie stellt das vorlegende Gericht fest, dass Herr Tümer als Drittstaatsangehöriger, der sich nicht rechtmäßig in den Niederlanden aufhalte, zwar kein „Arbeitnehmer“ im Sinne der WW sei, dass aber nach niederländischem Zivilrecht sein Verhältnis zu dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag darstelle und er danach als Arbeitnehmer anzusehen sei. In dieser Eigenschaft könne Herr Tümer auch das Gericht anrufen und auf der Grundlage seines Arbeitsvertrags die Zahlung seines Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber verlangen.

27      Unter diesen Umständen hat der Centrale Raad van Beroep beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist – auch unter Berücksichtigung der in Art. 137 Abs. 2 EG (jetzt Art. 153 Abs. 2 AEUV) enthaltenen Rechtsgrundlage – die Richtlinie 80/987, insbesondere ihre Art. 2, 3 und 4, dahin auszulegen, dass mit ihnen eine nationale Regelung wie Art. 3 Abs. 3 und Art. 61 WW unvereinbar ist, wonach ein Ausländer, der Drittstaatsangehöriger ist und sich nicht im Sinne von Art. 8 Buchst. a bis e und l der VW 2000 rechtmäßig in den Niederlanden aufhält, nicht als Arbeitnehmer angesehen wird, auch wenn es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der Leistungen bei Insolvenz beantragt hat, zivilrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen ist und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen erfüllt?

 Zur Vorlagefrage

28      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 80/987 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach ein Drittstaatsangehöriger, der sich in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht rechtmäßig aufhält, nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist, der Leistungen bei Insolvenz aufgrund u. a. der im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt verlangen kann, obwohl dieser Drittstaatsangehörige nach dem Zivilrecht dieses Mitgliedstaats als „Arbeitnehmer“ einzustufen ist, der Anspruch auf eine Vergütung hat, die bei den nationalen Gerichten gegen seinen Arbeitgeber eingeklagt werden kann.

29      In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hat die Kommission den Gerichtshof ersucht, die Prämisse zu prüfen, auf der die Vorlageentscheidung beruht, nämlich dass sich Herr Tümer in dem im Ausgangsverfahren fraglichen Zeitraum mit Blick auf das Assoziierungsabkommen mit der Türkei und insbesondere den Beschluss Nr. 1/80 nicht rechtmäßig in den Niederlanden aufgehalten habe. Das vorlegende Gericht hat insoweit jedoch keine Frage gestellt, sondern vielmehr ausgeführt, dass die Rechtbank ’s‑Gravenhage die Klage von Herrn Tümer wegen Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis namentlich gestützt auf die Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 mit Urteil vom 28. August 2008 abgewiesen habe, gegen das Herr Tümer kein Rechtsmittel eingelegt habe.

30      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 80/987 einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die einen Drittstaatsangehörigen wie Herrn Tümer aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthalts von dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz der Arbeitnehmer ausschließt.

31      In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen machen das Uwv und die niederländische Regierung geltend, dass die Richtlinie 80/987 nicht auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige anwendbar sei, da Art. 137 Abs. 2 EG, auf den diese Richtlinie gestützt sei, Drittstaatsangehörige nicht erfasse. Eine solche Anwendung liefe zudem der Einwanderungspolitik der Union und insbesondere der Richtlinie 2003/109 zuwider, die ein Recht auf Gleichbehandlung u. a. auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nur Drittstaatsangehörigen gewähre, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhielten.

32      Insoweit genügt zum einen die – schon vom Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge getroffene – Feststellung, dass Art. 137 Abs. 2 EG, der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2002/74 darstellt, die Zuständigkeit zum Erlass von Mindestvorschriften, die u. a. das in Art. 136 EG angeführte Ziel, die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern, verwirklichen sollen, nicht allein auf die Angehörigen der Mitgliedstaaten – unter Ausschluss von Drittstaatsangehörigen – beschränkt.

33      Zum anderen ist, was die Richtlinie 2003/109 angeht, darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie die Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten – eine Rechtsstellung, die ein Recht auf Gleichbehandlung auf den in Art. 11 der Richtlinie angeführten Gebieten impliziert – zwar von der Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts abhängig macht, dass diese Richtlinie es aber in keiner Weise ausschließt, dass andere Unionsrechtsakte – wie die Richtlinie 80/987 – Drittstaatsangehörigen unter anderen Voraussetzungen Rechte gewähren, um die mit diesen Rechtsakten verfolgten Ziele zu verwirklichen.

34      Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 gilt die Richtlinie 80/987 für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sind.

35      Die Richtlinie 80/987 definiert zwar nicht selbst den Begriff „Arbeitnehmer“ und lässt nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 das einzelstaatliche Recht bezüglich der Bestimmung dieses Begriffs unberührt, aus Art. 1 Abs. 2 und 3 sowie Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie ist aber ersichtlich, dass der Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 bei der Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ verfügen, gleichwohl nicht unbegrenzt ist.

36      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder Art. 1 Abs. 1 noch die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie Drittstaatsangehörige vom Anwendungsbereich der Richtlinie 80/987 ausschließen oder dies den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestatten.

37      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 80/987 nach Art. 1 Abs. 1 für Entgeltansprüche jedes Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber gilt. Dagegen betrifft die in Art. 1 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, nur besondere Fälle und unterliegt Bedingungen.

38      In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 80/987, der es erlaubt, bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern wegen des Bestehens anderer Garantieformen ausnahmsweise auszuschließen, die Mitgliedstaaten nicht von jeder Verpflichtung entbindet, diesen Arbeitnehmern einen Schutz im Fall einer Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu gewähren, sondern verlangt, dass die betroffenen Arbeitnehmer einen Schutz genießen, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist.

39      Hinsichtlich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass das niederländische Zivilrecht jede Person, die kraft eines Arbeitsvertrags an einen Arbeitgeber gebunden ist, als „Arbeitnehmer“ einstuft, der einen Anspruch auf eine Vergütung hat, und zwar unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit oder der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat.

40      Dagegen qualifiziert zwar Art. 3 Abs. 1 WW grundsätzlich jede Person unter 65, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht, als „Arbeitnehmer“, der Leistungen bei Insolvenz nach Art. 61 dieses Gesetzes beanspruchen kann, doch schließt Art. 3 Abs. 3 WW illegal aufhältige Drittstaatsangehörige vom Begriff „Arbeitnehmer“ und mithin von diesen Leistungen bei Insolvenz aus.

41      Angesichts dessen, dass diese Bestimmung diesen Drittstaatsangehörigen keinen Schutz gewährt, der den betreffenden Leistungen bei Insolvenz gleichwertig ist, erfüllt sie offensichtlich nicht die Voraussetzungen, die es nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 80/987 erlauben, bestimmte Gruppen von „Arbeitnehmern“ auszuschließen. Ferner steht fest, dass diese Bestimmung nicht unter Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie fällt.

42      Zudem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 80/987 im Licht der sozialen Zweckbestimmung dieser Richtlinie auszulegen, die darin besteht, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf der Ebene der Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren. Die Mitgliedstaaten können daher den Begriff „Arbeitnehmer“ nicht nach ihrem Gutdünken so auslegen, dass die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie gefährdet wird (vgl. entsprechend Urteil van Ardennen, C‑435/10, EU:C:2011:751, Rn. 27 und 34).

43      Der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführte Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung verfügen, um den Begriff „Arbeitnehmer“ zu definieren, wird somit durch die von den Mitgliedstaaten zu wahrende soziale Zweckbestimmung der Richtlinie 80/987 begrenzt.

44      Insoweit ist unter Berücksichtigung dieser sozialen Zweckbestimmung der Richtlinie 80/987 sowie des Wortlauts ihres Art. 1 Abs. 1, wonach die Richtlinie für „Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen“ gilt, darauf hinzuweisen, dass sich die Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ notwendigerweise auf ein Arbeitsverhältnis bezieht, das einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf eine Vergütung für die geleistete Arbeit entstehen lässt. So verhält es sich im vorliegenden Fall mit der Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ nach dem niederländischen Zivilrecht.

45      Daher stünde es im Widerspruch zu der sozialen Zweckbestimmung der Richtlinie 80/987, auf die in Rn. 42 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, Personen, denen die nationale Regelung generell die Arbeitnehmereigenschaft zuerkennt und die nach dieser Regelung Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie haben, den Schutz zu nehmen, den diese Richtlinie für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorsieht.

46      Folglich stehen die Bestimmungen der Richtlinie 80/987 einer nationalen Regelung über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die einem Drittstaatsangehörigen das Recht, Leistungen bei Insolvenz zu beziehen, aufgrund seines illegalen Aufenthalts vorenthält, obwohl dieser Drittstaatsangehörige nach dem Zivilrecht dieses Mitgliedstaats als „Arbeitnehmer“ einzustufen ist, der einen Anspruch auf eine Vergütung hat.

47      Der vom Uwv und der niederländischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemachte Umstand, dass Drittstaatsangehörige mit illegalem Aufenthalt nicht berechtigt seien, in den Niederlanden zu arbeiten, kann dieses Ergebnis nicht entkräften. Nach den vom Uwv und der niederländischen Regierung bestätigten Angaben des vorlegenden Gerichts sind Drittstaatsangehörige mit illegalem Aufenthalt, die ohne entsprechende Berechtigung arbeiten, nach dem nationalen Zivilrecht nämlich „Arbeitnehmer“, die Anspruch auf eine Vergütung für die geleistete Arbeit haben, d. h. einen Anspruch, der nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 gesichert werden soll.

48      Zwar erlaubt Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 80/987 es den Mitgliedstaaten, die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen. Aus den beim Gerichtshof eingereichten Akten und insbesondere aus den Erklärungen der niederländischen Regierung ergibt sich aber nicht, dass die Umstände des Ausgangsverfahrens einen Missbrauch im Sinne dieser Bestimmung begründeten. Hierzu weist der Gerichtshof im Übrigen darauf hin, dass der Arbeitgeber von Herrn Tümer, Halfmoon Cosmetics, in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum seiner Pflicht zur Abführung von Beiträgen nach den nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitgeber bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nachgekommen ist.

49      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Bestimmungen der Richtlinie 80/987 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach ein Drittstaatsangehöriger, der sich in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht rechtmäßig aufhält, nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist, der Leistungen bei Insolvenz aufgrund u. a. der im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt verlangen kann, obwohl dieser Drittstaatsangehörige nach dem Zivilrecht dieses Mitgliedstaats als „Arbeitnehmer“ einzustufen ist, der Anspruch auf eine Vergütung hat, die bei den nationalen Gerichten gegen seinen Arbeitgeber eingeklagt werden kann.

 Kosten

50      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Die Bestimmungen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach ein Drittstaatsangehöriger, der sich in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht rechtmäßig aufhält, nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist, der Leistungen bei Insolvenz aufgrund u. a. der im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt verlangen kann, obwohl dieser Drittstaatsangehörige nach dem Zivilrecht dieses Mitgliedstaats als „Arbeitnehmer“ einzustufen ist, der Anspruch auf eine Vergütung hat, die bei den nationalen Gerichten gegen seinen Arbeitgeber eingeklagt werden kann.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.