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Klage, eingereicht am 31. Juli 2013 – Miettinen/Rat

(Rechtssache T-395/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Samuli Miettinen (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und E. Raedts)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Rates vom 21. Mai 2013, wie er ihm am 21. Mai 2013 in einem Schreiben mit dem Bezugsvermerk „06/c/02/13“ mitgeteilt worden ist und mit dem ihm uneingeschränkter Zugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) zu dem Dokument 12979/12 verwehrt worden ist (angefochtener Beschluss), sowie die erneute Ablehnung vom 23. Juni 2013 für nichtig zu erklären;

dem Beklagten gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten des Klägers sowie die Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 2. Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geltend gemacht, da der angefochtene Beschluss aus folgenden Gründen auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der genannten Bestimmungen beruhe, die jeweils den Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung und den Schutz des laufenden Entscheidungsprozesses beträfen:

Erstens habe der Rat nicht dargetan, dass die Verbreitung des Dokuments 12979/12 die Fähigkeit seines juristischen Dienstes, ihn in künftigen Gerichtsverfahren zu verteidigen, und den Gesetzgebungsprozess beeinträchtige;

zweitens habe der Rat nicht dargetan, dass das Dokument 12979/12 besonders sensibel und/oder von besonders großer Tragweite sei, was ein Abgehen von der Vermutung, dass im legislativen Kontext erstellte Rechtsgutachten zu verbreiten seien, rechtfertigen würde;

drittens sei die vom Rat geltend gemachte Beeinträchtigung rein hypothetisch. In Anbetracht dessen, dass der Inhalt des im Dokument 12979/12 enthaltenen Gutachtens bei Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits öffentlich bekannt gewesen sei, sei diese Ansicht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht unbegründet;

viertens habe der Rat bei der Geltendmachung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 keine Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses vorgenommen, als er lediglich die Risiken für seinen Entscheidungsprozess, die seiner Ansicht nach mit einer Verbreitung verbunden wären, und nicht die positiven Auswirkungen einer solchen Verbreitung u. a. auf die Legitimität des Entscheidungsprozesses berücksichtigt habe, und bei der Geltendmachung von Art. 4 Abs. 2 2. Gedankenstrich keine Prüfung vorgenommen habe.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV geltend gemacht, da der Rat seiner Verpflichtung, den angefochtenen Beschluss hinreichend und angemessen zu begründen, nicht nachgekommen sei.