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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil dÉtat (Frankreich), eingereicht am

13. Juli 2023 – Association Protéines France u. a./Ministre de lÉconomie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique

(Rechtssache C-438/23, Protéines France u. a)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Association Protéines France, Union végétarienne européenne, Association végétarienne de France, Beyond Meat Inc.

Beklagter: Ministre de l'Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique

Beteiligte: 77 Foods SAS, Les Nouveaux Fermiers SAS, Umiami SAS, NxtFood SAS, Nutrition et santé SAS, Olga SAS

Vorlagefragen

Sind die Bestimmungen des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/20111 , die vorschreiben, dass den Verbrauchern Informationen erteilt werden, die sie hinsichtlich der Identität, der Art und der Eigenschaften von Lebensmitteln nicht irreführen, dahin auszulegen, dass sie den Aspekt der Verwendung von Bezeichnungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem Fleisch-, Wurst- und Fischsektor zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen, die den Verbraucher irreführen können, im Sinne von und für die Anwendung des Art. 38 Abs. 1 der Verordnung speziell harmonisieren und somit verhindern, dass ein Mitgliedstaat diesen Aspekt durch den Erlass nationaler Maßnahmen regelt, die die Verwendung solcher Bezeichnungen reglementieren oder verbieten?

Sind die Bestimmungen des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, wonach die Bezeichnung, die das Lebensmittel identifiziert, sofern eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung fehlt, seine verkehrsübliche Bezeichnung oder eine beschreibende Bezeichnung ist, i. V. m. den Bestimmungen von Teil A Nr. 4 ihres Anhangs VI dahin auszulegen, dass sie den Aspekt des Inhalts und der Verwendung von Bezeichnungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die keine rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen sind, zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen, auch in dem Fall, dass alle tierischen Bestandteile eines Lebensmittels durch pflanzliche ersetzt werden, im Sinne von und für die Anwendung des Art. 38 Abs. 1 derselben Verordnung speziell harmonisieren und somit verhindern, dass ein Mitgliedstaat diesen Aspekt durch den Erlass nationaler Maßnahmen regelt, die die Verwendung solcher Bezeichnungen reglementieren oder verbieten?

Falls die erste oder die zweite Frage bejaht wird, nimmt die spezielle Harmonisierung, die im Sinne von und für die Anwendung von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 durch die Bestimmungen der Art. 7 und 17 dieser Verordnung i. V. m. den Bestimmungen von Anhang VI Teil A Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bewirkt wird, einem Mitgliedstaat die Möglichkeit,

a)    eine nationale Maßnahme zu erlassen, um im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften und Verbote, die sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen?

b)    eine nationale Maßnahme zu erlassen, die Grenzwerte für pflanzliches Eiweiß festlegt, unterhalb derer die Verwendung von Bezeichnungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die keine rechtlich vorgeschriebenen sind, zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen zulässig ist?

Falls die erste oder die zweite Frage verneint wird, erlauben die Bestimmungen der Art. 9 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 einem Mitgliedstaat,

a)    eine nationale Maßnahme zu erlassen, die Grenzwerte für pflanzliches Eiweiß festlegt, unterhalb derer die Verwendung von Bezeichnungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die keine rechtlich vorgeschriebenen sind, zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen zulässig ist?

b)    eine nationale Maßnahme zu erlassen, die die Verwendung bestimmter verkehrsüblicher oder beschreibender Bezeichnungen untersagt, auch wenn sie mit zusätzlichen Angaben versehen sind, die eine faire Information des Verbrauchers gewährleisten?

c)    die unter 4. a) und 4. b) genannten Maßnahmen nur in Bezug auf im Inland hergestellte Erzeugnisse zu erlassen, ohne, in diesem Fall, gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip dieser Vorschriften zu verstoßen?

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1 Règlement (UE) 1169/2011 Parlement européen et du Conseil, du 25 octobre 2011, concernant l’information des consommateurs sur les denrées alimentaires, modifiant les règlements (CE) n° 1924/2006 et (CE) n° 1925/2006 du Parlement européen et du Conseil et abrogeant la directive 87/250/CEE de la Commission, la directive 90/496/CEE du Conseil, la directive 1999/10/CE de la Commission, la directive 2000/13/CE du Parlement européen et du Conseil, les directives 2002/67/CE et 2008/5/CE de la Commission et le règlement (CE) n° 608/2004 de la Commission (ABl. 2011, L 304, S. 18).