Language of document : ECLI:EU:T:2015:302





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Mai 2015 –
Yoshida Metal Industry/HABM – Pi‑Design u. a.

(Oberfläche mit schwarzen Punkten)

(Verbundene Rechtssachen T‑331/10 RENV und T‑416/10 RENV)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarken, die eine Oberfläche mit schwarzen Punkten darstellen – Absolutes Eintragungshindernis – Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Zeichen, die ausschließlich aus der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware bestehen – Begriff – Zwei‑ oder dreidimensionale Zeichen – Einbeziehung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii) (vgl. Rn. 38, 39)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 – Bildmarken mit der Darstellung einer Oberfläche mit schwarzen Punkten (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii) (vgl. Rn. 53, 64-66)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Zeichen, die ausschließlich aus der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware bestehen – Begriff – Vorhandensein anderer Formen, die die Erreichung der gleichen technischen Wirkung ermöglichen – Keine Auswirkung auf das Eintragungshindernis (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii) (vgl. Rn. 62, 65)

Gegenstand

Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Mai 2010 (Sachen R 1235/2008‑1 und R 1237/2008‑1) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen der Pi‑Design AG, Bodum France und der Bodum Logistics A/S einerseits gegen die Yoshida Metal Industry Co. Ltd andererseits

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Yoshida Metal Industry Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Pi‑Design AG, Bodum France und der Bodum Logistics A/S vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstanden sind.