Language of document : ECLI:EU:C:2023:703


 


 



Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 18. September 2023 –
Polen/Parlament und Rat

(Rechtssache C445/23 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Art. 263 AEUV – Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung der Union – Art. 278 AEUV – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieser Handlung – Beschluss (EU) 2023/852 – Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union – Erhöhung der Zahl der in die Reserve eingestellten Zertifikate – Dringlichkeit – Energieversorgungssicherheit – Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage eines Mitgliedstaats“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 160 Abs. 3)

(vgl. Rn. 7-9)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast des Antragstellers – Erhöhung der Zahl der in die Marktstabilitätsreserve eingestellten Treibhausgasemissionszertifikate – Erhöhung der Zertifikate in der Reserve, die eine Erhöhung der Kosten der Kohlenutzung begünstigen kann – Fehlender Nachweis eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 160 Abs. 3)

(vgl. Rn. 24-26, 29, 30, 33-44)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm durch die angefochtene Handlung – Keine automatische Erfüllung der Voraussetzung

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 160 Abs. 3)

(vgl. Rn. 28)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.